Die Rechtsantragsstellen bei den Verwaltungsgerichten
bieten dem Bürger die Möglichkeit, Klagen sowie Rechtsanträge, insbesondere auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Urkundsbeamten geben vor allem bei der Formulierung
der einzureichenden Klage bzw. des zu stellenden Antrags die nötige Hilfestellung.
Im Falle eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
kann bei Bedarf auch eine Begründung des Antrags in angemessenen Umfang zu Protokoll der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
erklärt werden.
Die eigentliche Klagebegründung sowie der weitere
Schriftverkehr sind von den Beteiligten selbständig zu verfassen. Insoweit steht dem Bürger die Rechtsantragsstelle nicht
unterstützend zu Seite.
Die das Verfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere
der anzufechtende Bescheid der Behörde sind auf der Rechtsantragsstelle vorzulegen. Sofern dies möglich ist, sollte für die
hiesigen Verfahrensakten auch eine Kopie des betreffenden Bescheides mitgeführt werden.
Für den Fall, dass eine Klage oder ein Antrag nicht in eigenem Namen sondern im Namen einer anderen Person zu Protokoll der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden soll, ist eine Vollmacht der betreffenden Person vorzulegen. Des weiteren muss sich der Bevollmächtigte ausreichend ausweisen können.
Die Rechtsantragsstellen bieten keine Rechtsberatung. Dies obliegt ausschließlich den Rechtsanwälten oder
Rechtsbeiständen.
Beratungshilfe wird in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts beim Amtsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger bei der Rechtsantragsstelle gewährt.
Wird eine weitergehende Beratung benötigt, so wird
vom Rechtspfleger beim Amtsgericht auch der sogenannte Berechtigungsschein erteilt, mit dem ein Rechtsanwalt eigener Wahl aufgesucht werden
kann.
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