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Pressemitteilung vom 23.10.2017

Datum: 23.10.2017

Kurzbeschreibung: Verkaufsoffener Sonntag am 29.10.2017 in Baden-Baden: Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen die Durchführung ab

Mit einem Beschluss vom heutigen Tag hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags in der Innenstadt von Baden-Baden am kommenden Sonntag abgelehnt. Die Stadt Baden-Baden hatte am 24.03.2017 entschieden, dass am Sonntag, dem 29.10.2017 Verkaufsstellen in der Innenstadt „aus Anlass der Medizinischen Woche“ geöffnet werden dürfen. Gleichzeitig ordnete die Stadt die sofortige Vollziehung der Genehmigung an, so dass Widerspruch und Klage einer Ladenöffnung am Sonntag nicht entgegenstehen.

 

Die Gewerkschaft ver.di wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Durchführung dieses verkaufsoffenen Sonntags. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt, laut Gesetz dürften Verkaufsstellen abweichend vom grundsätzlichen Sonntagsverkaufsverbot aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Erfolgsaussichten der - vor dem Verwaltungsgericht bereits anhängigen - Klage der Gewerkschaft ließen sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen.

 

Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung falle zugunsten der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags aus. Zwar reichten allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie mögliche Freizeitbelange potenzieller Kunden nicht aus, um die sofortige Vollziehung zu begründen. Auch werde hier der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe berührt. Allerdings betreffe dies nur ein einzelnes, zeitlich beschränktes Ereignis; eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes sei damit nicht verbunden. Als maßgeblich für die Ladenöffnung erweist sich nach Auffassung der Kammer die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen. Demgegenüber sei ein erheblicher Nachteil für die Gewerkschaft im Falle der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags nicht erkennbar.

 

Die 10. Kammer hatte bereits mit Beschluss vom 25.04.2017 (10 K 4813/17) über einen Eilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen einen verkaufsoffenen Sonntag in Baden-Baden am 30.04.2017 entschieden (vgl. Pressemitteilung vom 26.04.2017).

 

Der Beschluss vom 23.10.2017 (10 K 13245/17) ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

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