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Pressemitteilung vom 23.03.2015
Datum: 23.03.2015
Kurzbeschreibung: Jahrespressekonferenz 2015
I. Geschäftsentwicklung
1. Verfahrenseingänge
Das seit dem Geschäftsjahr 2012 festgestellte kontinuierliche Anwachsen der Verfahrenseingänge beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hat sich auch im Geschäftsjahr 2014 weiter fortgesetzt. So erhöhte sich die Zahl der Gesamteingänge an allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten (VRS-Streitigkeiten) und Asylverfahren von 3.877 im Geschäftsjahr 2013 auf 4.261 Verfahrenseingänge im Geschäftsjahr 2014, was einer Steigerung um fast 10 % entspricht. Wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatten hierbei die Asylverfahren, die mit 1.827 Verfahrenseingängen im Geschäftsjahr 2014 einen Zuwachs von ca. 21 % zu verzeichnen hatten (Geschäftsjahr 2013: 1.512 Verfahrenseingänge im Asylbereich), während die Verfahrenseingänge in VRS-Streitigkeiten lediglich um ca. 3 % auf 2.434 Verfahren angewachsen sind (Vorjahr: 2.365 VRS-Eingänge). Diese Steigerung der Verfahrenseingänge im Bereich der Asylverfahren war für das Geschäftsjahr 2014 durchaus erwartet worden, nachdem die bundesweiten Flüchtlingszahlen bereits im Jahr 2013 erheblich angestiegen waren (127.023 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; siehe die letztjährige Pressemitteilung vom 24.03.2014) und im Jahr 2014 einen deutlichen Zuwachs um etwa 60 % hatten. So wurden im Jahr 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insgesamt 202.834 Asylanträge gestellt (Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14.01.2015). Die bereits für das Geschäftsjahr 2014 erwartete - in ihrem Ausmaß aber eher moderat gebliebene - Erhöhung der Eingangszahlen im Asylbereich dürfte im Geschäftsjahr 2015 angesichts der nach wie vor hohen Flüchtlingszahlen wesentlich stärker ausfallen, nachdem inzwischen das Personal beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ganz erheblich aufgestockt wurde. Es muss daher mit einem erhöhten Ausstoß an Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gerechnet werden, was sich unmittelbar in den Eingangsstatistiken der Verwaltungsgerichte bemerkbar machen wird.
2. Erledigungen
Mit 3.857 Erledigungen konnte das Verwaltungsgericht das Vorjahresergebnis (3.810 Erledigungen) geringfügig übertreffen. Im Bereich der VRS-Streitigkeiten hat das Verwaltungsgericht 2.283 Verfahren und damit etwa 8 % mehr Verfahren erledigt als im Vorjahr (2.109 erledigte VRS-Verfahren). Hieran dürften die Numerus clausus-Verfahren einen wesentlichen Anteil haben, da sich die Verfahrenseingänge in diesem Bereich im Geschäftsjahr 2014 (655 Verfahrenseingänge) gegenüber dem Vorjahr (310 Verfahrenseingänge) mehr als verdoppelt haben. Hingegen sind die Erledigungszahlen im Asylbereich mit 1.574 Erledigungen gegenüber den Erledigungen im Vorjahr zurückgeblieben (1.701 Erledigungen). Eine Ursache für diesen Rückgang dürfte darin liegen, dass im Geschäftsjahr 2014 ältere Asyl-Hauptsacheverfahren bearbeitet werden mussten. Die Bearbeitung dieser Verfahren gestaltet sich zwangsläufig zeit- und arbeitsintensiver als die in der Regel kurzfristig zu erledigenden Eilverfahren, insbesondere wenn medizinische Gutachten zur Reisefähigkeit oder zur Feststellung krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse zu erheben sind. Hinzu kommt, dass ein Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht als Einzelrichter in Asylverfahren tätig sein darf (§ 76 Abs. 5 AsylVfG), sodass die im Geschäftsjahr 2014 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe neu eingestellten drei Proberichter (s. nachfolgend II.) insoweit nicht zur Verfügung standen. Ferner hatte das Verwaltungsgericht im Geschäftsjahr 2014 einen unverhältnismäßig hohen Ausfall von Richter-Arbeitskraftanteilen (insgesamt 2,52 AKA) infolge von - zum Teil langfristigen - Erkrankungen hinzunehmen.
