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Pressemitteilung vom 17.11.2016
Datum: 17.11.2016
Kurzbeschreibung: Karlsruhe: Finanzamtsneubau an der Durlacher Allee fügt sich in die Umgebungsbebauung ein; Nachbarklagen haben keinen Erfolg
Mit zwei den Beteiligten der Verfahren soeben bekanntgegebenen Urteilen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Klagen von Anliegern der Gerwigstraße gegen einen Bauvorbescheid abgewiesen, den die beklagte Stadt Karlsruhe dem zu den Verfahren beigeladenen Land Baden-Württemberg erteilt hatte. Der Bauvorbescheid betrifft den vom Land beabsichtigten Neubau eines Verwaltungsgebäudes im Blockinnenbereich des durch die Blockrandbebauung der Durlacher Allee, der Georg-Friedrich-Straße, der Gerwigstraße und der Veilchenstraße gebildeten Quartiers. In diesem Gebäude sollen die Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlach zusammengeführt werden. Nach der vom Land dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids beigefügten Baubeschreibung soll das Vorhaben in dem geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel maximal sechsgeschossig werden, zur westlichen Grundstücksgrenze ist eine Abtreppung auf vier bis fünf Geschosse angedacht. Nach dem von der Stadt mit Datum vom 23.07.2015 antragsgemäß erteilten Bauvorbescheid ist das Bauvorhaben bei Einhaltung bestimmter Maßgaben insbesondere zur Gebäudehöhe genehmigungsfähig.
Zur Begründung ihrer gegen diesen Bauvorbescheid gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das erhöhte Verkehrsaufkommen führe zu einer unzumutbaren Störung des Wohnfriedens und einer unzumutbaren Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Zudem erscheine in Anbetracht des Umfangs der Planung und der erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft die Aufstellung eines Bebauungsplans zwingend erforderlich.
Dem ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat zur Begründung ihrer die Klagen abweisenden Urteile ausgeführt, nachbarschützende Vorschriften seien durch den Bauvorbescheid nicht verletzt. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festsetze. Dort sei die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes allgemein zulässig. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche füge sich das Vorhaben nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch das Straßengeviert Durlacher Allee, Georg-Friedrich-Straße, Gerwigstraße und Veilchenstraße gebildet werde. Prägende Wirkung für das Baugrundstück habe auch das ehemalige Fabrikgebäude im östlichen Teil dieses Straßengevierts, welches nun durch die Landespolizei genutzt werde. Der Bauvorbescheid lasse im geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel eine sechsgeschossige Bebauung mit einer maximalen Wandhöhe von 18,60 m zu und in den drei Gebäudequerriegeln eine Traufhöhe von 15,50 m, wobei eine Höhenabstufung bis auf eine Wandhöhe von 12,40 m vorzunehmen sei. Damit halte sich das Bauvorhaben, selbst wenn das ehemalige Fabrikgebäude außer Betracht bleibe, sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe als auch im Hinblick auf die vorhandenen Traufhöhen in dem gegebenen Rahmen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass die nach der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen eingehalten würden, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungssituation für die Kläger unzumutbar verschlechtern werde. Nach der derzeitigen Planung könne auch eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zu Lasten der Kläger nicht angenommen werden, wie ein Vergleich der jeweiligen Höhenentwicklung der Gebäude der Kläger und des geplanten Gebäudes ergebe. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergebe sich auch nicht im Hinblick auf den durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrslärm. In einem Mischgebiet unzumutbare Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Kläger seien bereits deshalb nicht zu erwarten, weil in der Gerwigstraße lediglich eine Nebenzufahrt zur Tiefgarage genehmigt worden sei; die Hauptzufahrt solle über die Durlacher Allee erfolgen. Auf ein etwaiges Erfordernis der Aufstellung eines Bebauungsplans könnten sich die Kläger aus rechtlichen Gründen von vornherein nicht berufen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von den Klägern gerügten Stellplatzmangel lasse sich schließlich nicht feststellen. Die im Bauvorbescheid vorgenommene Berechnung der notwendigen Stellplätze begegne keinen Bedenken.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 06.10.2016 (3 K 44/16 und 3 K 46/16) sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile die Zulassung der Berufung gegen diese Urteile beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.