Prozesskostenhilfe
Wer finanziell nicht in der Lage ist, einen Prozess vor den Verwaltungsgerichten zu führen, kann bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
Ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss derjenige, der eine Klage erhebt, für das Verfahren in der Regel zunächst Gerichtskosten und die Kosten für seine etwaige anwaltliche Vertretung zahlen.
Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller ist aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheint nicht mutwillig.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dem Antrag muss eine unterschriebene „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt sein. Für diese Erklärung muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden, der auch bei den Gerichten erhältlich ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der Antragsteller auf die Gerichtskosten und auf die
Kosten seiner anwaltlichen Vertretung je nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder
lediglich Teilzahlungen zu leisten hat. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe schließt jedoch nicht jedes Kostenrisiko aus.
Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die Gegenseite für ihre Prozessführung, z.B. für ihre anwaltliche
Vertretung, aufwendet und die durch das Verfahren über Prozesskostenhilfe entstehen, wenn es erfolglos bleibt.
Beratungshilfe
Um auch bei geringem Einkommen den Zugang zu Rechtsberatung und Gerichten ermöglichen zu können, kann für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe bei den Amtsgerichten beantragt werden.