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Pressemitteilung vom 13.05.2014

Datum: 13.05.2014

Kurzbeschreibung: „Pforzheimer Kessel“: „Demonstrationsbeobachterin“ zu Recht erkennungsdienstlich behandelt

Am 23.02.2013 hielt anlässlich des Jahrestags des alliierten Luftangriffs auf Pforzheim am 23.02.1945 der als rechtsextremistisch eingestufte „Freundeskreis Ein Herz für Deutschland e.V.“ (FHD) wie in jedem Jahr eine „Mahnwache“ auf dem Wartberg in Pforzheim ab. Hiergegen richtete sich eine angemeldete Versammlung der „Initiative gegen Rechts“, nach deren Abschluss sich circa 300 bis 400 Personen in Richtung Wartberg in Bewegung setzten. Dieser Aufzug löste sich später in teilweise vermummte Kleingruppen auf, die Polizeisperren mit Brettern, Flaschen und Steinen attackierten. Eine Gruppe bewegte sich über ein Wiesengelände, das von der Polizei durch einen Bauzaun gesichert worden war, weil jenseits davon eine Störung der Versammlung des FHD möglich gewesen wäre. Die Gruppe versuchte den Bauzaun zu durchbrechen; einzelne Personen bewarfen die hinter dem Zaun stehenden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen. Um weitere Angriffe auf den Bauzaun zu unterbinden, umstellte die Polizei ab circa 18 Uhr die davor befindliche Gruppe von rund 570 Personen und schloss sie in den so gebildeten Kreis ein. Nach vorheriger Ankündigung über Lautsprecher entließ die Polizei die Teilnehmer nach und nach aus der Umkreisung, stellte deren Personalien fest und filmte sie. Diese Maßnahmen waren gegen 23.00 Uhr abgeschlossen.

 

Die Klägerin wurde gegen 22.30 Uhr am Rande der Einkreisung von Polizeibeamten angetroffen. Sie trug eine Weste mit der in Leuchtschrift gehaltenen Aufschrift „Demo-Beobachterin“. Die Entsendung von sogenannten „Demonstrationsbeobachtern“ hatte das auch von der Klägerin unterstützte „Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit“ der Stadt Pforzheim mit Schreiben vom 20.02.2013 angekündigt. Deren Anliegen sei es, das Verhalten aller Beteiligten zu beobachten, zu dokumentieren und zu bewerten, um so das grundgesetzlich geschützte Demonstrations- und Versammlungsrecht zu schützen. Auf Aufforderung der Polizeibeamten übergab die Klägerin ihren Personalausweis und stellte sich auf weitere Aufforderung vor ein Polizeifahrzeug, um dort von allen Seiten gefilmt zu werden.

 

Im Nachhinein begehrte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalienfeststellung sowie des Abfilmens am 23.02.2013. Nachdem die Polizeidirektion Pforzheim diesem Begehren nicht Folge geleistet hatte, erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit der Begründung, sie habe nicht im Verdacht einer strafbaren Handlung gestanden, da sie auf ihre Eigenschaft als „Demonstrationsbeobachterin“ hingewiesen und sich nicht mehr innerhalb der Umkreisung befunden habe.

 

Dem ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen gerichtete Klage mit Urteil vom 08. Mai 2014 abgewiesen.

 

Zum einen hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Personalien der Klägerin (Personenfeststellung nach § 26 Polizeigesetz) bestätigt, da zum Zeitpunkt der Identitätsfeststellung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Nachdem es bereits zu tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte und zu Sachbeschädigungen gekommen sei, seien weitere gewalttätige Ausschreitungen bei einem Aufeinandertreffen der links- und rechtsgerichteten Lager zu erwarten gewesen. Die Feststellung der Identität der eingeschlossenen Personen habe dazu gedient, ihnen den Schutz der Anonymität zu nehmen und sie so davon abzuhalten, die Absperrung zu durchbrechen. Die Klägerin sei zu Recht in Anspruch genommen worden, da sie sich zu dem Zeitpunkt ihrer Ansprache nach wie vor in einem sehr engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu vorher aus der Gruppe verübten Störungen der öffentlichen Sicherheit aufgehalten habe. Es genüge, dass sie aus damaliger Sicht den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt habe. Dass sie die Nähe zu der Quelle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesucht habe, gehe zu ihren Lasten. Eine andere Beurteilung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil sie sich als bloße „Demonstrationsbeobachterin“ zu erkennen gegeben habe. Dies versetze einen außenstehenden Dritten nicht in die Lage, verlässlich zu überprüfen, ob die verbal und symbolisch (Kleidung) behauptete „Neutralität“ tatsächlich bestehe oder aber nur vorgeschoben oder gar missbraucht werde.

 

Zum andern sei die Videografierung der Klägerin auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz (erkennungsdienstliche Maßnahmen) zu Recht erfolgt. Dies sei zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen; denn zum einen sei die Klägerin am 23.02.2013 um 22.30 Uhr einer Straftat verdächtig gewesen. Dafür reiche es zwar nicht aus, dass jemand an einer Versammlung teilnehme, aus der heraus Gewalttaten begangen würden. Der vorangegangene unfriedliche Verlauf der Demonstration habe es aber nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass eine Person innerhalb der Umkreisung eine Straftat begangen haben könnte. Danach sei auch die Klägerin einer Straftat verdächtig gewesen. Sie sei von der Bahnhofstraße mit den dort herausgebildeten Gruppen zum Wartberg gezogen und habe sich zunächst in der Einkreisung befunden. Die von ihr gewählte Bekleidung und ihre Selbstbezeichnung als Demonstrationsbeobachterin habe nicht gegen die Annahme gesprochen, dass sie zu dem Kreis der Straftatverdächtigen gehöre. Im Gegenteil sei bei ihr hinzugekommen, dass sie zu einem Zeitpunkt von der Polizei angesprochen worden sei, zu dem sich nach den Angaben des Einsatzleiters im Wesentlichen nur noch der „harte Kern“ der Gegner der Versammlung des FHD auf dem Wiesengelände am Wartberg befunden habe. Zum andern hätten die Umstände des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin zukünftig -nämlich im unmittelbaren Anschluss an eine Durchbrechung des Bauzauns - eine Straftat begehen würde. Die Polizei habe angesichts der Vehemenz und teils Gewalttätigkeit, mit der das Ziel einer Störung der Versammlung des FHD verfolgt worden sei, davon ausgehen dürfen, dass die auf dem Wiesengelände verbliebenen Teilnehmer überwiegend bereit sein würden, die Absperrung zu überwinden und ihr Ziel auch unter Verstoß gegen Straftatbestände doch noch zu erreichen. Dies gelte insbesondere für den Personenkreis, der auch deutlich nach 22.00 Uhr noch vor Ort ausgeharrt habe und zu dem auch die Klägerin gezählt habe. Videoaufnahmen von den möglichen Tätern seien dazu geeignet gewesen, künftige Ermittlungsverfahren in diesem Bereich zu fördern.

 

Das Urteil vom 08.05.2014 - Az. 2 K 1381/13 - ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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