3. Anhängige Verfahren
Bedingt durch die höheren Eingänge und die hohen Ausfallzeiten im Richterbereich ist der Bestand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren um ca. 14 % angestiegen (2013: 2.858 anhängige Verfahren gegenüber 3.262 anhängigen Verfahren zum Stichtag 31.12.2014).
4. Verfahrensdauer
Der Anstieg der Verfahrenseingänge und die oben (2.) erwähnten krankheitsbedingten Ausfälle im Richterbereich hatten unmittelbare Auswirkungen auf die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten. Sowohl bei den VRS-Klageverfahren und VRS-Eilverfahren als auch bei den asylrechtlichen Klage- und Eilverfahren mussten die Verfahrensbeteiligten - wenn auch zum Teil geringfügig - länger auf eine Nachricht über den Ausgang ihres Verfahrens warten. So betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer in VRS-Klageverfahren im Geschäftsjahr 2014 11,3 Monate (2013: 10,7 Monate), in asylrechtlichen Klageverfahren 10,4 Monate (2013: 8,6 Monate) in VRS-Eilverfahren 3,9 Monate (2013: 2,7 Monate) und in Asyl-Eilverfahren 2,0 Monate (2013: 1,5 Monate).
5. Ausgang der Verfahren
Bei wertender Betrachtung der Zahlen über den Ausgang der Verfahren ist vorab zu berücksichtigen, dass sich 57,6 % der VRS- und Asylklagen und 27,2 % der VRS- und Asyl-Eilverfahren ohne streitige Entscheidung im Wege der Rücknahme oder Hauptsacheerledigung oder durch Vergleich erledigt haben; d.h., lediglich 42,4 % der Klageverfahren und 72,8 % der Eilverfahren bedurften einer streitigen Entscheidung durch das Gericht. Bezogen auf diese streitig entschiedenen Verfahren lag die Quote der stattgebenden Entscheidungen bei den VRS-Klageverfahren bei ca. 25 % und bei den asylrechtlichen Klageverfahren bei ca. 31 %. Bei den Eilverfahren lag die Stattgabequote im VRS-Bereich bei 19 % und bei den asylrechtlichen Eilverfahren bei 11 %.
6. Tätigkeitsbereich
Im Geschäftsjahr 2014 bildeten die Verfahren wegen Vergabe von Studienplätzen den größten Block an Eingängen (655 Verfahren). Den zweiten Platz nahmen die noch im Vorjahr an erster Stelle stehenden Verfahren aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (265 Verfahren) ein, gefolgt von den ausländerrechtlichen Verfahren (262 Verfahren) und den baurechtlichen Verfahren (187 Verfahren) an dritter bzw. an vierter Stelle.
Bei den Asylverfahren hat sich gegenüber dem Vorjahr auf den Plätzen eins und zwei keine Veränderung ergeben. Nach wie vor bildeten im Geschäftsjahr 2014 die Asylverfahren von Asylantragstellern aus Serbien und Mazedonien den größten Block an asylrechtlichen Klageverfahren. Das Herkunftsland Kosovo wurde von Gambia vom bisher dritten auf den vierten Platz verdrängt. Bei Asylantragstellern insbesondere aus afrikanischen Staaten bildet neben den geltend gemachten Fluchtgründen zunehmend die Frage eine Rolle, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asyl-Kläger/Antragsteller auf der Grundlage der sog. Dublin-Verordnung an einen anderen europäischen Staat überstellen darf, der als erstes Ankunftsland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.
II. Personalsituation
Zum Stichtag 31.12.2014 waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe wie im Vorjahr 29 Richter mit 27,75 Arbeitskraftanteilen (AKA) tätig (Vorjahr: 28,25 AKA); davon 12 Richterinnen (11,25 AKA) und 17 Richter (16,50 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beträgt 48 Jahre. Krankheitsbedingte Ausfälle führten dazu, dass im Geschäftsjahr 2014 durchschnittlich 25,23 AKA tätig waren.
Im Laufe des Geschäftsjahrs 2014 haben drei junge Proberichter/Proberichterinnen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Arbeit im höheren Justizdienst des Landes aufgenommen. Vier junge Kolleginnen/Kollegen nahmen in 2014 Mutterschutz bzw. Elternzeit in Anspruch. Drei Richterkolleginnen bzw. Richterkollegen wurden an verschiedene Stellen abgeordnet (Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und IuK Fachzentrum des Justizministeriums).
