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Eisingen/Pforzheim: Klage gegen Nebenbestimmungen für Cannabis-Anbauvereinigung erfolgreich

Datum: 26.10.2026

Kurzbeschreibung: Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. Juli entschieden, dass bestimmte Nebenbestimmungen, die mit der Erlaubniserteilung zugleich gegenüber der Anbauvereinigung „Cannabis Club Pforzheim 2023 e.V.“ erlassen wurden, rechtswidrig sind (9 K 7631/24).

Bei dem Kläger, einem eingetragenen nicht-wirtschaftlichen Verein, handelt es sich um eine Anbauvereinigung im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte ihm mit Bescheid vom 27. November 2024 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 9. Januar 2025 die Erlaubnis zum nichtgewerblichen gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis, verfügte dabei jedoch mehrere Nebenbestimmungen. Diese beinhalteten unter anderem Vorlagepflichten der Anbauvereinigung nach Erlaubniserteilung, beispielsweise betreffend künftige Satzungsänderungen vor Eintragung in das Vereinsregister, entgeltliche Vereinbarungen unter Benennung des wirtschaftlich Berechtigten und aktuelle Finanzberichte. Außerdem beinhalteten die Nebenbestimmungen eine Feststellung, dass die Vorstandsvergütung auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung begrenzt sei, sowie Regelungen zu einer telefonischen Rufbereitschaft und zu Vor-Ort-Kontrollen.


Mit seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die verfügten Nebenbestimmungen seien rechtswidrig, weil das Konsumcannabisgesetz hierfür keine Rechtsgrundlagen enthalte.


Die Kammer hat der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen als formell und materiell rechtswidrig angesehen. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der fehlenden Anhörung (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg, LVwVfG). Diese sei hier erforderlich gewesen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen um belastende Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 LVwVfG) handele, vor deren Erlass der Betroffene grundsätzlich angehört werden müsse. Das Regierungspräsidium habe weder von der Anhörung rechtswirksam abgesehen noch diese nachgeholt.


Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen seien auch materiell rechtswidrig, weil sie keine Stütze im Konsumcannabisgesetz fänden. Diesem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass eine Vergütung von Vorstandsmitgliedern von Anbauvereinigungen über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch hinaus unzulässig sei. Vielmehr sehe das Konsumcannabisgesetz ausdrücklich vor, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse auch neben der mitgliedschaftlichen Pflicht zur aktiven Mitwirkung am gemeinschaftlichen Cannabisanbau stehen könnten (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG). Das Gesetz differenziere nur nach der Art der Tätigkeit – danach, ob diese unmittelbar mit dem Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sei – und nicht danach, ob das Vereinsmitglied auch Mitglied des Vorstands sei. Diese Unterscheidung diene der Wahrung des Eigenanbaucharakters der Anbauvereinigungen. Die Vorstandstätigkeit bringe dem Grundsatz nach keine Aufgaben mit sich, die unmittelbar mit dem Anbau- und Weitergabeprozess verbunden seien.


Auch die verfügten Vorlagepflichten seien rechtswidrig, weil sie die Befugnisse der Erlaubnisbehörde überstiegen. Die Erlaubnisbehörde könne zwar gemäß § 13 Abs. 4 KCanG die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach dem Konsumcannabisgesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen. Anhand welcher von der Anbauvereinigung beizubringenden Unterlagen die Behörde die Voraussetzungen zu prüfen habe, sei jedoch in § 11 Abs. 4 und 6 KCanG abschließend geregelt. Die streitgegenständlichen Vorlagepflichten gingen über diesen gesetzlichen Katalog hinaus. Eine anlassbezogene Ermittlung, bei der einzelfallbezogen weitere Unterlagen angefordert werden könnten, sei bei den Nebenbestimmungen gerade nicht gegeben.


Schließlich finde auch die verfügte Rufbereitschaft keine Stütze im Gesetz, weil es sich hierbei nicht um eine Erlaubniserteilungsvoraussetzung handele.


Das Urteil (9 K 7631/24) ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht den Beteiligten zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. (LM)