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Pressemitteilung vom 30.11.2018
Datum: 30.11.2018
Kurzbeschreibung: Ubstadt-Weiher: Anfechtung der Bürgermeisterwahl wegen Prozessunfähigkeit der Klägerin unzulässig
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.11.2018 eine Wahlanfechtungsklage gegen die Bürgermeisterwahl in Ubstadt-Weiher wegen Prozessunfähigkeit der Klägerin abgewiesen.
Am 06.05.2018 fand die Bürgermeisterwahl in Ubstadt-Weiher statt, an der auch die Klägerin als Bewerberin teilnahm. Am 11.05.2018 wurde das Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht, wobei auf die Klägerin 1,52 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfielen. Nachdem der Einspruch der Klägerin gegen die Wahl vom Landratsamt Karlsruhe zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Diese hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe für unzulässig erachtet. Wie sich unter anderem aus einem von der Klägerin vorgelegten forensisch-psychiatrischen Gutachten ergebe, sei sie nicht geschäftsfähig und damit auch nicht prozessfähig. Einen persönlichen Eindruck von der Klägerin habe sich die Kammer zudem in der mündlichen Verhandlung verschafft.
Die Kammer sah sich trotz der Prozessunfähigkeit der Klägerin nicht zur Bestellung eines Prozesspflegers veranlasst. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätten nicht vorgelegen. Weder handele es sich um einen Rechtsstreit auf dem Gebiet der Sozialhilfe noch richteten sich die Anträge des vorliegenden Verfahrens gegen Akte der Eingriffsverwaltung. Rechte der Klägerin, die dadurch unzumutbar gefährdet sein könnten, dass ihre Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit abgewiesen werde, seien nicht ersichtlich. Zudem bestehe aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes keine Veranlassung, der Klägerin für die Erreichung ihres Klageziels einen besonderen Vertreter beizuordnen. Denn auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht der erhobenen Klage. Die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit dazu gehabt, ihre fehlende Prozessfähigkeit durch eine gesetzliche Vertretung im Prozess zu beheben.
Das Urteil vom 28.11.2018 (4 K 6586/18) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.