Angesichts der oben (I.1.) beschriebenen erhöhten Eingangszahlen im Asylbereich ergeben interne Berechnungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe derzeit einen personellen Mehrbedarf von mehr als drei Richterinnen und Richtern.
Im nichtrichterlichen Bereich des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurden zum Stichtag 31.12.2014 32
Personen mit insgesamt 25,78 AKA in der
Verwaltung/Gebäudeverwaltung und im Servicebereich
beschäftigt. Das Durchschnittsalter beträgt hier 47
Jahre.
III. Pressestelle
Im Jahr 2014 hat die Pressestelle in zehn und in diesem Jahr in bisher fünf Pressemitteilungen über den Ausgang von Verfahren informiert. Zusätzlich wurde eine Pressemitteilung über die Jahrespressekonferenz erstellt. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Angefügt ist grundsätzlich ein Verweis auf die ‑ anonymisierte - Entscheidung im Volltext, es sei denn, dieser liegt im Zeitpunkt der Herausgabe der Pressemitteilung noch nicht vor. Wirksam ist dieser Verweis in der Regel erst einige Tage später, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.
Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren stehen die Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.
IV. Rückblick auf Entscheidungen im Jahr 2014 und
in den ersten Monaten des Jahres 2015
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat im Jahre 2014 und in den
ersten Monaten des laufenden Jahres mehrere Verfahren entschieden,
welche auf ein größeres - teilweise landesweites -
Medieninteresse gestoßen sind und für die
Öffentlichkeit von besonderem Interesse waren. So wurde dem
Land Baden-Württemberg mit Beschluss vom 14.01.2014
vorläufig - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens -
untersagt, Führungspositionen der Landespolizei im Rahmen der
Polizeireform wie vorgesehen zu besetzen. Die Entscheidung ist
rechtskräftig geworden und wurde vom Land
Baden-Württemberg inzwischen umgesetzt. Weiter ist das Urteil
vom 26.03.2014 zu nennen, mit dem der nächtliche Verkauf
alkoholischer Getränke an Tankstellen mit
Gaststättenerlaubnis für zulässig erachtet wurde.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt derzeit die Rechtsgrundlage
dafür, Tankstellen, welche auch über eine
Gaststättenerlaubnis verfügen, den nach Maßgabe des
Gaststättenrechts zulässigen „Gassenschank“ in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr zu untersagen. Die
entschiedene Fragestellung betrifft ein generelles Problem zur
Reichweite der Landesregelung zum nächtlichen
Alkoholverkaufsverbot. Die übrigen Verfahren, zu denen eine
Pressemitteilung ergangen ist, sind eher von lokaler Bedeutung.
Sämtliche Pressemitteilungen sind im Volltext auf der
Internetseite des Verwaltungsgerichts Karlsruhe
(http://vg.karlsruhe.de) abrufbar.
V. Ausblick auf anhängige Verfahren, die auf das
Interesse der Öffentlichkeit stoßen
dürften:
1. Mannheim: Einwohnerzahl richtig ermittelt?
Mit ihrer im April 2014 erhobenen Klage (1 K 1046/14) ficht die Stadt Mannheim das Ergebnis des Zensus 2011 an. Mit Bescheid vom 21.06.2013 hatte das Statistische Landesamt eine Einwohnerzahl von circa 290.000 festgestellt. Demgegenüber lag nach dem Melderegister die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnung in Mannheim bei circa 304.000. Die ermittelte Bevölkerungszahl ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage zum Beispiel für den kommunalen Finanzausgleich, den Länderfinanzausgleich und beim Zuschnitt der Wahlkreise. Hauptstreitpunkte im Verfahren sind das Einsichtsrecht der Stadt in die erhobenen Daten, die zulässige Gestaltung des Zensus 2011 als Stichprobenerhebung mit anschließender Hochrechnung der Einwohnerzahl sowie die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung insbesondere bei der Ermittlung von „Karteileichen“ und Fehlbeständen. Das Verfahren ist ein Pilotverfahren für den Regierungsbezirk Karlsruhe.
Eine Terminierung steht aufgrund weiterer Sachverhaltsermittlungen derzeit noch nicht fest.
