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Klage des Österreichers Martin Sellner gegen Aufenthaltsverbot der Gemeinde Neulingen erfolgreich
Datum: 10.03.2026
Kurzbeschreibung: Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat auf die Klage des Österreichers Martin Sellner die Rechtswidrigkeit eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots der Gemeinde Neulingen festgestellt.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat auf die Klage des Österreichers Martin Sellner die Rechtswidrigkeit eines gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots der Gemeinde Neulingen festgestellt.
Der Kläger bezeichnet sich selbst als Aktivist der „Identitären Bewegung Österreichs“. Er beabsichtigte, am 3.
August 2024 im Gebiet der Gemeinde Neulingen eine Lesung zu halten. Die Gemeinde sprach daraufhin unter dem 3. August 2024 ein
Aufenthaltsverbot dahingehend aus, dass es dem Kläger untersagt sei, sich von Samstag, 3. August 2024, 0:00 Uhr, bis Sonntag, 4.
August 2024, 12:00 Uhr, im Gemeindegebiet aufzuhalten.
Die Gemeinde begründete dies im Wesentlichen damit, dass vom Kläger aufgrund der von ihm vertretenen verfassungswidrigen
Positionen in Verbindung mit seiner hohen Reichweite, seines Einflusses sowie seinen zahlreichen Unterstützern und Anlaufstellen in
der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes ausgehe; bei Durchführung seiner Lesung in Neulingen sei damit zu rechnen, dass er Straftaten wie
beispielsweise Volksverhetzung begehe.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Kläger im August 2024 im Wege der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem
Begehren festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Die Verfügung trage nichts zu einer etwaigen Gefahr, eine
Straftat zu begehen, die von ihm ausgegangen wäre, vor. Es fehle jeder Tatsachenvortrag darüber, ob und unter welchen
Umständen er welche Straftaten begehen solle.
Dem ist die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Ergebnis gefolgt und hat der Klage mit Urteil vom 6. März 2026
stattgegeben (Az. 9 K 4719/24).
Die Kammer hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Gemeinde Neulingen ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absatz 2 Polizeigesetz – die durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme des Begehens einer Straftat oder des Beitrags zu einer solchen – seien nicht erfüllt gewesen. Für die Beurteilung komme es nicht auf den heutigen Zeitpunkt an, sondern auf denjenigen des Bescheiderlasses. Solle ein Aufenthaltsverbot nach § 30 Absatz 2 Polizeigesetz darauf gestützt werden, dass mit strafbaren Äußerungen zu rechnen sei, müssten konkrete Tatsachen benannt werden, die auf die Möglichkeit einer solchen zukünftigen strafrechtlich relevanten Äußerung schließen ließen.
Die Gemeinde habe allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt, dass eine solche Äußerung vom Kläger am 3. August 2024 zu befürchten gestanden habe. Weder habe sie sich hinreichend mit einzelnen aus ihrer Sicht zu erwartenden Äußerungen im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz auseinandergesetzt oder diese in tatsächlicher Hinsicht substantiiert, noch ausreichend dargelegt, dass es in der Vergangenheit zu Äußerungsdelikten gekommen sei. Zwar habe die Gemeinde unter Verweis auf das vom Kläger vertretene „Remigrationskonzept“ nachvollziehbar dargelegt, dass es wahrscheinlich sei, dass der Kläger verfassungswidrige politische Meinungen äußern werde. Konkrete Tatsachen, dass er bei der auf dem Gebiet der Gemeinde geplanten Veranstaltung jedoch Straftaten begehen oder hierzu beitragen werde, habe sie indes nicht hinreichend benannt. In Ansehung des hohen Stellenwerts der durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit sei daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach § 30 Absatz 2 Polizeigesetz nicht möglich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagten steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht den Beteiligten zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. (LM)