Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick über die typischen Fragen, die sich rund um das Verwaltungsgericht und das Verfahren stellen können. Maßgebliche Verfahrensordnung ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Nein, von Gesetzes wegen brauchen Sie beim Verwaltungsgericht keinen Anwalt (§ 67 VwGO). Selbstverständlich können Sie sich von einem Anwalt beraten und vertreten lassen.
Sofern Sie ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anstreben / angestrebt haben (solche nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO), findet grundsätzlich keine mündliche Verhandlung statt.
Sollten Sie Klage erheben wollen / erhoben haben, findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt, sofern kein Sonderfall vorliegt. Ob in Ihrem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, wird Ihnen der zuständige Richter rechtzeitig mitteilen.
Nein, seit Einführung der elektronischen Akte ist die Einreichung in einfacher Ausführung ausreichend.
Das liegt daran, dass häufig noch ältere Verfahren anhängig sind, die vorab bearbeitet werden müssen. Sie können aber sicher sein, dass sich das Gericht Ihrer Sache sobald als möglich annehmen wird.Das liegt daran, dass häufig noch ältere Verfahren anhängig sind, die vorab bearbeitet werden müssen. Sie können aber sicher sein, dass sich das Gericht Ihrer Sache sobald als möglich annehmen wird.
Sofern es sich nicht um eine gerichtskostenfreie Sache handelt (§ 188 VwGO oder § 83b AsylG), fallen bei Gericht Gerichtsgebühren an. Diese werden aus dem Streitwert berechnet. Näheres regelt das Gerichtskostengesetz. Wer die Kosten am Ende des Verfahrens tragen muss, entscheidet das Gericht.
Die vollständige Entscheidung sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Ihnen (oder Ihrem Anwalt) später zugestellt. Das kann bis zu fünf Monate Zeit in Anspruch nehmen.