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Mannheim: Eilantrag von Julien Ferrat zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mannheim erfolgreich

Datum: 16.09.2026

Kurzbeschreibung: Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15. September den antragsgegnerischen Oberbürgermeister der Stadt Mannheim im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den vom Antragsteller – einem Stadtrat der Stadt Mannheim – eingereichten Artikel „Zensur im Amtsblatt der Stadt Mannheim“ im Amtsblatt vom 17. September zu veröffentlichen.

Der Antragsteller Julien Ferrat ist fraktionsloses Mitglied im Gemeinderat der Stadt Mannheim.  Er reichte am 7. September 2026 bei der Stadt Mannheim einen Beitrag zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mannheim ein. Darin wollte er seine Kritik zum Ausdruck bringen, dass die Stadt Mannheim zwei von ihm zur Veröffentlichung im Amtsblatt eingereichte Artikel mit den Titeln „Swingerparty im Rathaus geplant“ und „Swingerparty im Rathaus?“ nicht veröffentlicht habe. 

Die 1. Kammer hat die am 10. September beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Dabei hat sie den Antrag so ausgelegt, dass er sich gegen den Oberbürgermeister richte, weil dieser hier als Vorsitzender des Gemeindesrats durch die Stabsstelle Presse und Kommunikation handele. Der Antrag war nach Ansicht der Kammer zulässig und begründet. Eine Anordnungsgrund sei gegeben. Die Eilbedürftigkeit der Sache ergebe sich daraus, dass er eine zeitnahe Veröffentlichung seines Artikels zu einem aktuellen kommunalpolitischen Geschehen begehre. Auf eine Veröffentlichung des Artikels erst nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – möglicherweise erst nach Jahren – könne er nicht verwiesen werden. Zudem habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus dem Redaktionsstatut des Amtsblatts der Stadt Mannheim ergebe sich, dass Fraktionen, Gruppierungen und Einzelstadträte des Gemeinderats ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Kommune im nichtamtlichen Teil des Amtsblatts unter der Rubrik „Stimmen aus dem Gemeinderat“ darlegen könnten. Der Artikel des Antragstellers habe einen kommunalpolitischen Bezug. Gegenstand sei die Veröffentlichungspraxis des Amtsblatts der Stadt. Zudem gehe es um die Nutzung des Rathauses der Stadt für eine „Swingerparty“. Ob das Rathaus hierfür genutzt werden könne, sei eine kommunalpolitische Angelegenheit. Falschbehauptungen enthalte der eingereichte Artikel nicht. Die Zeitangabe in dem eingereichten Artikel „Vor zwei Wochen“ sei vom Antragsteller durch die Worte „Vor Kurzem“ ersetzt worden. Auch im Übrigen enthalte der Artikel keine falschen oder irreführenden Angaben. 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (1 K 8246/26). Der Antragsgegner kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschwerde einlegen. (JH)