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Pressemitteilung vom 25. April 2019
Datum: 25.04.2019
Kurzbeschreibung: Verbot eines Arzneimittelautomaten: Urteilsbegründung liegt vor
Hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 - sind den Beteiligten heute die Urteilsgründe bekannt gegeben worden. In seinem Urteil vom 04.04.2019 hatte das Verwaltungsgericht das behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, bestätigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 05.04.2019).
Zur Begründung seines die Klage einer niederländischen Versandapotheke abweisenden Urteils führt die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts aus, die von der Klägerin in der Gemeinde Hüffenhardt angebotene Videoberatung mit anschließender Arzneimittelausgabe verstoße insbesondere gegen die in § 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG) normierte Apothekenpflicht. Denn die Klägerin bringe die Arzneimittel weder in einer Apotheke noch im Wege des Versandes in den Verkehr.
So betreibe die Klägerin, die keine deutsche Apothekenerlaubnis besitze, schon nach ihrem eigenen Vortrag in Hüffenhardt keine Apotheke. Das Inverkehrbringen der Arzneimittel mittels des Arzneimittelautomaten sei aber auch kein Fall des Versandhandels. Angesichts des in § 43 AMG normierten deutschen Apothekenmonopols liege ein Versandhandel jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt werde.
Die Untersagung der von der Klägerin angebotenen Arzneimittelabgabe verstoße auch nicht gegen das Recht der Klägerin auf Warenverkehrsfreiheit. Der mit dem Apothekenmonopol verbundene Eingriff in den in der Europäischen Union geltenden Grundsatz des freien Warenverkehrs sei gerechtfertigt. Auch nach Europarecht dürfe Personen, die über keine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen, der Besitz und der Betrieb einer Apotheke inklusive der Abgabe von Arzneimitteln zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen verwehrt werden.
Das Urteil vom 04.04.2019 - 3 K 5393/17 - ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.