2. Mannheim: Muss der Bürgerentscheid zur Bundesgartenschau wiederholt werden?
Am 22.09.2013 fand in Mannheim - zeitgleich mit der Bundestagswahl - ein Bürgerentscheid zu der Frage statt, ob die Stadt im Jahr 2023 eine Bundesgartenschau durchführen soll. Die Befürworter einer Bundesgartenschau erzielten eine knappe Mehrheit. Kläger des Ende Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Verfahrens (1 K 2948/13) sind zwei Mannheimer Bürger. Sie sind der Auffassung, der Bürgerentscheid sei ungültig und müsse wiederholt werden. Sie rügen Verstöße der Stadt gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot, eine unzulässige Beeinflussung bei der Briefabstimmung, eine unsachliche und tendenziöse Fragestellung, eine mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht vereinbare Teilnahme von 16 und 17 Jahre alten Bürgerinnen und Bürgern, eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch Auslegung der nach ihrer Ansicht einseitigen amtlichen Abstimmungsbroschüre in den Abstimmungskabinen und schließlich die in ihren Augen grundgesetzwidrige Teilnahme der EU-Ausländer an der Abstimmung. Die Stadt Mannheim hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da es kein subjektives öffentliches Recht eines Bürgers auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids gebe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die von den Klägern gerügten Rechtsverstöße lägen nicht vor.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich Ende dieses Jahres anberaumt.
3. Nationalpark Schwarzwald: Einschränkung von Fischereirechten im Nationalpark?
Der Kläger ist Inhaber von Fischereirechten in Gewässern, die im neu errichteten „Nationalpark Schwarzwald“ liegen. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Bedingungen für eine Selbstreproduktion der heimischen Bachforellen in diesen Gewässern durch die Schaffung von Laich- und Brutplätzen zu verbessern. Nach dem Nationalparkgesetz vom 03.12.2013 ist es grundsätzlich nicht gestattet, außerhalb der von der Nationalparkverwaltung hierfür freigegebenen Bereiche zu angeln oder zu fischen und außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Die Nationalparkverwaltung hat dem Kläger zur Ausübung seiner Fischereirechte mit Bescheid vom 26.05.2014 für ein Jahr das Fischen und Angeln sowie die Zufahrt zu den betroffenen Grundstücken für zwei Fahrzeuge gestattet. Mit seiner Klage (2 K 4260/14) begehrt der Kläger die Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch die Verwaltung Nationalpark Schwarzwald, ihm die Ausübung seiner Fischereirechte vorbehaltlos und ohne zeitliche und inhaltliche Beschränkungen zu gestatten. Nach seiner Ansicht bietet das Nationalparkgesetz keine Grundlage für eine Einschränkung seiner Fischereirechte.
Termin zur mündlichen Verhandlung ist vorgesehen für das dritte Quartal 2015.
4. Pforzheim: Eigenmächtiger Schutz des Landgasthofs „Seehaus“ vor Hochwasser zulässig?
Die Klägerin betreibt in Pforzheim den Landgasthof „Seehaus“. Dieser liegt am Ufer des gleichnamigen Sees, der im Eigentum des Landes Baden-Württemberg steht. Am 01. Juni 2013 war der See nach starken Regenfällen über die Ufer getreten, wodurch auch der Landgasthof in Mitleidenschaft gezogen wurde. Um den See künftig bei Starkregen gezielt ablassen zu können, ließ die Klägerin in den bestehenden Damm des Sees ein „Notentlastungswehr“ einbauen. Mit dem von der Klägerin nunmehr angefochtenen Bescheid verlangt die Stadt Pforzheim den Rückbau der Baumaßnahmen, die ohne Kenntnis des Grundstückseigentümers und ohne vorherige Rücksprache mit den zuständigen Fachbehörden erfolgt sind. Nach Ansicht der Behörden verstößt das Bauwerk gegen wasserrechtliche Vorschriften und entspricht auch nicht dem Stand der Technik. Die im Dezember 2014 erhobene Klage (2 K 4218/14) wurde bislang nicht begründet.
Termin zur mündlichen Verhandlung ist vorgesehen für die zweite Jahreshälfte 2015.
