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Kein weiteres Fahrgeschäft auf Pforzheimer Mess‘

Datum: 12.06.2026

Kurzbeschreibung: Die Stadt Pforzheim ist nicht verpflichtet, eine weitere „Berg-und-Tal-Bahn“ als Fahrgeschäft auf dem heute beginnenden Jahrmarkt zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss den Eilantrag eines Schaustellerbetriebs auf Zulassung seines Fahrgeschäfts abgelehnt.

Ab heute bis zum 21.06.2026 findet die sog. Pforzheimer Mess‘ statt. Für die von der Stadt gebildete Untersparte Familienrundfahrgeschäfte „Musikexpress“ gingen fünf Bewerbungen ein. Da die Stadt aus Platzmangel nur einen Standplatz für diese Untergruppe vorgesehen hatte, wählte sie einen Mitbewerber der Antragstellerin aus. Sie begründete dies mit einer höheren Attraktivität. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit ihrem nun abgelehnten Eilantrag gewendet.


Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Wegen Platzmangels hätten nicht alle Bewerbungen für den Jahrmarkt 2026 berücksichtigt werden können. Die Stadt habe die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei anhand der Attraktivität getroffen. Ausgehend von den vorgelegten Bewerbungsunterlagen sei kein objektiv messbarer Vorsprung der Antragstellerin innerhalb der Kategorien Gesamteindruck, Fassade, Bemalung und Beleuchtung zu erkennen. Zu Recht habe die Antragsgegnerin positiv bewertet, dass der Mitbewerber ein besonders familien- und behindertenfreundliches Fahrgeschäft betreibe. Denn dieser stelle etwa Personal ab, damit Kinder unter acht Jahren – auch ohne eigene erwachsene Begleitung – mitfahren könnten. Er biete die Fahrt zu familienfreundlichen Preisen an. Zudem weise dieser Betrieb einen rollstuhlgerechten Zugang auf. Behinderte Personen dürften ferner gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises mit einer Begleitperson kostenlos das Fahrgeschäft nutzen.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen. Über die Klage (3 K 13336/25) ist bislang noch nicht entschieden worden (SK).