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Pressemitteilung vom 31.01.2018
Datum: 31.01.2018
Kurzbeschreibung: Portheim-Stiftung: Verwaltungsgericht begründet Eilentscheidung
Bereits mit Beschluss vom 18.01.2018 hatte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag des bisherigen Vorsitzenden des Kuratoriums der Josefine und Eduard von Portheim-Stiftung für Wissenschaft und Kunst in Heidelberg gegen seine Abberufung als Vorsitzenden abgelehnt (s. dazu die Pressemitteilung vom 23.01.2018). Heute hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten die Begründung hierfür mitgeteilt.
Mit Verfügung vom 17.10.2017 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe als Stiftungsaufsichtsbehörde den Antragsteller als Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung, die Trägerin des Völkerkundemuseums in Heidelberg ist, abberufen und den Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und den mit Beschluss vom 18.01.2018 beschiedenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts begründet die Ablehnung des Antrags damit, dass davon auszugehen sei, dass die verfügte Abberufung des Antragstellers rechtmäßig sei und die Klage des Antragstellers deshalb keinen Erfolg haben werde. Auch sei die Abberufung eilbedürftig. Es liege aller Voraussicht nach ein wichtiger Grund für die Abberufung des Antragstellers als Vorsitzenden des Kuratoriums der Stiftung vor, da er seine ihm in dieser Position obliegenden Pflichten grob verletzt haben dürfte. Es spreche Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller über Monate seiner aus der Stiftungssatzung folgenden Pflicht zur zeitnahen Einberufung und ordnungsgemäßen Durchführung einer Sitzung des Kuratoriums mit dem Ziel der nach der Satzung erforderlichen Kooptation neuer Kuratoriumsmitglieder nicht nachgekommen sei, ohne dass hierfür eine durchgreifende Rechtfertigung vorliege. Der Antragsteller habe auch schuldhaft gehandelt. Den Umstand, dass eine Sitzung nach der Stiftungssatzung nur durch den Vorsitzenden einberufen werden könne, habe der Antragsteller genutzt, um sich ein ihm nach der Satzung nicht zustehendes Vetorecht bei der Zuwahl der neuen Kuratoren anzumaßen. Das Kuratorium müsse aber dringend wieder satzungsmäßig besetzt werden, um die vollständige Handlungsfähigkeit der Stiftung, für die aufgrund ihrer finanziellen Situation schwierige und weitreichende Entscheidungen anstünden, wiederherzustellen, was nur durch die Abberufung des Antragstellers ermöglicht werden könne.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu erheben (Az. 7 K 14854/17).
(RW)