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Pressemitteilung vom 15.08.2016
Datum: 15.08.2016
Kurzbeschreibung: Calmbach: Kein Eilrechtsschutz gegen die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Gaststätte und Versammlungsort
Mit Beschluss vom 08.08.2016, der den Verfahrensbeteiligten soeben bekanntgegeben wurde, hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es abgelehnt, einer Gaststättenbetreiberin einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung zu gewähren, ihr Anwesen in Bad-Wildbad-Calmbach als Gaststätte und Versammlungsraum zu nutzen.
In den streitgegenständlichen Räumen wird seit Anfang der 1970er Jahre eine Gaststätte betrieben. Mit Verfügung vom 25.02.2016 untersagte die Stadt Bad Wildbad der Antragstellerin wegen brandschutzrechtlicher Mängel mit sofortiger Wirkung die Nutzung des Anwesens als Gaststätte und Versammlungsraum. Nach einer Brandverhütungsschau gestattete sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 18.03.2016 die erneute Nutzung der Gaststätte und führte zur Begründung aus, die gerügten Mängel seien behoben worden; es bestehe keine Gefahr im Verzug mehr. Zugleich wurde die Antragstellerin zu weiteren, bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandschutzrechtlichen Mängeln angehört und eine erneute Nutzungsuntersagung im Falle nicht fristgerechter Beseitigung angekündigt.
Im Zusammenhang mit einer in dem Anwesen geplanten überregionalen Veranstaltung hielt die Stadt ihre im Bescheid vom 18.03.2016 getroffene Einschätzung der Gefahrenlage nicht mehr aufrecht und untersagte der Antragstellerin mit Verfügung vom 21.04.2016 erneut die Nutzung des Anwesens als Gaststätte und Versammlungsraum mit sofortiger Wirkung.
Den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, zu dessen Begründung sie unter anderem geltend machte, die Stadt verfolge mit der Nutzungsuntersagung das sachfremde Ziel, ihr politisch unliebsame Veranstaltungen in der Gaststätte zu verhindern, hat die 8. Kammer mit Beschluss vom 08.08.2016 abgelehnt.
Zur Begründung führte die Kammer aus, die festgestellten Mängel begründeten aller Voraussicht nach eine im Brandfall nicht mehr hinnehmbare Gefahrerhöhung für Leib und Leben der sich dort aufhaltenden Personen und Gefahr im Verzug im Sinne des § 58 Abs. 6 Satz 1 der Landesbauordnung.
Die Stadt habe sich auch nicht widersprüchlich verhalten. Zwar habe die erneute Nutzungsuntersagung nach den Ausführungen im Bescheid vom 18.03.2016 erst nach einer nicht fristgerechten Mängelbeseitigung erfolgen sollen. Es sei aber nicht zu beanstanden, dass die Stadt nach interner Abstimmung und nach Kenntnis von einer anstehenden überregionalen Veranstaltung im streitgegenständlichen Objekt - und damit aufgrund neuer Erkenntnisse zur Gefahrenlage - schließlich doch eine sofortige Nutzungsuntersagung verfügt habe.
Soweit die Antragstellerin die Vermutung äußere, die Nutzungsuntersagung beruhe auf sachfremden Erwägungen, weil die Stadt Gefahren konstruiere, um die ihr politisch unliebsamen Veranstaltungen in der Gaststätte zu verhindern, mache sie einen Ermessensmissbrauch geltend. Ein solcher sei hier nicht festzustellen. Die Stadt habe ihre Ermessenserwägungen umfassend dargelegt und zusammenfassend ausgeführt, dass Versäumnisse bei der regelmäßigen Durchführung von Brandverhütungsschauen im streitgegenständlichen Objekt sowie Brandereignisse von regionaler und überregionaler Bedeutung dazu geführt hätten, dass sie sich intensiver um die Einhaltung der Brandschutzvorschriften gekümmert habe. Die dazu gemachten Ausführungen der Stadt seien sachlich gehalten und geeignet, diese Entscheidung zu stützen. Sie ließen sachfremde Motive oder Erwägungen nicht erkennen.
Der Beschluss vom 08.08.2016 (8 K 1899/16) ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.