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Pressemitteilung vom 25. September 2019

Datum: 25.09.2019

Kurzbeschreibung: Heidelberg: Stadt zur Verlängerung der Sperrzeit in der Heidelberger Altstadt verpflichtet

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 31.07.2019 entschieden, dass die Stadt Heidelberg zur Änderung der am 24.07.2018 erlassenen Sperrzeitverordnung im Bereich der Heidelberger Altstadt verpflichtet ist. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Beteiligten heute zugestellt.

 

Der von Anwohnern der Heidelberger Altstadt angestrengten sog. Normänderungsklage gingen jahrelange politische und gerichtliche Auseinandersetzungen über die Länge der nächtlichen Sperrzeiten in der Heidelberger Altstadt voraus. Im Mai 2018 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Vorgängerregelung - welche Sperrzeiten von Montag bis Donnerstag ab 2:00 Uhr und in den Nächten zum Freitag bis Sonntag ab 4:00 Uhr vorsah - wegen Verstoßes gegen elementare Interessen der Anwohner für unwirksam erklärt und die Stadt Heidelberg auf ihre Verpflichtung hingewiesen, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner zu bemühen.

 

Mit Erlass der Sperrzeitverordnung vom 24.07.2018 setzte der Gemeinderat die Sperrzeiten in den Nächten zum Montag bis Donnerstag auf 1:00 Uhr, in der Nacht zum Freitag auf 3:00 Uhr und in den Nächten zu Samstag bis Sonntag auf 4:00 Uhr fest, daneben beschloss er ein Paket flankierender Maßnahmen zur Lärmprävention. Die Kläger hielten dies nicht für ausreichend, die zulässigen Lärmgrenzwerte würden durch den nächtlichen Betrieb der Gaststätten weit überschritten. Die beschlossenen begleitenden Maßnahmen hätten bisher keine Besserung gebracht.

 

Nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts haben die Kläger einen Anspruch darauf, dass die Stadt Heidelberg die Sperrzeitverordnung vom 24.07.2018 ändert und die Sperrzeiten auf 0:00 Uhr an Wochentagen – und damit auch am sog. studentischen Donnerstag – und am Wochenende sowie an den Nächten zu gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg auf 2:30 Uhr festsetzt. Angesichts der regelmäßig zu verzeichnenden erheblichen Überschreitung der Lärmrichtwerte sei dies zur Gewährleistung der aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendigen Nachtruhe von mindestens sechs Stunden notwendig. Die Interessen der Gastronomen und Gaststättenbesucher an langen Öffnungszeiten müssten demgegenüber zurückstehen. Die vorgesehenen flankierenden Maßnahmen seien zum großen Teil nicht umgesetzt worden und auch nicht geeignet, in absehbarer Zeit den Lärm im Bereich der Wohnungen der Kläger so weit zu reduzieren, dass ihr Recht auf eine ungestörte Nachtruhe gewahrt werde. Da der Gemeinderat der Beklagten über Jahre hinweg seine grundrechtliche Schutzpflicht vernachlässigt und nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Kläger keinen von den Gaststätten ausgehenden lärmbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, habe sich das Ermessen des Gemeinderats nunmehr zu einer Handlungspflicht verdichtet.

 

Die Entscheidung, welche Bereiche der Altstadt bei der Änderung der Sperrzeitverordnung einzubeziehen seien, obliege jedoch der Stadt Heidelberg. Der Anspruch der Kläger auf Sperrzeitverlängerung umfasse daher nur Gaststätten, welche für die gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen an ihren Wohnungen während der Zeit der Nachtruhe verantwortlich seien. Aufgrund der besonderen Situation in der Kernaltstadt von Heidelberg und der beständigen Veränderungen beim maßgeblichen Fußgängerverkehr zwischen den einzelnen Gaststätten könne das Gericht den maßgeblichen Bereich nicht eindeutig bestimmen. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche weitere Anwohner der östlichen Altstadt Ansprüche auf Normänderung geltend machen, stehe es der Stadt auch frei, die Sperrzeit im gesamten Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung vom 24.07.2018 zu verlängern.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Berufung zugelassen, die von den Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt werden kann (Az. 7 K 8944/18). (AK)

 

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