Beim Verwaltungsgericht Karlsruhe können in geeigneten Fällen auch Güterichterverfahren durchgeführt werden.
Das Güteverfahren ist ein freiwilliges, von dem anhängigen eigentlichen Rechtsstreit losgelöstes Verfahren zur Konfliktbewältigung. Ein solches Verfahren zielt darauf, dass die Beteiligten mit der Unterstützung durch eine Güterichterin oder einen Güterichter eine einvernehmliche Lösung des Interessenkonflikts finden. Die Güterichterin oder der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einsetzen. Das Güteverfahren kann insbesondere in der Form der Mediation durchgeführt werden. Mediation eignet sich unter anderem für Konfliktsituationen, in denen eine dauerhafte Beziehung zwischen den Konfliktbeteiligten besteht, die erhalten oder verbessert werden soll, in denen der Konflikt über die für den Rechtsstreit relevanten Positionen hinausgeht oder in denen alle Beteiligten an einer möglichst schnellen und endgültigen Lösung interessiert sind.
Die in der Regel sehr zeitnah mögliche Güterichterverhandlung ist – anders als die mündliche Verhandlung im herkömmlichen Gerichtsverfahren – nicht öffentlich. Das Verfahren ist nicht mit zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden.
Die Beteiligten können den Wunsch nach einer Güterichterverhandlung jederzeit im gerichtlichen Verfahren äußern. Je früher sie sich hierfür entscheiden, desto größer ist die Möglichkeit, zeitnah eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Eine Verweisung geeigneter Fälle an die Güterichterin oder den Güterichter kann aber selbst in einem fortgeschrittenen Stadium des Rechtsstreits noch möglich und sinnvoll sein.
Anlässlich der Verweisung an die Güterichterin oder den Güterichter wird das streitige gerichtliche Verfahren durch einen entsprechenden übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Im Fall einer gütlichen Einigung über den Konflikt wird regelmäßig auch eine Regelung zur Beendigung des streitigen Verfahrens getroffen. Jeder Beteiligte kann das streitige Verfahren wieder anrufen, wenn im Güteverfahren keine Einigung erzielt wird. Das Gerichtsverfahren wird dann in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich vor dem Güteverfahren befand. Inhalte des Güterichterverfahrens werden nur mit Einverständnis der Beteiligten der für die Streitentscheidung zuständigen Kammer mitgeteilt.