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Pressemitteilung vom 13.06.2019

Datum: 13.06.2019

Kurzbeschreibung: Ausweisung eines Heiratsschwindlers rechtmäßig

Im Fall der Ausweisung eines Heiratsschwindlers, den die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts am 09.04.2019 mündlich verhandelt hat (vgl. hierzu bereits die Pressemittelung vom 28.03.2019 zur Jahrespressekonferenz), liegt das schriftliche Urteil nun vor.

Der von der Ausweisung betroffene Kläger ist etwa 50 Jahre alt und stammt aus der Türkei. Bis auf eine vierjährige Unterbrechung in den 1970er Jahren sowie einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zum Zwecke der Eheschließung lebt er seit seinem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Der angegriffenen Ausweisung und Androhung der Abschiebung in die Türkei lag neben zahlreichen Vorstrafen wegen Betrugs die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen besonders schwerer Betrugs- und Diebstahlstaten zugrunde. Der Kläger hatte sich unter Vorspiegelung von Heiratsabsichten von einer Frau Geld aushändigen lassen und ihr Gegenstände entwendet. Dabei war ein Schaden von etwa 35.000,- EUR entstanden. Der Kläger berief sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse wegen seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und der familiären Bindung zu seinen drei Kindern.

Dem ist die 1. Kammer nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge zwar über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitze und nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe. Hinzu komme, dass seine drei Kinder und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebten. Diesem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse stehe allerdings ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegenüber, das im Ergebnis überwiege. Das persönliche Verhalten des Klägers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und berühre damit Grundinteressen der Gesellschaft. Die Ausweisung sei deswegen unerlässlich. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Kläger seine damalige Lebensgefährtin insbesondere durch Vorspiegelung von Heiratsabsichten dazu gebracht habe, ihm Geld auszuhändigen und für ihn Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus habe er sie bestohlen sowie unberechtigt Geld von ihrem Konto abgehoben. Die von ihm erstmals 1997 und seit 2001 in regelmäßigen Abständen begangenen Straftaten (u.a. Verurteilungen wegen Betruges in 31 Fällen bzw. 45 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung) zeigten aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufigkeit über einen langen Zeitraum, der Vielzahl von Tatopfern und des besonders hohen Schadens, dass für die Zukunft weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe, und berührten ein Grundinteresse der Gesellschaft. Im Fall der letzten Verurteilung wiege besonders schwer, dass der Kläger über den materiellen Schaden hinaus bei der Geschädigten einen persönlichen und psychischen Schaden verursacht habe. Demgegenüber seien die familiären Bindungen des Klägers weniger schützenswert. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass er ein besonders enges Verhältnis zu seinen Kindern, von denen zwei bereits volljährig sind, pflege. Das noch minderjährige Kind habe er noch nicht persönlich kennengelernt. Die Ausweisung sei schließlich auch verhältnismäßig, nachdem dem Kläger bereits im Jahr 2006 eine strenge ausländerrechtliche Verwarnung erteilt worden sei und ihm deswegen habe bewusst sein müssen, dass weitere Straftaten eine Ausweisung zur Folge haben könnten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen (Az. 1 K 14273/17).


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