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Karlsruhe: Ausweisung eines syrischen Straftäters rechtmäßig
Datum: 22.04.2026
Kurzbeschreibung: Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit dem heute verkündeten Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April die Klage eines syrischen Staatsangehörigen gegen die vom Regierungspräsidium Karlsruhe verfügte Ausweisung abgewiesen. Der Kläger war zuvor wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleitete Widerrufsverfahren bezüglich des zugunsten des Klägers festgestellten Abschiebungsverbots für Syrien ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger war im Jahr 2015 im Alter von elf Jahren mit seinem damals erwachsenen Bruder ohne Eltern nach Deutschland eingereist. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Juni 2016 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Folge wurde dem Kläger zuletzt am 17. August 2023 eine bis 16. August 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Kläger mit Urteil vom 3. Mai 2024 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und ordnete – nach dem Vollzug eines Teils der Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten – die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Dort befindet sich der Kläger derzeit. Der in Karlsruhe und Umgebung aufgewachsene Kläger, der über keinen Schulabschluss verfügt und drogenabhängig war, hatte im Oktober 2023 nach einem Streit vor einem Club den späteren Geschädigten unter dem Vorwand einer Versöhnung in den Hinterhof einer Shisha-Bar in der Amalienstraße in Karlsruhe gelockt und ihm dort mehrfach mit einem Messer in den Rücken und Oberkörper gestochen. Der Geschädigte überlebte nur aufgrund schneller notfallmedizinischer Behandlung.
Wegen der strafrechtlichen Verurteilung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 8. November 2024 die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, stellte damals jedoch noch ein Abschiebungsverbot bezüglich Syrien fest.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe verfügte mit Bescheid vom 24. Juni 2025 die Ausweisung des Klägers und drohte ihm die
Abschiebung nach Syrien an für den Fall, dass das Abschiebungsverbot nicht mehr besteht. Ferner verfügte das
Regierungspräsidium ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren ab der Ausreise oder Abschiebung.
Die gegen diese Verfügung erhobene Klage hat die 8. Kammer mit dem heute verkündeten Urteil abgewiesen (Az.: 8 K 7914/25).
Die Kammer begründet dies damit, dass auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Aufenthalt des Klägers in
Deutschland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, wegen der aufgrund der begangenen Straftat ein besonders
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bestehe. Es bestehe trotz der Therapie in der Entziehungsanstalt weiterhin eine Wiederholungsgefahr,
weil beim Kläger noch zu viele Risikofaktoren vorhanden seien. Außerdem würden mit der Ausweisung andere Ausländer von
der Begehung vergleichbarer Delikte abgeschreckt. Das Bleibeinteresse des Klägers, dessen Eltern und Geschwister mittlerweile in
Deutschland lebten, wiege zwar ebenfalls schwer. Allerdings müsse es nach einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
seiner Ausweisung zurücktreten.
Die Abschiebungsandrohung nach Syrien sei trotz des derzeit noch bestehenden Abschiebungsverbots ebenfalls nicht zu beanstanden. Die
Vorgaben der EU-Rückführungsrichtlinie stünden dem nicht entgegen, weil der Bundesgesetzgeber mit dem am 27. Februar 2024 in
Kraft getretenen Rückführungsverbesserungsgesetz mit Blick auf Ausweisungen in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung
zulässig ein Opt-Out beschlossen habe. Die Abschiebungsandrohung verfehle auch nicht ihren Zweck, weil eine Abschiebung nach Syrien
derzeit nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Vielmehr sei vom Bundesamt bereits ein Verfahren zum Widerruf des
Abschiebungsverbots eingeleitet worden, welches voraussichtlich zu einem Widerruf führen werde. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot
sei dann ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Ausweisung hat im Falle ihrer Bestandskraft zur Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erlischt. Eine Abschiebung nach
Syrien ist erst im Falle des Widerrufs des Abschiebungsverbots zulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils
die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (LM)