Unter "Verwaltungsgerichtsbarkeit" versteht man die Ausübung Recht sprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art durch unabhängige staatliche Gerichte. Neben den allgemeinen Verwaltungsgerichten gibt es besondere Verwaltungsgerichte wie Sozialgerichte, Finanzgerichte, Disziplinar- und Dienstgerichte, berufsständische Gerichte und das Bundespatentgericht. Aufgrund besonderer Bestimmungen sind jedoch auch andere Gerichte zur Entscheidung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art berufen. So entscheiden z.B. die Zivilgerichte unter anderem in Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungen, über Amtshaftungsklagen und über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten der Kartellbehörden. Eine weitere Ausnahme besteht zugunsten der Strafgerichte, die über die von den Verwaltungsbehörden erlassenen Bußgeldbescheide entscheiden.
Welches Gericht für Ihren Fall zuständig ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Dabei wird untersucht, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt zuständig ist und - sollte dies der Fall sein - welches Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist. Ist dies erfolgt, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgerichts, welcher Spruchkörper (Kammer, Senat) für Ihr Verfahren zuständig ist.
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist - so ist es in § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt - für
alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht ausdrücklich anderen
Gerichten zugewiesen sind. Eine Zuweisung zu anderen Gerichten ist etwa erfolgt für das Sozialrecht, für das weitestgehend die
Sozialgerichte zuständig sind, und für das Steuerrecht, für das - mit Ausnahme der kommunalen Steuern - die Finanzgerichte
zuständig sind.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich also fast ausschließlich auf solche Streitigkeiten, die sich auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehen, soweit dieser gegenüber dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt handelt. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, sind etwa Streitigkeiten aus dem kommunalen Abgabenrecht, Asyl- und Ausländerrecht, Atomrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Gewerbe und Gaststättenrecht, Hochschulrecht, Immissionsschutzrecht, Jugendhilferecht, Kommunalrecht, Luftverkehrsrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Straßenrecht, Subventionsrecht, Versammlungsrecht und Wohngeldrecht.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
In Baden-Württemberg gibt es vier erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in den Städten Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und
Stuttgart. Das höchste Verwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg ist der Verwaltungsgerichtshof, der seinen Sitz in
Mannheim hat und der u.a. für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der vier Verwaltungsgerichte zuständig ist. Welches
Verwaltungsgericht konkret für Ihren Fall sachlich und örtlich zuständig ist, regelt ebenfalls die VwGO. So ergibt sich etwa
aus § 45 VwGO betreffend die sachliche Zuständigkeit, dass in aller Regel das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über
Streitigkeiten entscheidet, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Für bestimmte Verfahren ist jedoch das
Oberverwaltungsgericht, das in Baden-Württemberg "Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg" heißt, erstinstanzlich
zuständig. Dies gilt vor allem für Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit von landesrechtlichen Rechtsverordnungen
und Satzungen, wie etwa Bebauungsplänen (§ 47 VwGO), sowie nach Maßgabe des § 48 VwGO für
Streitigkeiten, die Atomanlagen, Kraftwerke, Flughäfen, Bahnstrecken, Bundesfernstraßen betreffen. Das
Bundesverwaltungsgericht wiederum ist - so ist es in § 50 VwGO geregelt - erstinstanzlich zuständig z.B. für Streitigkeiten
zwischen Bund und Ländern und unter den Bundesländern sowie für Klagen gegen Vereinsverbote.
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist im Einzelnen in § 52 VwGO geregelt. Diese Vorschrift bestimmt, auf welchen von mehreren denkbaren Orten (z.B. Wohnsitz oder Behördensitz) es für die Zuständigkeit ankommt. Ist der Ort auf diese Weise bestimmt worden, ergibt sich aus dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), welches der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte für Ihren Fall zuständig ist. So ergibt sich aus § 1 Abs. 2 AGVwGO, dass sich der Gerichtsbezirk jedes der vier baden-württembergischen Verwaltungsgerichte auf den entsprechenden Regierungsbezirk erstreckt. Kommt es also beispielsweise nach § 52 VwGO auf den Wohnsitz des Klägers an und liegt dieser Wohnsitz im Regierungsbezirk Stuttgart, so ist das Verwaltungsgericht Stuttgart für dieses Verfahren örtlich zuständig.
Soweit Sie sich gegen einen verbindlichen Bescheid einer Behörde wehren wollen, wird sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in der Regel aus der Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid ergeben.
Zuständigkeit innerhalb des Verwaltungsgerichts
Da aus rechtsstaatlichen Gründen bereits vor dem Eingang Ihres Verfahrens beim Gericht abstrakt feststehen muss, welcher
Spruchkörper - so nennt man die Kammern bei den Verwaltungsgerichten und die Senate beim Verwaltungsgerichtshof - für Ihr
Verfahren zuständig sein wird, beschließt jedes Gericht jährlich im Voraus einen Geschäftsverteilungsplan, aus dem sich
die interne Verteilung der Geschäfte ergibt. Die Geschäftsverteilungspläne der baden-württembergischen
Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind zu Ihrer Information über die Internetseiten der
jeweiligen Gerichte abrufbar.