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Mühlhausen: Klage mehrerer Gemeinden gegen Baugenehmigung für Lidl- und Drogeriemarkt in Mühlhausen erfolglos
Datum: 29.05.2026
Kurzbeschreibung: Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 15. April 2026 die Klage der Gemeinden Malsch, Rauenberg, Angelbachtal und der Stadt Östringen gegen die dem Unternehmen Lidl erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes sowie die Ansiedlung eines Drogeriemarktes in Mühlhausen abgewiesen. Die Gemeinden konnten sich insbesondere nicht mit dem Einwand durchsetzen, das Vorhaben gefährde zentrale Versorgungsbereiche in ihren Gemeindegebieten
Das Unternehmen Lidl plant auf einem Grundstück in Mühlhausen nach Abbruch seines bisherigen Marktes den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit rund 1.530 m² Verkaufsfläche sowie eines Drogeriemarktes mit rund 701 m² Verkaufsfläche. Nachdem in einem vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den bislang einschlägigen Bebauungsplan „Ruhberg“ der Gemeinde Mühlhausen für unwirksam erachtete (Az.: 3 S 499/22), erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die beantragte Baugenehmigung auf Grundlage von § 34 Baugesetzbuch, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile regelt, für die kein Bebauungsplan besteht.
Die klagenden Gemeinden machten geltend, das Vorhaben verstoße gegen das interkommunale Abstimmungsgebot, gegen Ziele der Raumordnung
sowie gegen ihr gemeinsames Einzelhandelskonzept. Außerdem seien schädliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche
zu erwarten.
Dieser Argumentation ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen (Az.: 2 K
11381/25).
Nach Auffassung der Kammer verletze die Baugenehmigung die Klägerinnen nicht in eigenen subjektiven Rechten, insbesondere nicht aus
der Bestimmung des § 34 Absatz 3 Baugesetzbuch. Danach dürften von Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile keine schädlichen
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche anderer Gemeinden ausgehen.
Die 2. Kammer gelangte zu der Feststellung, dass in den Gemeindegebieten der Klägerinnen bereits keine zentralen Versorgungsbereiche
im Sinne des Bauplanungsrechts vorhanden seien. Zentrale Versorgungsbereiche setzten räumlich konzentrierte Einzelhandelsstrukturen
mit einer über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehenden Versorgungsfunktion voraus. Daran fehle es nach den tatsächlichen
örtlichen Verhältnissen. Einzelne Lebensmittelmärkte oder verstreut liegende Nahversorgungsangebote genügten
hierfür nicht.
Die Kammer folgte dabei insbesondere den schon im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Auswirkungsanalysen der Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung. Danach existierten in den betroffenen Gemeinden überwiegend nur isolierte Einzelhandelsstandorte ohne die
erforderliche städtebauliche Konzentration. Frühere Einschätzungen in älteren Einzelhandelskonzepten seien durch die
tatsächliche Entwicklung inzwischen überholt.
Weiter führte die Kammer aus, dass weder das interkommunale Abstimmungsgebot noch mögliche Planungspflichten der
Standortgemeinde Mühlhausen den Klägerinnen ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelten. Auch Ziele
der Raumordnung und das Einzelhandelskonzept seien kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab im Baugenehmigungsverfahren.
Ob die Zulassung der beiden Vorhaben gegen politische Vereinbarungen zwischen den klagenden Gemeinden und der Standortgemeinde
verstoße, wie die Klägerinnen meinten, habe keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht bedurft. Denn für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gegenüber den Klägerinnen seien etwaige entgegenstehende Abreden auf
politischer Ebene unbeachtlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (LM)