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Pressemitteilung vom 26.06.2018

Datum: 26.06.2018

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.06.2018Heidelberg: Eilantrag auf Rückführung einer nach Serbien abgeschobenen Familie erfolglos

Mit heute den Beteiligten mit Begründung bekannt gegebenem Beschluss vom 25.05.2018 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag einer serbischen Familie (Antragsteller) abgelehnt, das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) zu verpflichten, sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig nach Deutschland zurückzubringen bzw. ihr die vorläufige Wiedereinreise zu gestatten.

Die Antragsteller, Eltern und vier minderjährige Kinder, waren am 17.01.2018 nach Serbien abgeschoben worden. Zuvor hatten sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt, zwei der Kinder waren im Bundesgebiet geboren worden.

Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte die Kammer aus, die Abschiebung sei aller Voraussicht nach rechtmäßig gewesen. Die dem Familienvater erteilte Ausbildungsduldung sei mit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erloschen gewesen. Eine Duldung zum Zwecke der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle sei nur einmalig zu erteilen. Dem Familienvater sei aber zuvor bereits von zwei anderen Ausbildungsbetrieben wegen seines Verhaltens fristlos gekündigt worden, so dass eine Duldung auch im Ermessensweg nicht zu erteilen gewesen sei. Die Antragsteller hätten auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung mit Blick auf ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens hätte unterbleiben müssen. Sie seien zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung weder in Deutschland verwurzelt und damit sog. faktische Inländer noch in ihrem Herkunftsland entwurzelt gewesen. Insbesondere seien sie nicht wirtschaftlich integriert, sondern auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Der Familienvater habe zwar ein befristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gehabt. Ob er dieses aber auch nur bis zum Ende der Befristung behalten hätte, erscheine zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass ihm bereits von drei Ausbildungsbetrieben gekündigt worden sei.

Der Beschluss (7 K 4337/18) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

(RW)

 

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