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Pressemitteilung vom 15.11.2016
Datum: 15.11.2016
Kurzbeschreibung: Heidelberg: „Werbefahrrad“ muss entfernt werden
Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag eines Gastronomiebetriebs abgelehnt, mit dem sich dieser gegen die Beseitigung eines Fahrrads aus dem Bereich Ecke Neugasse/Hauptstraße in der Heidelberger Innenstadt gewandt hatte.
Das Fahrrad ist als Lastenfahrrad des Typs Postrad mit einem etwa lenkerbreiten, zwei sog. Postkisten fassenden Vorderrad-Lastenträger und einem kleineren, eine Postkiste fassenden Hinterrad-Lastenträger ausgestattet. Beide Lastenträger sind jeweils mit einer Holzkiste versehen, an der schwarze, beschreibbare Tafeln angebracht sind. Die Tafeln sind allesamt handbeschriftet mit Name, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastronomiebetriebs der Antragstellerin und zeitweise auch mit einem Wegweiser zu diesem.
Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem Abstellen des Fahrrads um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßenrechtliche Sondernutzung, die von der Antragsgegnerin, der Stadt Heidelberg, zu Recht untersagt worden sei. Zwar erfolge das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone grundsätzlich im Rahmen des genehmigungsfreien Gemeingebrauchs. Der hierfür erforderliche Verkehrsbezug werde aber aufgehoben, wenn ein Fahrzeug vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme abgestellt werde.
Dies sei bei dem von dem Gastronomiebetrieb abgestellten Fahrrad der Fall, denn dieses habe für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln ließen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Auch hätten die Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion. Zudem komme den Tafeln durch den Hinweis auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort aktuell erhältlichen Angebote und die Lage des Gastronomiebetriebes in Bezug auf den Standort des Fahrrads ein unmittelbarer Aufforderungscharakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fahrrades den Gastronomiebetrieb aufzusuchen.
Der Beschluss vom 04.11.2016 (7 K 3601/16) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.