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Pressemitteilung vom 22.11.2018
Datum: 22.11.2018
Kurzbeschreibung: Pforzheim: Denkmalgeschützte ehemalige Zollgüterhalle bleibt erhalten – Lidl erhält keine Abrissgenehmigung
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.11.2018 die Klage der Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG gegen die Stadt Pforzheim auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Pforzheim, welches mit einer in den Jahren 1911/1912 errichteten ehemaligen Zollgüterhalle bebaut ist. Diese stellt – zusammen mit dem auf einem angrenzenden Grundstück befindlichen Verwaltungsgebäude – ein Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz dar.
Ende 2014 beantragte die Klägerin den Neubau eines Lebensmittelmarktes unter Abbruch der ehemaligen Zollgüterhalle. Hierzu verweigerte die Stadt Pforzheim als untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die denkmalschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des beabsichtigten Abbruchs nur zurückgestellt werden könnten, wenn die Erhaltung der Substanz des Gebäudes für die Eigentümerin unzumutbar sei. Prüfungsfähige Unterlagen seien insoweit indessen nicht vorgelegt worden.
Die Klägerin stellte daraufhin im Frühjahr 2015 einen isolierten Antrag auf Erteilung einer Abrissgenehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz und berief sich unter Hinweis auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Wirtschaftlichkeitsgutachten darauf, dass die Erhaltung der ehemaligen Zollgüterhalle ihr wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
Die Stadt Pforzheim lehnte mit Bescheid vom 30.07.2015 den Antrag der Klägerin ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 09.02.2017 zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde unter anderem aus, dass die Erhaltung des Kulturdenkmals der Klägerin wirtschaftlich zumutbar sei. Es ergäbe sich etwa nach einer Sanierung der ehemaligen Zollgüterhalle eine sinnvolle Nutzung als Lagergebäude.
Die hierauf erhobene Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung der denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2018 abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt. Der Urteilstenor wurde den Beteiligten heute bekannt gegeben. Das vollständig begründete Urteil liegt noch nicht vor.
Das Urteil vom 21.11.2018 (2 K 2324/17) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.