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Pressemitteilung vom 18. September 2019
Datum: 18.09.2019
Kurzbeschreibung:
Die Betreiberin eines Lebensmittelmarkts in Karlsruhe (Antragstellerin) ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe damit gescheitert, die Erteilung einer Auskunft über den Markt betreffende lebensmittelrechtliche Betriebsüberprüfungen durch die Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) vorübergehend unterbinden zu lassen.
Bei der Antragsgegnerin war von einer Privatperson über das Internetportal „Topf Secret“ die Herausgabe von Informationen zu lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im Markt der Antragstellerin beantragt worden. Gegen den stattgebenden, bislang aber noch nicht durch die begehrte Informationserteilung umgesetzten Bescheid der Antragsgegnerin legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, die gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16.09.2019 abgelehnt.
Zur Begründung führt die 3. Kammer u.a. aus, die angefochtene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Privatperson habe nach dem mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch auf die begehrte und von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationserteilung über die Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Der jedermann zustehende Informationsanspruch sei weder auf produktbezogene Informationen beschränkt, noch müsse eine nicht zulässige Abweichung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt festgestellt sein. Gründe, den Informationszugang zu versagen, wie etwa der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, lägen in diesem Fall nicht vor. Auch der Umstand, dass die gewährten Informationen über das Internetportal „Topf Secret“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, stehe einem Anspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls könne die Antragstellerin hiergegen zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (3 K 5407/19). (RW)