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Pressemitteilungen 2026

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Pressemitteilungen Datum
Calw: Eilantrag des Landtagsabgeordneten Klauß (AfD) wegen Nichteinladung zu Podiumsdiskussion von vhs und NABU am 30. Januar erfolgreich 30.01.2026
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage die - in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierte – Volkshochschule Calw vorläufig dazu verpflichtet, den Eilrechtsschutz beantragenden Miguel Klauß, MdL, als Teilnehmer der „Podiumsdiskussion zur Landtagswahl“ am 30. Januar um 19:30 Uhr in den Räumlichkeiten des Antragsgegners zuzulassen.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung der Entscheidung über den kurzfristig bei ihr eingegangenen Eilantrag ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten voraussichtlich eröffnet sei. Zwar handele es sich beim Antragsgegner um einen privaten Verein. Jedoch nehme dieser eine öffentliche Aufgabe wahr und werde von mehreren Kommunen – unter anderem der Stadt Calw – maßgeblich getragen. Daher sei ein Rechtsstreit über den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung ein Verwaltungsrechtsstreit.

Der zulässige Eilantrag sei auch begründet. Aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien dürfte sich ein Recht des Antragstellers auf Teilhabe an der streitgegenständlichen Podiumsdiskussion ergeben. Der Grundsatz der Chancengleichheit untersage der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien und Wahlbewerber, sofern sie sich nicht durch einen besonderen – zwingenden – Grund rechtfertigen lasse. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ergebe sich hier ein Leistungsanspruch des Antragstellers auf Teilnahme an der moderierten Podiumsdiskussion, die nach ihrem Titel „Podiumsdiskussion zur Landtagswahl“ und dem auf der Webseite des Antragsgegners dargestellten Konzept dem Austausch umweltpolitischer Positionen der verschiedenen Parteien vor der Wahl diene. Denn andernfalls würde ihm die Chance vorenthalten, auf den politischen Willensbildungsprozess jedenfalls der Zuschauer einzuwirken. Soweit der Antragsgegner die Auswahl der teilnehmenden Parteien davon abhängig gemacht hat, dass die Partei mindestens 10 % der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl erreicht hat – die AfD hatte 9,7 %, dürfte dies ein unzulässiges Unterscheidungskriterium gewesen sein. Denn weder die bundesweite bundespolitische Bedeutung noch die Bedeutung bei der letzten Landtagswahl dürften dieses Entscheidungskriterium rechtfertigen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der an einer Wahl beteiligten Partei in der Regel das vorhergehende Wahlergebnis herangezogen werden. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jedoch, wenn es seit der letzten Wahl zu einer erheblichen Verschiebung der politischen Gewichte der Parteien gekommen sei. Dies sei hier – wie aktuelle Wahlumfragen oder die Bundestagswahl 2025 zeigten – der Fall (14 K 904/26).  

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann noch Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen (JH).