5. Pforzheim: Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert
Der Kläger, ein anerkannter Asylberechtigter türkischer Staatsangehörigkeit, der im Bundesgebiet erfolgreich eine eigene Firma betreibt, beantragte seine Einbürgerung unter Vorlage eines Sprachzertifikats sowie einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest. Die beklagte Stadt Pforzheim entsprach dem Antrag und lud den Kläger zur Überreichung der - bereits ausgefertigten - Einbürgerungsurkunde. Nachdem der Kläger nicht in der Lage war, die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung laut vorzulesen, wurde ihm die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde verweigert. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ruhte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Kläger auf der Grundlage von § 42 StAG eingeleiteten Strafverfahrens. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. In erster Instanz wurde der Kläger deswegen durch das Amtsgericht Pforzheim zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt; das Landgericht Karlsruhe stellte in zweiter Instanz das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500,-- € ein. Die Stadt Pforzheim ist nach wie vor nicht bereit, den Kläger, der inzwischen einräumt, Analphabet zu sein, einzubürgern.
Termin zur mündlichen Verhandlung ist vorgesehen für das zweite Quartal 2015 (2 K 4354/14).
6. Kinderzentrum Maulbronn sieht sich durch Konkurrenz aus Calw in seiner Entwicklung beeinträchtigt
Die Klägerin des im September 2014 eingegangenen Verfahrens (2 K 2587/14) ist die Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie - Kinderzentrum Maulbronn -. Tätigkeitsschwerpunkt der Klinik ist die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen sowie psychischen Störungen. Anfang 2014 beantragte die Klägerin, die Klinik im Umfang von 20 teilstationären Plätzen im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufzunehmen. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Demgegenüber entschied das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 15.04.2014, dass das Klinikum Nordschwarzwald - Zentrum für Psychiatrie - Calw mit 12 teilstationären Plätzen in Pforzheim im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Die Klägerin fühlt sich durch ihn in ihrer Entwicklung beeinträchtigt. Das durch den angefochtenen Bescheid begünstigte Klinikum Nordschwarzwald wurde zum gerichtlichen Verfahren beigeladen. Die Klage wurde bislang nicht begründet.
Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte 2015 vorgesehen.
7. Karlsruhe: Ist der Generalbundesanwalt zur Auskunft verpflichtet?
Der Kläger ist Journalist. Er recherchiert zum RAF-Komplex, u.a. zum Mord an dem Bankier Herrhausen und in diesem Zusammenhang zu dem Verdacht, eine RAF-Terroristin habe als Informantin für verschiedene Dienste gearbeitet. Bei seinen Recherchen ist der Kläger auf eine Richtlinie aus dem Jahre 1973 gestoßen, welche die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten regelt. Er verlangt vom Generalbundesanwalt die Beantwortung diverser Fragen zur Weitergeltung, zum Geltungsbereich, zum Inhalt und zur Anwendung dieser Zusammenarbeitsrichtlinie. Der Generalbundesanwalt hat dem Kläger mitgeteilt, dass er die Richtlinie nicht erlassen habe und diesen u.a. auf eine Anfrage an den Richtliniengeber verwiesen. Der Kläger verfolgt seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Generalbundesanwalt mit seiner beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage weiter (3 K 419/15). Einen entsprechenden Eilantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 22.01.2015 (3 K 4196/14) bereits abgelehnt, weil der Kläger keinen Anordnungsgrund für eine Dringlichkeitsentscheidung dargelegt habe und die Hauptsacheentscheidung nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorweggenommen werden dürfe.
Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.
8. Heidelberg: Einsatz eines verdeckten Ermittlers rechtswidrig?
Insgesamt sieben Klägerinnen und Kläger aus der sogenannten „linken Szene“ in Heidelberg wenden sich gegen den Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler (4 K 2107/11 bis 4 K 2113/11). Mit ihrer im August 2011 erhobenen Klage begehren sie die Feststellung, dass dieser im Jahr 2010 erfolgte Einsatz rechtswidrig war. Die Kläger machen geltend, sie wollten bei der Inanspruchnahme ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit „staatlich unbeobachtet“ bleiben. Beklagter des Verfahrens ist das Land Baden-Württemberg, mittlerweile vertreten durch das Polizeipräsidium Mannheim. Das Innenministerium Baden-Württemberg verweigerte die vollständige Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, Teile der Verfahrensakten seien geheimhaltungsbedürftig. An diese Weigerung schloss sich ein zeitaufwendiges Zwischenverfahren, zunächst beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und sodann beim Bundesverwaltungsgericht an, in dem auf Antrag der Kläger die Rechtmäßigkeit der sogenannten Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg überprüft wurde. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Innenministerium Baden-Württemberg im Januar 2015 eine neue Sperrerklärung erlassen. Die Beteiligten haben nunmehr Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme.
