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Pressemitteilung vom 26.04.2017

Datum: 26.04.2017

Kurzbeschreibung: Baden-Baden: Kein verkaufsoffener Sonntag am 30.04.2017 im Bereich der „Shopping Cité“; Läden in der Innenstadt dürfen öffnen

Mit einem den Beteiligten des Verfahrens heute bekanntgegebenen Beschluss hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Genehmigung verkaufsoffener Sonntage in Baden-Baden teilweise entsprochen. Mit Allgemeinverfügung vom 24.03.2017 hatte die Stadt Baden-Baden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden, dass am Sonntag, dem 30.04.2017 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Verkaufsstellen in der Innenstadt aus Anlass des Orthopäden-Kongresses geöffnet werden dürfen. Mit weiterer für sofort vollziehbar erklärter Allgemeinverfügung vom 05.04.2017 hatte die Stadt das Öffnen von Verkaufsstellen im Einkaufszentrum „Shopping Cité“ am 30.04.2017 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr aus Anlass des ersten Frühlingsfestes erlaubt. Zur Begründung ihres auf Suspendierung dieser Allgemeinverfügungen gerichteten Antrags hatte die Gewerkschaft ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für Ausnahmen von dem verfassungsrechtlichen Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes lägen nicht vor. Der Orthopäden-Kongress ende bereits am 29.04.2017. Das als Anlass für die Öffnung in der „Shopping Cité“ genannte Frühlingsfest finde am 30.04.2017 ebenfalls nicht statt. Im Übrigen fehle es an einer zu fordernden den Sonntag prägenden Wirkung der von der Stadt angeführten Anlässe. Es sei nicht zu erwarten, dass die beiden Veranstaltungen ohne die Sonntagsöffnungen einen bemerkbaren Besucherstrom auslösen könnten.

Dem ist die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts nur insoweit gefolgt, als das Begehren der Antragstellerin die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der „Shopping-Cité“ am 30.04.2017 betrifft. Zur Begründung ihres Beschlusses, mit dem sie insoweit die sofortige Vollziehung der Erlaubnis suspendiert, hat die Kammer ausgeführt, eine Abweichung vom Sonntagsverkaufsverbot setze nach dem Ladenöffnungsgesetz einen Anlass in Form eines örtlichen Festes, eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung voraus. Eine solche Anlassveranstaltung dürfe keine reine Alibiveranstaltung sein, müsse vielmehr unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag geplant worden sein. Nach derzeitiger Erkenntnislage spreche alles dafür, dass es sich bei dem „ersten Frühlingsfest“, auf welches die Stadt die Allgemeinverfügung stütze, um eine bloße Alibiveranstaltung handele. Es sei erkennbar versucht worden, die tatsächlichen Gegebenheiten passend zu machen.

Hinsichtlich der mit Allgemeinverfügung vom 24.03.2017 ermöglichten Ladenöffnung in der Innenstadt am 30.04.2017 hat die 10. Kammer den Eilantrag demgegenüber abgelehnt und zur Begründung insoweit ausgeführt, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme lasse sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen. Nach Aktenlage lasse sich bereits nicht beurteilen, ob mit dem Orthopäden-Kongress eine hinreichende Anlassveranstaltung im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes gegeben sei. Dem Einwand der Antragstellerin, der Orthopäden-Kongress sei am Sonntag, dem 30.04.2017 bereits beendet, werde entgegengehalten, Shopping in Baden-Baden sei für die Kongress-Teilnehmer zu einem festen Programmpunkt ihres Besuchs geworden. Wenn dieser entfallen sollte, sei es nicht verwunderlich, wenn auch der Orthopäden-Kongress von Baden-Baden „weggehen“ würde. Dies bedürfe einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren. Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin erforderliche Folgenabwägung falle zugunsten des Sofortvollzuges aus. Maßgeblich hierfür streite die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen. Es sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Ladeninhaber in der Innenstadt bereits Aufwendungen getroffen habe, die im Falle einer Suspendierung der Ladenöffnung frustriert wären. Im Falle einer kurzfristigen Absage des Ereignisses wäre zudem ein nicht unerheblicher Imageverlust des innerstädtischen Handels zu befürchten, der den verkaufsoffenen Sonntag im Vorfeld weiträumig beworben haben dürfte. Demgegenüber sei ein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin im Falle des Sofortvollzugs nicht erkennbar. Die von ihr beabsichtigte, erst kurzfristig auf den 30.04.2017 um 13.00 Uhr angesetzte Kundgebung mit dem Thema „Verkaufsoffene Sonntage - Sonntagsschutz - ein hohes Gut“ werde durch den verkaufsoffenen Sonntag voraussichtlich nicht nennenswert beeinträchtigt.

Der Beschluss vom 25.04.2017 (10 K 4813/17) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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