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Verlust des EU-Freizügigkeitsrechts nach Verurteilung wegen Enkeltrickbetrugs rechtmäßig

Datum: 01.04.2026

Kurzbeschreibung: Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit nun zugestelltem Urteil vom 24. März die Klage eines polnischen Staatsangehörigen gegen die durch das Regierungspräsidium Karlsruhe ausgesprochene Feststellung des Verlusts seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts abgewiesen. Der Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland erheblich straffällig geworden, insbesondere wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs.

Der Kläger wurde in Polen geboren, wuchs dort auf und besuchte bis zur 6. Klasse die Schule. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Der Kläger ist Vater von drei in Polen bei der Mutter lebenden Kindern sowie Vater einer fünfjährigen Tochter deutscher Staatsangehörigkeit. Der Kläger begann im Alter von 13 Jahren, Marihuana zu konsumieren, und seit er 17 Jahre alt ist Kokain. Daneben trank er Alkohol, wenn ihm keine Drogen zur Verfügung standen.

Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er für mehrere Betrugstaten belangt, die im Modus des Enkeltricks vorgenommen wurden. Dabei gaukelten seine Mittäter älteren Geschädigten am Telefon vor, ein Enkel oder sonstiger naher Angehöriger zu sein und wegen einer angeblichen Notlage dringend einen hohen Geldbetrag zu benötigen. Der Kläger fungierte in der Bande als Logistiker, der die Abholung des Geldes von der Geschädigten organisierte und es an die anderen Bandenmitglieder nach Polen weiterleitete. Zuletzt wurde der Kläger durch das Landgericht Mannheim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Kläger befand sich seit dem 8. März 2021 in Haft und zuletzt in einer Entziehungsanstalt.

Im Anschluss an die Verurteilung stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Verlust des Rechts auf Einreise- und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest. Hierbei handelt es sich um eine Art behördliche Ausweisungsentscheidung für Bürger der Europäischen Union. Daneben drohte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger seine Abschiebung nach Polen an und ordnete Einreise- und Aufenthaltsverbote an, die es auf fünf Jahre befristete.

Die gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Az.: 8 K 1820/24).

Die Voraussetzungen für die behördlich verfügte Verlustfeststellung lägen vor. Aus dem persönlichen Verhalten des Klägers ergebe sich nach wie vor eine das Grundinteresse berührende, gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Obwohl der Kläger zwischenzeitlich eine Therapie erfolgreich durchlaufen habe, sei zu prognostizieren, dass er erneut rückfällig werden und wieder schwerwiegende Betrugsstraftaten begehen könnte. Einige seiner nächsten Familienangehörigen – beispielsweise seine Lebensgefährtin und deren Bruder – hätten selbst Verbindungen in das kriminelle Milieu und seien in seine früheren Straftaten verwickelt gewesen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Therapie selbst angegeben, niemanden zu kennen, der nicht kriminell sei. Die gewerbs- und bandenmäßig begangenen Taten des Klägers seien im Rahmen eines kriminellen Netzwerks erfolgt, hinter dem der Goman-Clan stehen dürfte. Rückfallgefahr bestehe ferner deshalb, weil der Kläger aus den Straftaten ein monatliches Einkommen zwischen 10.000 bis 15.000 Euro generiert habe, das er heute als Reinigungskraft und Ernährer einer fünfköpfigen Familie ersichtlich nicht mehr erzielen könne. Zudem habe er Schulden in erheblicher Höhe. Es bestehe daher für ihn die Versuchung, wieder durch Straftaten entsprechende Einnahmen zu erzielen.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe die Belange des Klägers angemessen berücksichtigt. Er habe die Möglichkeit, sich wieder in Polen zu integrieren, da er sich vor seiner Haft dort regelmäßig aufgehalten habe und dort über Angehörige verfüge. Die familiäre Bindung zu seiner Tochter deutscher Staatsangehörigkeit könne er aufrechterhalten, allem voran durch Kontakt über die zur Verfügung stehenden Fernkommunikationsmöglichkeiten, insbesondere (Video-)Telefonie. Daneben könnten ihn seine Lebensgefährtin und die Tochter in Polen besuchen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (LM)