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Pressemitteilung vom 19.01.2021
Datum: 19.01.2021
Kurzbeschreibung: Rhein-Neckar-Kreis: Eilverfahren gegen pandemiebedingte Allgemeinverfügungen bleibt weitgehend ohne Erfolg
Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Anträge von zwei Einwohnern von Wiesloch bzw. Sandhausen (Antragsteller) weitgehend abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen einzelne Regelungen zweier Allgemeinverfügungen des Landes Baden-Württemberg (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) (Antragsgegner) betreffend die Große Kreisstadt Wiesloch und die Gemeinde Sandhausen anzuordnen.
Mit den Allgemeinverfügungen hatte der Antragsgegner für das Gebiet der beiden Kommunen mit Blick
auf die SARS-CoV-2-Pandemie ergänzend zur Corona-Verordnung des Landes u.a. das grundsätzliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
in Warteschlangen im öffentlichen Raum und beim Besuch u.a. von Wochenmärkten angeordnet. Für einen an einen
Fußgängerbereich, für den schon aufgrund der Corona-Verordnung des Landes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
verpflichtend ist, anschließenden, weiteren verkehrsberuhigten Bereich in Wiesloch war außerdem ebenfalls das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet worden. Gegen die ihren jeweiligen Wohnort betreffenden Bestimmungen hatten die Antragsteller Widerspruch
eingelegt und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Im Erfolgsfall bedeutet
dies, dass die Antragsteller sich zunächst nicht an die angefochtenen Teile der Verfügung halten müssen.
Die 9. Kammer hat die Anträge aber weitgehend abgelehnt und ist insbesondere den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller
gegen die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gesundheitsämter nicht gefolgt. Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung in dem an einen Fußgängerbereich anschließenden, weiteren verkehrsberuhigten Bereich in Wiesloch
wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat die
Kammer ausgeführt, dass die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für nicht schon von der Corona-Verordnung erfasste,
weitere verkehrsberuhigte Bereiche jedenfalls tatsächliche Feststellungen zu einer infektiologisch vergleichbaren Gefährdungslage
voraussetze, woran es fehle. Hingegen sei die Anordnung einer im Vergleich zur Corona-Verordnung erweiterten, grundsätzlichen
Maskenpflicht in Warteschlangen und auf Märkten, wo es zu Menschenansammlungen kommen und ein Mindestabstand nicht immer eingehalten
werden könne, eine zulässige und insbesondere verhältnismäßige ergänzende Maßnahme zur
Pandemieeindämmung. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die – von den Antragstellern in Zweifel gezogene – entsprechende
Geltung der Ausnahmevorschriften zur Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung des Landes.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (9 K 66/21). (RW)