Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Pressemitteilung vom 07.11.2018
Datum: 07.11.2018
Kurzbeschreibung: Faschingsfeier in Rastatt Niederbühl wird untersagt
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Eilbeschluss eine für den 11.11.2018 behördlich genehmigte Faschingseröffnung auf einem Wiesengrundstück im Rastatter Stadtteil Niederbühl untersagt.
Wie bereits in den Jahren zuvor hatte die Große Kreisstadt Raststatt eine Gaststättengenehmigung für die Durchführung einer als „Feuertaufe“ bezeichneten Faschingseröffnung des im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Faschingsvereins erteilt.
Diese Gaststättengenehmigung ist aller Voraussicht nach rechtswidrig. Wie die 10. Kammer in ihrem Eilbeschluss im Einzelnen erläutert, hat die Große Kreisstadt Raststatt die Interessen der auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück wohnenden Nachbarn nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Stadt habe die
gebotene Abwägung zwischen den Interessen des Faschingsvereins und der Nachbarn nicht durchgeführt. Insbesondere habe sie vor
Erlass der Gestattung weder geprüft noch festgestellt, um welche Art von baurechtlichem Gebiet es sich handele. Auch habe sie die
einzelnen Programmpunkte der von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr geplanten Veranstaltung nicht daraufhin untersucht, welche Lärmauswirkungen
mit ihnen voraussichtlich einhergehen würden. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich beim 11.11.2018
in diesem Jahr um einen Sonntag handele, der als gesetzlicher Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung erhöhten Schutz
genieße. Weiter hätte die Stadt ermitteln müssen, wie viele weitere Veranstaltungen im Kalenderjahr auf dem
Wiesengrundstück durchgeführt werden und welcher Lärmbelastung die Nachbarn damit insgesamt ausgesetzt seien. Die von der
Stadt erlassene Lärmschutzauflage sei zu unbestimmt, um die Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Feier zu
schützen.
Die Stadt habe auch ihr Ermessen falsch ausgeübt. Denn sie hätte vor Gestattung der Veranstaltung in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung prüfen müssen, ob für die in einem Festzelt geplante Veranstaltung geeignete Alternativstandorte in weniger schutzwürdiger Umgebung oder in befestigten Bauten zur Verfügung stehen. Nicht beachtet worden seien insoweit zudem die von den Nachbarn monierte chaotische Parkplatzsituation sowie deren Einwand, dass einzelne Teilnehmer der Veranstaltung in den vergangenen Jahren auf ihr Grundstück uriniert bzw. sich auf dieses übergeben hätten.
Der Beschluss (10 K 9905/18) ist nicht rechtskräftig. Die Große Kreisstadt Raststatt und der beigeladene Verein können dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.