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Zuständigkeit

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen sind. Eine Zuweisung zu anderen Gerichten ist etwa erfolgt für das Sozialrecht, für das weitestgehend die Sozialgerichte zuständig sind, und für das Steuerrecht, für das – mit Ausnahme der kommunalen Steuern – die Finanzgerichte zuständig sind.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit – und damit des Verwaltungsgerichts – erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichte zuständig sind, sind beispielsweise Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.

Welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist, wird in jedem Einzelfall geprüft. Dabei wird untersucht, ob das von Ihnen angerufene Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Das ergibt sich aus den §§ 45 ff. VwGO. Sofern das Verwaltungsgericht für Ihr Anliegen örtlich oder sachlich nicht zuständig ist, wird es den Rechtsstreit an das für Sie zuständige Gericht verweisen.

Sollten Sie sich gegen einen bestimmten Bescheid einer Behörde wehren wollen, wird sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in der Regel aus der Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ergeben.

Innerhalb des Gerichts sind Kammern eingerichtet. Sie können im Übrigen dem Geschäftsverteilungsplan entnehmen, welche Kammer für Ihr Verfahren konkret zuständig ist.

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