Zum Inhalt springen

Schloss Gondelsheim: Anordnung zur Offenhaltung eines Fledermausquartiers rechtmäßig

Datum: 02.10.2026

Kurzbeschreibung: Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit einem ersten Urteil vom 13. August entschieden, dass die Eigentümerin des Schlosses Gondelsheim verpflichtet werden durfte, das südliche Fenster des Türmchens am Dachstuhl offenzuhalten, damit die dortigeWochenstube des Großen Mausohrs zugänglich bleibt. Die zugleich bestehende Verpflichtung der Naturschutzbehörde, während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls zu ermöglichen, wurde hingegen aufgehoben. Die 4. Kammer hat außerdem mit einem zweiten Urteil vom 13. August entschieden, dass der Klägerin keine naturschutzrechtliche Entschädigung wegen der für sie mit der Fledermauskolonie einhergehenden Belastungen zusteht.

Die Klägerin ist seit 2010 Eigentümerin des Schlosses Gondelsheim, das als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung geschützt ist. Im Dachstuhl des Westflügels befindet sich eine Wochenstube des Großen Mausohrs, einer besonders und streng geschützten Fledermausart. Die Tiere nutzten traditionell ein nach Süden ausgerichtetes Fenster im Türmchen als Ein- und Ausflugöffnung.

Seit 2014 kam es zwischen der Klägerin und den Naturschutzbehörden zu einer Vielzahl von Auseinandersetzungen über die Fledermauskolonie. Dabei ging es unter anderem um Verschmutzungen und Geruchsbelästigungen, mögliche Gesundheitsgefahren sowie behauptete Schäden an der Bausubstanz und Nutzungseinschränkungen der unter dem Dachstuhl gelegenen Wohnräume.

Im März 2020 wurde festgestellt, dass das Südfenster des Türmchens geschlossen war. Mit Bescheid vom 12. August 2020 ordnete das Landratsamt Karlsruhe unter anderem an, das Fenster wieder zu öffnen und es während der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober offenzuhalten. Ferner wurde der Naturschutzbehörde die Möglichkeit eingeräumt, während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls durchzuführen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der bezogen auf die genannten Regelungen erfolglos blieb.

Mit ihren Klagen machte die Klägerin geltend, der Dachstuhl stelle keine geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-Naturschutzgesetz) dar. Zudem sei die Verpflichtung, das Türmchenfenster dauerhaft offenzuhalten, unverhältnismäßig und greife unzumutbar in die Bausubstanz des denkmalgeschützten Schlosses ein. Es seien Schäden durch eindringendes Regenwasser sowie Geruchsbelästigungen und Verunreinigungen durch Fledermauskot und -urin zu besorgen. Was die angeordneten Begehungen anbelange, dürfe die Behörde hierfür nicht ihre Wohnräume betreten oder durchqueren. Einen alternativen Zugang zum Dachstuhl könne die Behörde etwa von außen ermöglichen. Schließlich stehe ihr ein Entschädigungsanspruch für durch Fledermauskot und ‑urin verursachten oder mitverursachten baulichen Schäden sowie für einen Nutzungsausfall von Wohnräumen zu.

Die Kammer hat die Anordnung zum Offenhalten des Südfensters als rechtmäßig angesehen. Bei der Wochenstube des Großen Mausohrs im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim handele es sich um eine nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundes-Naturschutzgesetz geschützte Fortpflanzungsstätte. Der gesetzliche Schutz beschränke sich nicht nur auf natürlich entstandene Lebensstätten in der freien Natur; er erfasse vielmehr auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren in Gebäuden. Gerade das Große Mausohr sei als gebäudebewohnende Fledermausart auf große Dachräume für seine Wochenstuben angewiesen. Das dauerhafte Schließen des von den Tieren üblicherweise genutzten Südfensters würde die Funktion des Dachstuhlbereichs als geschützte Fortpflanzungsstätte beeinträchtigen, weil die Tiere dann keinen ausreichenden Zugang zu ihrem Wochenstubenquartier hätten. Die behördliche Anordnung, das Fenster offenzuhalten, sei deshalb grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote sicherzustellen. Auch die behördliche Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden.

Demgegenüber sah die Kammer die Verpflichtung, der Naturschutzbehörde während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls zu ermöglichen, unter anderem deshalb als rechtswidrig an, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Aus der Formulierung, die Begehungen seien „zu geeigneten Zeiten“ zu ermöglichen, lasse sich weder eindeutig erkennen, welche Zeitpunkte gemeint seien, noch wie die Klägerin den Zugang zum Dachstuhl konkret ermöglichen müsse. Insbesondere bleibe offen, ob hierfür eine Durchquerung der unter dem Dachstuhl gelegenen Wohnräume verlangt werde.

Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf naturschutzrechtliche Entschädigung, gestützt auf § 68 Absatz 1 Bundes-Naturschutzgesetz, lehnte die Kammer ab. Zwar stelle die Verpflichtung, die Fledermauswochenstube zu dulden und den Tieren den Zugang über das Südfenster zu ermöglichen, eine Beschränkung des Eigentums dar. Es handele sich aber nicht um eine unzumutbare Belastung, da der Klägerin verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stünden, die mit der Wochenstube verbundenen Beeinträchtigungen zu verringern.

Die Urteile (4 K 1873/24 und 4 K 1654/25 ) sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht den Beteiligten zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. (LM)