Navigation überspringen

Pressemitteilung vom 11.08.2017

Datum: 11.08.2017

Kurzbeschreibung:  Windpark in Straubenhardt: Verwaltungsgericht lehnt weitere Eilanträge gegen erteilte Genehmigung ab

Bereits mit Beschluss vom 27.07.2017 hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Eilantrag einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines Windparks in Straubenhardt abgelehnt (Pressemitteilung vom 31.07.2017). Nun wurden mit Beschlüssen vom 10.08.2017 die weiteren Eilanträge einer Klinik und eines Bürgers abgelehnt.

 

Das Landratsamt Enzkreis hat mit Bescheid vom 16.12.2016 der Wirsol Windpark Straubenhardt GmbH & Co. KG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Straubenhardt erteilt. Gleichzeitig hat das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet, so dass Widersprüche und Klagen einem Baubeginn nicht entgegenstehen.



Der Betreiber einer in der Nachbarschaft befindlichen Klinik sowie ein Bürger haben gegen die Genehmigung Widersprüche eingelegt und vor dem Verwaltungs­gericht Karlsruhe die Gewährung von Eilrechtsschutz bis zu einer Entscheidung darüber beantragt. Ihrer Ansicht nach verursache der Windpark mit seinen elf Windenergieanlagen durch Lärm und Schattenwurf schädliche Umwelteinwirkungen. Außerdem habe es mehrere Fehler im Verwaltungsverfahren gegeben, insbesondere bei der sogenannten Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Mit Beschlüssen vom 10.08.2017 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Eilanträge abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse und das Interesse der Windparkbetreiberin an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung das Interesse der Klinikbetreiberin und des Bürgers. Hierbei falle maßgeblich ins Gewicht, dass sich die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde.

 

Die geltend gemachten Verfahrensfehler begründeten aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Auch im Hinblick auf die sonstigen gerügten Vorschriften könnten die Klinikbetreiberin und der Bürger die Aufhebung der Genehmigung nicht verlangen, da diese Normen nicht dazu dienten, gerade ihre Interessen zu schützen. Dies gelte insbesondere für die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, deren Verletzung geltend gemacht werde, da diese allein dem Allgemeininteresse dienten. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Windpark keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbarem Lärm oder einer nicht hinnehmbaren Verschattung verursache.

 

Die Beschlüsse vom 10.08.2017 (9 K 4526/17 und 9 K 4527/17) sind nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.

 
 


Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.