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Pressemitteilung vom 14.01.2014
Datum: 14.01.2014
Kurzbeschreibung: Wimsheim: Auch das erneute Bürgerbegehren zum Gewann „Breitloh West II“ ist unzulässig
Mit Beschluss vom 14.01.2014 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es erneut abgelehnt, Mitunterzeichnern der “Bürgerinitiative Wimsheim“ vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem von der Bürgerinitiative beantragten Bürgerbegehren zu gewähren.
Hintergrund des Bürgerbegehrens ist die Absicht der Gemeinde Wimsheim, eine am südwestlichen Ortsrand von Wimsheim gelegene Grundstücksteilfläche, welche im Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt ist und sich im Eigentum der Gemeinde befindet, im Bebauungsplanverfahren weiterzuentwickeln. Nachdem ein bislang nicht in Wimsheim ansässiger Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetrieb den Wunsch geäußert hatte, sich dort ansiedeln zu wollen, beschloss der Gemeinderat am 18.12.2012, für die betreffende Grundstücksfläche einen Bebauungsplan aufzustellen. Am 04.06.2013 beantragten die Antragsteller - als Mitglieder und Vertrauensleute der Bürgerinitiative Wimsheim - bei der Gemeinde ein Bürgerbegehren zu der Frage: „Soll das im Gewann ‚Breitloh West II‘ liegende Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb - genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - oder ein anderes vergleichbares Unternehmen zum Zwecke der industriellen Nutzung verkauft werden ?“. Die Gemeinde Wimsheim sah dieses Bürgerbegehren als unzulässig an. Das Verwaltungsgericht teilte diese Sichtweise und lehnte einen ersten Antrag der Bürgerinitiative auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23.08.2013 ab (Az.: 9 K 1772/13, siehe Pressemitteilung vom 26.08.2013). Die Beschwerde der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos (Beschluss vom 11.11.2013, Az.: 1 S 1865/13).
Mit Schreiben vom 07.08.2013 haben die Antragsteller ein weiteres Bürgerbegehren zu der Frage beantragt: „Soll das im Gewann ‚Breitloh West II‘ liegende Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an die Firma XXX - genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - verkauft werden ?“. Die Gemeinde hat mit Bescheid vom 11.12.2013 festgestellt, dass auch dieses Bürgerbegehren unzulässig sei. Es betreffe dieselbe Fragestellung wie das erste Bürgerbegehren und greife bei positivem Ausgang in das vom Gemeinderat mit dem Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 formulierte Planungsziel ein.
Bereits am 20.11.2013 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut beantragt vorläufig festzustellen, dass das von ihnen eingereichte Bürgerbegehren zulässig sei. Zudem möchten sie im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht sichergestellt haben, dass die Gemeinde die betreffende Grundstücksfläche bis zur rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an den interessierten Betrieb verkauft. Nach Auffassung der Antragsteller zielt das Bürgerbegehren nicht darauf ab, in die gemeindliche Planungshoheit einzugreifen. Mit ihm solle lediglich der Verkauf der verfahrensgegenständlichen Grundstücksfläche an den ansiedlungswilligen Betrieb unterbunden werden.
Das Verwaltungsgericht ist den Argumenten der Antragsteller nicht gefolgt und führt in seinem Beschluss aus, dass sich der Gegenstand eines Bürgerbegehrens nicht nach dem Wortlaut der Fragestellung, sondern nach seiner Zielrichtung bestimme. Maßgeblich komme es darauf an, wie die Unterzeichner des Bürgerbegehrens und die Gemeinde Wimsheim den Inhalt des Bürgerbegehrens verstehen müssten. Hiervon ausgehend richte sich auch das erneute Bürgerbegehren - in gleicher Weise wie schon das am 04.06.2013 beantragte Bürgerbegehren - hinreichend deutlich gegen die Bauleitplanung „Breitloh West II“ und sei deshalb gem. § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung unzulässig. Auch die geänderte Fragestellung bringe zum Ausdruck, dass nach wie vor jede Veräußerung an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb verhindert werden solle. Diese Zielrichtung ergebe sich auch aus den Verlautbarungen der Bürgerinitiative. Trotz der vordergründig auf den Verkauf der gemeindeeigenen Grundstücksfläche an eine bestimmte Firma bezogenen Formulierung betreffe das Bürgerbegehren weiterhin die Frage der Nutzbarkeit des Geländes.
Auch die 6-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung, innerhalb derer ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss eingereicht werden müsse, sei hier nicht eingehalten worden.
Der Beschluss vom 14.01.2014 (9 K 3362/13) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen.
§ 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung lautet auszugsweise: „Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über (…) 6. Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften (…)“.
§ 21 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung lautet: „Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.“.
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