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Pressemitteilung vom 24.08.2018

Datum: 24.08.2018

Kurzbeschreibung: 

Bischweier: Klage der Gemeinde gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Holzspanplattenbetrieb erfolgreich



Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2018 der Klage der Gemeinde Bischweier gegen eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Betrieb zur Herstellung von Holzspanplatten in Bischweier stattgegeben. Das vollständige Urteil ist den Beteiligten soeben bekanntgegeben worden.

 

Die Beigeladene betreibt am Standort Bischweier eine Anlage zur Herstellung von Holzspanplatten. Im Bebauungsplan der Klägerin „Gewerbegebiete an der B 462 und Sondergebiet Spanplattenwerk“ vom 04.04.2005 ist für den Bereich, in dem die streitgegenständliche Anlage belegen ist, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung als Spanplattenwerk festgesetzt. Im textlichen Teil des Bebauungsplans hat die Gemeinde für Teilgebiete des Sondergebiets besondere Nutzungszwecke, u.a. Lagerhaltung und Silos für Sägespäne, festgesetzt. Am 02.06.2014 beantragte die Beigeladene eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden – immissionsschutzrechtlich im Jahr 2007 genehmigten – Anlage. Sie beabsichtigt, einen wesentlichen Teil des bisher für die Produktion von Spanplatten eingesetzten naturbelassenen Holzes durch Altholz zu ersetzen, was eine Modifizierung und Erweiterung der vorhandenen Anlagen erforderlich macht. Der Gemeinderat der Klägerin versagte das Einvernehmen zur beantragten Genehmigung und führte aus, dass die beabsichtigten Änderungen nicht mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar seien und auch für eine Abweichung von diesen Festsetzungen und damit für eine Aufbereitung von Altholz im Sinne einer Abfallbehandlung im Plangebiet kein Einvernehmen erteilt werde. Mit Bescheid vom 30.03.2016 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung einer bestehenden Holzaufbereitung und deren Betrieb, die Aufbereitung von angeliefertem Altholz zur stofflichen Verwertung in der Spanplattenproduktion, die energetische Nutzung des Feinanteils im Weiß-Brenner und die Lagerung von teilaufbereitetem Altholz in den vier bestehenden Silos für Sägespäne. Das Regierungspräsidium ging im Rahmen der Begründung des Bescheids davon aus, dass die genehmigten Änderungen im Geltungsbereich des festgesetzten Sondergebiets zulässig seien.

 

Die gegen diese Genehmigung am 03.05.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemachte Klage der Gemeinde Bischweier hat vollumfänglich Erfolg. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2018 entschieden, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung die klagende Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt und deshalb aufzuheben ist. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Genehmigung nur unter Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Klägerin und daher nur im Einvernehmen mit dieser hätte erteilt werden dürfen. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße, soweit bauliche Anlagen in den im Bebauungsplan bestimmten Teilgebieten „Lagerhaltung“ und „Silos“ errichtet werden sollten, insbesondere gegen die Nutzungszweckbestimmungen, die die Klägerin für diese Teilgebiete bauplanungsrechtlich getroffen habe. Die von der Gemeinde festgesetzten Nutzungszwecke seien unter Berücksichtigung der Planungsziele und der Systematik der Festsetzungen für das Sondergebiet Spanplattenwerk eng auszulegen. So habe die Gemeinde mit der Planaufstellung im Jahr 2005 durch die Festsetzung besonderer Nutzungszwecke die Möglichkeit einschränken wollen, neue Produktionsanlagen zu errichten. Zulässig seien nach den Festsetzungen nur Anlagen zur Spanplattenproduktion und ihnen zugehörige Nebeneinrichtungen zur Vorbereitung der Produktion und zur Nachbehandlung der Spanplatten. Die geplante Altholzaufbereitung überschreite die besonderen Nutzungszwecke, welche der Bebauungsplan für die Teilbereiche „Lagerhaltung“ und „Silos“ vorsehe, so dass das Vorhaben in der zur Genehmigung gestellten Gestalt nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar sei. Da die Gemeinde ihr demnach erforderliches Einvernehmen zur Erteilung einer Befreiung versagt habe und dieses auch nicht fingiert oder bestandskräftig ersetzt worden sei, sei sie in ihren Rechten verletzt. Dies habe zur Folge, dass die streitgegenständliche Genehmigung als Ganzes keinen Bestand haben könne.

 

 

Das Urteil vom 07.08.2018 (13 K 1990/16) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

 

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