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Limbach: Klage auf weitergehende staatliche Förderung für den Ausbau der Grundschul-Ganztagesbetreuung erfolglos

Datum: 01.07.2026

Kurzbeschreibung: Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit dem nun den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 9. Juni 2026 die Klage der Gemeinde Limbach gegen das Land Baden-Württemberg auf eine weitere Förderung in Höhe von 1.941.860 Euro als unbegründet abgewiesen. Zuvor hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe der klagenden Gemeinde aus dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau bereits eine Förderung von 4.288.140 Euro bewilligt. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass die von der Gemeinde geltend gemachten weiteren Kosten nicht dem Ausbau der Ganztagsbetreuung dienten, für sachlich tragfähig gehalten.

Die Klägerin will wegen des ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise geltenden Rechtsanspruchs auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter ihre Grundschule Limbach-Laudenberg zur Ganztagsgrundschule ausbauen. Dafür hat sie nach dem Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Zuwendung in Höhe von 4.288.140 Euro aus Bundesmitteln erhalten. Die Klägerin meinte aber, ihr stehe deutlich mehr zu, nämlich weitere 1.941.860 Euro. Sie meinte, 70 % der Gesamtkosten seien durch die Förderung gedeckt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war dagegen der Auffassung, dass nach der Verwaltungsvorschrift nur 70 % der förderfähigen Kosten erstattet würden. Der Ausbau diene hier nicht allein der Ganztagsbetreuung, sondern auch der Sanierung des Schulgebäudes, in dem neben der Ganztagsbetreuung auch weiterhin Unterricht stattfinde. Außerdem werde die neu errichtete Sporthalle nur teilweise für die Ganztagsbetreuung genutzt. Insofern seien Teile der Umbaukosten überhaupt nicht und andere Teile – insbesondere der Neubau der Sporthalle – nur mit einer Quote von 58,62 % förderfähig.

Mit ihrem Urteil hat die 12. Kammer auf die Klage entschieden, dass der Förderbescheid hinsichtlich der abgelehnten Förderung rechtmäßig sei. Förderrichtlinien wie die Verwaltungsvorschrift „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“ begründeten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sei lediglich die ständige Verwaltungspraxis der Behörde, an die sie nach dem Gleichheitssatz gebunden sei. Überprüft werde nur, ob die Förderpraxis willkürfrei und ohne Verstoß gegen den Förderzweck oder höherrangiges Recht auf den vorliegenden Fall angewandt worden sei. Das sei hier der Fall. 

Das Regierungspräsidium habe sich der landesweiten Verwaltungspraxis angeschlossen, wie sie in den FAQs des Kultusministeriums beschrieben sei. Danach werde zwischen Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zur Ganztagsbetreuung und sonstigen Maßnahmen, die auch dem Schulunterricht dienten, unterschieden. Diese Unterscheidung sei nicht willkürlich, weil ansonsten jede nur am Rande der Ganztagsbetreuung dienende Baumaßnahme voll förderfähig wäre. Dass das Regierungspräsidium für die genaue Berechnung des der Ganztagsbetreuung dienenden Anteils den prognostizierten Belegungsplan der neu gebauten Sporthalle zugrunde gelegt habe, sei ebenfalls nicht willkürlich. Der Anteil der Nutzung der Sporthalle durch die Ganztagsbetreuung liege nach dem vorgelegten Belegungsplan lediglich bei 58,62 %. Auch die vollständige Versagung der Förderung für die Sanierung der Grundschule sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Umbau der Grundschule diene auch dem Erhalt der Bausubstanz sowie dem Schulbetrieb. Schließlich liege keine Ungleichbehandlung mit anderen Gemeinden vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe auch bei der Förderung anderer Schulen zwischen Maßnahmen zum Ausbau der Ganztagsbetreuung und sonstigen Maßnahmen unterschieden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (12 K 2330/25). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (JH)