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Pressemitteilung vom 11.06.2018
Datum: 11.06.2018
Kurzbeschreibung: Staatstheater Karlsruhe. Eilantrag des Verwaltungsdirektors auf Hinausschieben des Ruhestands ohne Erfolg
Mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 06. Juni 2018 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag des Verwaltungsdirektors des Badischen Staatstheaters Karlsruhe (Antragsteller), das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, abgelehnt.
Der Antragsteller wäre mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31.05.2018 in den Ruhestand getreten. Seinem Antrag, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr aufzuschieben, entsprach der Antragsgegner nur für die Dauer von einem Monat, also bis zum 30.06.2018; im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Verwaltungsrat des Badischen Staatstheaters habe die Zusammenführung der Verwaltung und des kaufmännischen Geschäftsbereichs unter der Leitung eines kaufmännischen Direktors zum 01.07.2018 beschlossen. Mit dem jetzt abgelehnten Antrag erstrebte der Antragsteller ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Nach der für den Antragsteller einschlägigen gesetzlichen Regelung ist einem Antrag auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung hat die Kammer ausgeführt, mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Zusammenführung der Verwaltung und des kaufmännischen Geschäftsbereichs seien dienstliche Interessen gegeben, die dem Anspruch des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand vorgingen. Trotz Abstimmungsbedarfs bei der Umsetzung sei die geplante Zusammenführung ausreichend konkret und zeitnah nur dadurch möglich, dass die Stelle des Verwaltungsdirektors entfalle.
Der Beschluss (6 K 4171/18) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.
(RW)