Eine Entscheidung könnte in der zweiten Hälfte dieses Jahres ergehen.
9. Heidelberg: Wahl des Gemeinderats wegen Teilnahme der 16 und 17 Jahre alten Bürgerinnen und Bürger ungültig?
In zwei bei der 4. Kammer anhängigen Verfahren (4 K 1537/14 und 4 K 2062/14) geht es um die Frage, ob das in § 12 in Verbindung mit § 14 Gemeindeordnung geregelte Mindestalter von 16 Jahren für Gemeindewahlen mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Im Verfahren 4 K 1537/14 begehren die Kläger, zwei Heidelberger Bürger, die das geltende Wahlrecht insoweit für verfassungswidrig halten, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses. Beklagte dieses Verfahrens ist die Stadt Heidelberg. Den noch vor der Kommunalwahl am 25.05.2014 gestellten korrespondierenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf die vorläufige Berichtigung des Wählerverzeichnisses, hatte die 4. Kammer mit Beschluss vom 22.05.2014 (4 K 1538/14) abgelehnt. Im Verfahren 4 K 2062/14 fechten dieselben Kläger die am 25.05.2014 erfolgte Wahl zum Heidelberger Gemeinderat an. Anfechtungsgrund ist auch in diesem Verfahren die nach Rechtsauffassung der Kläger verfassungswidrige Teilnahme von Minderjährigen an den Gemeindewahlen. Beklagter dieses Verfahrens ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung steht noch nicht fest.
10. Calw: Befristete Genehmigung einer privaten Hochschule zulässig?
Gegenstand eines bei der 5. Kammer anhängigen Verfahrens (5 K 1494/12) ist die Frage, ob eine private Hochschule durch das Land befristet genehmigt werden darf oder immer unbefristet genehmigt werden muss. Die klagende Hochschule macht geltend, dass eine befristete Genehmigung sie unzumutbar belaste und beruft sich insoweit auch auf die Wissenschaftsfreiheit. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass jedenfalls anfangs nur befristete Genehmigungen erteilt werden könnten, um eine hinreichende staatliche Kontrolle der Hochschule zu ermöglichen.
Ein Termin für eine mündliche Verhandlung ist für die erste Jahreshälfte vorgesehen.
11. Schwetzingen: Erlischt eine Baugenehmigung, wenn von ihr über Jahre hinweg nicht Gebrauch gemacht wird?
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich von Schwetzingen. Im Februar 2013 stellte die beklagte Stadt fest, dass auf dem Grundstück Arbeiten zur Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern durchgeführt werden. Daraufhin untersagte sie dem Kläger die Ausübung dieser Nutzung. Sie stützt ihre Verfügung darauf, dass die ursprünglich im Jahre 1964 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Kfz-Werkstatt inzwischen erloschen sei, weil der Werkstattbetrieb ca. im Jahre 1980 aufgegeben worden und das Grundstück seitdem nur noch als Garage genutzt worden sei. Mit seiner Klage (5 K 2370/14) bestreitet der Kläger, dass die Werkstatt in der fraglichen Zeit nicht betrieben worden sei. Außerdem meint er, dass eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung wirksam bleibe, auch wenn die genehmigte Nutzung tatsächlich nicht ausgeübt werde. Über das Verfahren wurde bereits im Fernsehen berichtet („Hammer der Woche“).
Ein Termin für eine mündliche Verhandlung ist für April 2015 vorgesehen.
