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Klage eines Palästinensers aus Syrien gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfolglos

Datum: 06.08.2025

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 06.08.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage eines in der Bundesrepublik Deutschland erheblich straffällig gewordenen Palästinensers aus Syrien gegen den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgesprochenen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft mit Urteil vom 22. April 2025 abgewiesen (Az. A 8 K 1819/24).



Der Kläger reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Auf diesen Antrag hin erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu.



In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach straffällig und daraufhin strafrechtlich verurteilt, unter anderem mehrmals wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und außerdem wegen Diebstahl. Mit Urteil vom 15. September 2021 wurde der Kläger wegen Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seither befindet sich der Kläger in Haft.



Angesichts der vielfältigen und erheblichen Straffälligkeit widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die dem Kläger zuvor zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens vorliegt.



Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2025 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Entscheidung bestätigt.



Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft habe ausgesprochen werden dürfen, weil der Kläger wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem stelle der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar. So liege insbesondere die für den Widerruf erforderliche konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr bei dem Kläger vor. Dies ergebe sich aus den schwerwiegenden von ihm wiederholt und in kurzen zeitlichen Abständen begangenen Individualdelikten. Außerdem gehörten Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten. Wiederholungsgefahr bestehe auch deshalb, weil der Kläger die Ursachen seines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht beseitigt habe. Er habe weder eine Suchttherapie noch eine Aggressionstherapie erfolgreich abgeschlossen. Schließich seien weder eine positive Veränderung der Persönlichkeit des Klägers noch seiner persönlichen und familiären Verhältnisse erkennbar gewesen.



Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. (LM)