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Pressemitteilung vom 19.06.2017

Datum: 19.06.2017

Kurzbeschreibung: Karlsruhe: Karlsruher Mietwagenunternehmen hat Anspruch auf zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen

Mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe der Klage eines Karlsruher Mietwagenunternehmens stattgegeben, das die Verpflichtung der beklagten Stadt Karlsruhe begehrte, ihm zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen zu erteilen. Den entsprechenden Antrag der Klägerin hatte die Stadt, gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, mit der Begründung abgelehnt, im Hinblick auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen und die Zahl der vorrangigen Bewerber könne der Klägerin derzeit keine Genehmigung erteilt werden, da ansonsten die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht und die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wären.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Stadt zur Erteilung der von der Klägerin begehrten zehn Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen verpflichtet. Die Stadt habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung mit Taxen führen würde. Bei der prognostischen Einschätzung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes habe die Stadt den maßgeblichen Sachverhalt weder vollständig noch zutreffend ermittelt. Nach dem Gesetz sei die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Nach den Erhebungen der Stadt sei indessen völlig unklar, in welchem Umfang in den vergangenen Jahren Taxidienstleistungen nachgefragt worden seien. Aus den vorliegenden Daten ließen sich damit auch keine Erkenntnisse für die Prognose gewinnen, wie sich die Nachfrage nach Beförderungsleistungen in Zukunft entwickeln werde. Nach dem Gesetz sei bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes darüber hinaus die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit zu berücksichtigen. Die Angaben der Bestandsunternehmer zu ihrer wirtschaftlichen Lage habe die Stadt allerdings ungefiltert übernommen und ihrer Prognoseentscheidung damit offenkundig unrichtige Daten zur Ertrags- und Kostenlage zugrunde gelegt. Die Stadt gehe selbst davon aus, dass die von den Taxiunternehmen vorgelegten Zahlen zumindest zum Teil nicht den wirklichen Umsätzen entsprächen und vermute eine systematische Verletzung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten nicht weniger Unternehmen. Trotzdem habe sie diese Daten bei ihrer Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes herangezogen, ohne sie, wie rechtlich geboten, einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Entgegen dem Gesetz habe die Stadt zudem die im Vergleich mit anderen Städten auffallend geringe Taxendichte in Karlsruhe nicht hinreichend berücksichtigt. Die vorliegenden Zahlen sprächen dafür, dass das Taxengewerbe in Karlsruhe auch bei Erteilung weiterer Genehmigungen nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Dagegen spreche auch, dass es jedenfalls seit 2009 im Stadtbezirk keine echten Geschäftsaufgaben gegeben habe. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigungen; denn den vorhandenen Daten könne nicht entnommen werden, dass eine infolgedessen eintretende Erhöhung der Zahl der erteilten Genehmigungen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes offensichtlich beeinträchtigen würde.

Das Urteil vom 20.04.2017 - 3 K 2922/16 - ist nicht rechtskräftig. Die Stadt Karlsruhe kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen.

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