12. Rhein-Neckar-Kreis: Waffenschein für einen reisenden Juwelenhändler?
Der Kläger ist ein reisender Juwelenhändler. Er begehrt die Erteilung eines Waffenscheins, d.h. der Erlaubnis, einen Revolver und eine Pistole ständig mit sich führen zu dürfen. Ihm wurden seit 1976 ununterbrochen entsprechende Waffenscheine erteilt. Im Jahr 2014 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung erstmals versagt, weil der Kläger nicht hinreichend gefährdet sei: Auch sei eine Schusswaffe nicht geeignet, überraschende Überfalle abzuwehren. Der Kläger hält dem mit seiner Klage (5 K 2501/14) entgegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in seinem Fall nicht geändert hätten. Er müsse weiterhin Überfälle befürchten, die er zur Not nur durch den Einsatz einer Schusswaffe abwehren könne. Diesen trainiere er auch regelmäßig.
Ein Termin für eine mündliche Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte vorgesehen.
13. Heidelberg: Einbürgerung bei Kassenwarttätigkeit für einen als salafistisch eingestuften Verein?
Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, ist Kassenwart eines in Heidelberg ansässigen muslimischen Vereins und begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Das beklagte Land hat die Einbürgerung abgelehnt, weil der Verein als salafistisch einzustufen sei und die Einbürgerung den Interessen der Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Mit seiner Klage (5 K 2088/14) macht der Kläger u.a. geltend, die Einstufung des Vereins könne ihm nicht zugerechnet werden.
Ein Termin für eine mündliche Verhandlung steht noch nicht fest.
14. Rastatt/Baden-Baden: Wer haftet für die Beseitigung von PFC-Bodenverunreinigungen?
Die Antragstellerin in den beiden Eilverfahren (6 K 2584/14 und 6 K 3498/14) kompostiert und vertreibt Düngemittel, welche u.a. aus Klärschlämmen (Papierschlämmen) stammen. Diese Düngemittel wurden an Landwirte abgegeben und von diesen auf Felder ausgebracht. Mit zwei bodenschutzrechtlichen Verfügungen wurde die Antragstellerin als Handlungsstörerin für sog. „Gefahrenerkundungsmaßnahmen“ in Anspruch genommen. Die Erkundungsmaßnahmen sollen Aufschluss darüber bringen, ob das Aufbringen von Klärschlamm zu schädlichen Bodenverunreinigungen und Grundwasserverunreinigungen geführt hat. Die Antragstellerin bestreitet das Vorliegen solcher Verunreinigungen und meint, sie sei für Verunreinigungen jedenfalls nicht verantwortlich und könne nicht als Störerin herangezogen werden. Ihre Heranziehung als Handlungsstörerin sei auch ermessensfehlerhaft.
Die Verfahren sollen noch in der ersten Jahreshälfte 2015 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
15. Heimsheim: Muss früherer Bürgermeister der Stadt Schadensersatz leisten?
Mit ihrer im November 2014 erhobenen Klage (9 K 3717/14) begehrt die Stadt Heimsheim, gestützt auf das Beamtenrecht, Schadensersatz von ihrem bis Juli 2013 im Amt befindlichen Bürgermeister. Dieser und seine Ehefrau erwarben im Jahr 2006 ein 1.285 qm großes Grundstück auf Gemarkung der Stadt (Gewann Lailberg) für einen Kaufpreis von 30.000,-- €. Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, das im Flächennutzungsplan als sogenanntes Bauerwartungsland ausgewiesen ist. Verkäuferin war eine damals als Sekretärin des Bürgermeisters tätige Verwaltungsangestellte. Die Stadt trägt vor, die Verkäuferin habe das Grundstück ausdrücklich der Stadt und nicht dem nunmehr beklagten damaligen Bürgermeister als Privatperson zum Kauf angeboten. Dieser habe indessen das Kaufangebot nicht an den Gemeinderat weitergeleitet. Vielmehr habe er der Verkäuferin mitgeteilt, die Stadt habe kein Interesse am Erwerb des Grundstücks. Allerdings sei er als Privatperson an einem Erwerb interessiert und biete mit dem Kaufpreis von 30.000,--€ „einige Tausend Euro mehr“ als die Verkäuferin von der Stadt - aufgrund des Verkehrswerts - erhalten würde. Nachdem der Gemeinderat im November 2011 beschlossen habe, das Gebiet Lailberg II als nächste Wohnbaufläche zu entwickeln, betrage der Wert des Grundstücks nunmehr circa 141.350,-- €. Der Beklagte habe sich gegenüber der Stadt dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, dass er das Verkaufsangebot nicht an die Stadt weitergeleitet, sondern selbst den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Im Falle der Weiterleitung hätte die Stadt das Verkaufsangebot angenommen. Der Kläger habe somit eine dienstliche Unterlassung mit seinen persönlichen Interessen verquickt. Er sei deshalb zu verurteilen, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000,-- € an die Stadt aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, hilfsweise an die Stadt eine angemessene Geldentschädigung in Höhe von mindestens 111.350,-- € zu leisten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er bestreitet, dass die Verkäuferin das Grundstück zunächst an die Stadt habe verkaufen wollen. Einen entsprechenden Wunsch habe sie zu keinem Zeitpunkt geäußert. Bestritten werde auch, dass ein Erwerb des Grundstücks durch die Stadt erfolgt wäre; die Stadt hätte im Ansatz nicht den Kaufpreis gezahlt, den er oder eine dritte Person gezahlt hätte. Ihr Vorkaufsrecht habe die Stadt nicht ausgeübt. Er habe somit seine Pflichten als Bürgermeister nicht verletzt.
