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Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen:

Datum: 15.01.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 15.01.2025

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben (vgl. bereits die Pressemitteilung vom 14.10.2024). Nun wurden die vollständig abgefassten Urteile den Beteiligten zugestellt.



Die Klage der Klägerin im Verfahren 14 K 2955/23 - ein Kosmetikunternehmen - hatte Erfolg. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids über einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro wurde von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2020 war als Zuwendungszweck alternativ die Überwindung (1.) der durch die Corona-Pandemie entstandenen existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, (2.) eines Liquiditätsengpasses oder (3.) eines Umsatzeinbruches angegeben worden. Dabei nahm der Bescheid Bezug auf die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur „Soforthilfe Corona“ vom 22. März 2020. Der nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens erfolgte Widerruf des Zuschusses wurde von der Beklagten damit begründet, der Zuschuss sei zweckwidrig verwendet worden. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei im Förderzeitraum gemäß den im Rückmeldeverfahren gemachten Angaben niedriger ausgefallen als die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für den Widerruf des Zuschusses als nicht gegeben an. Der Widerrufsbescheid stelle allein darauf ab, dass anders als bei der Bewilligung der Zuwendung prognostiziert doch kein Liquiditätsengpass bestanden habe. Beziehe sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides aber auf mehrere Zwecke, so könne der Bescheid nicht nur mit der Begründung widerrufen werden, die Mittel seien nicht zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses eingesetzt und damit die Zweckbindung verfehlt worden.



Dagegen wurde die Klage einer Fahrschule gegen den Widerruf des ihr erteilten Bescheids vom 5. Mai 2020 über eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro abgewiesen (14 K 5099/23). Als Zweck der Zuwendung wurde in diesem Bescheid allein die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz genannt. Grundlage war die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020. Nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens widerrief die Beklagte die Zuwendung, weil die Zuwendung nicht zu dem im Bescheid bestimmten Zweck verwendet worden sei. Der tatsächliche Liquiditätsengpass sei niedriger ausgefallen als bei Erlass des Bescheids prognostiziert. Der Widerruf wurde von der 14. Kammer nicht beanstandet. Anders als im oben genannten Fall sei die Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage oder eines Umsatzeinbruchs im vorliegenden Bescheid nicht mehr als Zweck enthalten gewesen. Der Widerruf sei auch ohne Ermessensfehler erfolgt. Das Ermessen der Beklagten sei unter Zugrundelegung der spezifischen rechtlichen Ausgestaltung der Corona Soforthilfe in Verbindung mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dahingehend intendiert gewesen, den Zuwendungsbescheid im Falle einer Verfehlung des Zuwendungszweckes zu widerrufen. Atypische Umstände, die gegen einen Widerruf sprächen, lägen im Fall des Klägers nicht vor. Insbesondere sei durch die Rückzahlung der Zuwendung seine wirtschaftliche Existenz nicht bedroht. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauenssschutz berufen. Denn die vom Kläger genannten, im Zusammenhang mit der Soforthilfe veröffentlichten staatlichen Verlautbarungen seien nicht so zu verstehen gewesen, dass die unbürokratisch ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn oder soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden sei.



Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der jeweils beschwerte Beteiligte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.



Mit Blick auf die noch möglichen oder beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Urteile anderer Verwaltungsgerichte schon anhängigen Rechtsmittel ruhen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe weitere parallel gelagerte Verfahren.
(JH)



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