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Pressemitteilung vom 26.03.2021

Datum: 26.03.2021

Kurzbeschreibung: Enzkreis: Maulbronn muss im Zweckverband bleiben

Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einer Klage des Zweckverbands Breitbandversorgung im Enzkreis (Kläger) gegen die Stadt Maulbronn (Beklagte) stattgegeben, mit der der Kläger zum einen festgestellt wissen wollte, dass die Kündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft durch die Beklagte unwirksam ist und zum anderen die Zahlung der Verbandsumlage für 2020 durch die Beklagte eingefordert hat.

Der Zweckverband wurde 2013 gegründet. Ihm gehören 25 Kommunen im Enzkreis und der Enzkreis selbst an, seit 2013 auch die Beklagte. Aufgabe des Verbandes ist die Schaffung und Unterhaltung einer leistungsfähigen Breitbandversorgung im Verbandsgebiet. Die Kostendeckung erfolgt u.a. durch eine von den Mitgliedern erhobene Umlage. Im Dezember 2019 kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft im Zweckverband zum 31.12.2019 wegen von ihr angenommener grundlegender Änderungen der bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umstände. So hätten sich die Aktivitäten privater Breitbandversorger auf ihrem Gebiet verstärkt und die Förderleistungen für den Breitbandausbau durch Bund und Land verändert. Außerdem habe sie erhebliche finanzielle Belastungen durch den Verbleib im Zweckverband. In der Folge bezahlte die Beklagte für das Jahr 2020 die Umlage für den Zweckverband in Höhe von 59.630,87 € nicht. Gegen die Kündigung und die Nichtentrichtung der Umlage wandte sich der Kläger erfolgreich mit der jetzt entschiedenen Klage.

Wie die 9. Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausführt, könnten die Mitglieder eines Zweckverbandes, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in der Satzung des Zweckverbands nicht vorgesehen sei, ihre Mitgliedschaft auch mit Blick auf die Interessen der übrigen Mitglieder nur dann wegen grundlegender Änderungen gegenüber den bei Gründung des Zweckverbands maßgeblichen Umständen kündigen, wenn die Mitgliedschaft zu nicht vorhersehbaren unzumutbaren Folgen für das Mitglied führe. Die von der Beklagten angeführten Änderungen lägen indes bereits nicht vor bzw. führten nicht zu unvorhersehbaren oder unzumutbaren Folgen der Mitgliedschaft für die Beklagte. Insbesondere könne die Beklagte sich im Rahmen des Zweckverbands auf ihrem Gemeindegebiet für eine ihr finanziell zumutbare Ausbauvariante entscheiden. Da mithin die Mitgliedschaft der Beklagten beim Zweckverband nicht wirksam beendet worden sei, sei die Beklagte auch zur Zahlung der Zweckverbandsumlage verpflichtet geblieben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu stellen (9 K 1777/20). (RW)

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