Wann das Verfahren terminiert wird, steht noch nicht fest.
VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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- ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN - |
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EINGÄNGE |
ERLEDIGUNGEN |
BESTAND AM JAHRESENDE |
2014 |
4261 |
3857 |
3262 |
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davon |
|
davon |
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2434 allg. Verfahren |
2283 allg. Verfahren |
2061 allg. Verfahren |
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1827 Asylrecht |
1574 Asylrecht |
1201 Asylrecht |
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2013 |
3877 |
3810 |
2858 |
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davon |
davon |
davon |
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2365 allg. Verfahren |
2109 allg. Verfahren |
1910 allg. Verfahren |
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1512 Asylrecht |
1701 Asylrecht |
948 Asylrecht |
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2012 |
3625 |
3216 |
2791 |
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davon |
davon |
davon |
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2105 allg. Verfahren |
2208 allg. Verfahren |
1654 allg. Verfahren |
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1520 Asylrecht |
1008 Asylrecht |
1137 Asylrecht |
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DAUER DER ERLEDIGTEN KLAGEVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Durchschnittliche Verfahrensdauer: |
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2014: |
11,3 Monate bei Allgemeinverfahren |
(2013: 10,7 Monate) |
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2014: |
10,4 Monate bei Asylverfahren |
(2013: 8,6 Monate) |
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DAUER DER ERLEDIGTEN EILVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Durchschnittliche Verfahrensdauer: |
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2014: |
3,9 Monate bei Allgemeinverfahren |
(2013: 2,7 Monate) |
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2014: |
2,0 Monate bei Asylverfahren |
(2013: 1,5 Monate) |
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AUSGANG DER KLAGEVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Stattgebende Entscheidungen (ganz oder teilweise): |
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2014: |
in Allgemeinverfahren |
25 % |
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2014: |
in Asylverfahren |
31 % |
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AUSGANG DER EILVERFAHREN BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE |
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Stattgebende Beschlüsse(ganz oder teilweise): |
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2014: |
in Allgemeinverfahren |
19 % |
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2014: |
in Asylverfahren |
11 % |
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sonstige Erledigungen/PKH
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Klage
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%
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Antrag |
% |
Gesamt |
Vergleich
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117 |
4,8 |
84 |
5,9 |
201 |
Hauptsacheerledigung § 161
|
288 |
13,2 |
62 |
4,6 |
350 |
Rücknahme
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862 |
39,6 |
224 |
16,7 |
1086 |
PKH-Bewilligung
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146 |
6,0 |
19 |
1,3 |
165 |
schwerpunktmäßige Eingänge in 2014 allgemeine Verfahren
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Klage/Antrag
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Anzahl der Verfahren in 2014 |
Anzahl der Verfahren in 2013 |
Vergabe von Studien- plätzen (NC)
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655 |
310 |
Polizei- und Ordnungsrecht
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265 |
324 |
Ausländerrecht
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262 |
293 |
Baurecht und Denkmalschutz
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187 |
149 |
Länderzuordnung nach Häufigkeit der A s y l k l a g e n
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Eingang 2014
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zum Vergleich: Eingang 2013
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Serbien Mazedonien Gambia Kosovo Pakistan |
Serbien Mazedonien Kosovo Pakistan |
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und weitere Verfahren |
- hauptsächlich aus asiatischen und afrikanischen Ländern - |
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