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Gemeinde Malsch: Bürgermeisterwahl ungültig

Datum: 17.10.2013

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 17.10.2013

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Rechts- und Kommunalamt des Landratsamts Karlsruhe, verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Malsch vom 09.06.2013 für ungültig zu erklären.

Am 09.06.2013 fand in der Gemeinde Malsch/Landkreis Karlsruhe die Bürgermeisterwahl statt. Von den insgesamt 6539 gültigen Stimmen entfielen auf den bisherigen Amtsinhaber Elmar Himmel 3285 Stimmen (50,24 %). Das Wahlergebnis wurde am 13.06.2013 öffentlich bekannt gemacht. Am 19.06.2013 erhob die Klägerin des vorliegenden Verfahrens Einspruch gegen die Bürgermeisterwahl, den das Landratsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 12.07.2013 zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 07.08.2013 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Landes begehrt, die Bürgermeisterwahl für ungültig zu erklären. Wie bereits im Einspruchsverfahren macht sie zum einen geltend, im Amtsblatt der Gemeinde vom 29.05.2013 habe der Amtsinhaber, Bürgermeister Himmel, im amtlichen Teil einen Bericht über den Besuch des Bundestags-Kandidaten von Bündnis 90/Die Grünen veröffentlicht, in dem auf die anstehende Bürgermeisterwahl Bezug genommen und für die Wiederwahl von Herrn Himmel geworben werde. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung sei zum anderen darin zu sehen, dass im redaktionellen Teil der Gemeindeanzeiger Nummern 19, 20, 21, 22 und 23 zwischen den Vereinsnachrichten zum Teil wörtliche Passagen aus der Wahlkampfbroschüre des Amtsinhabers und jeweils ein Bild von ihm veröffentlicht worden seien. Schließlich sei die Wahl wegen der räumlichen Situation des einzigen Wahllokals im Ortsteil Sulzbach ungültig. Das Wahlgeheimnis sei dort nicht gewährleistet gewesen. In diesem Wahllokal habe ein durch den Wahlraum zugängliches Schreibzimmer als Wahlzelle gedient. Der Tisch, an dem die Wahlberechtigten den Stimmzettel hätten ausfüllen müssen, habe über keinerlei Sichtschutzvorrichtungen verfügt. Außerdem sei durch die Fenster ein Einblick von außen möglich gewesen. Das beklagte Land Baden-Württemberg, ebenso wie der zum Verfahren beigeladene bisherige Amtsinhaber und die zum Verfahren ebenfalls beigeladene Gemeinde haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Aufgrund der am 16.10.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins im Wahllokal in Sulzbach und nach Vernehmung von 14 Zeugen der Klage stattgegeben und das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Bürgermeisterwahl vom 09.06.2013 für ungültig zu erklären. Dieser Urteilstenor wurde den Beteiligten soeben bekannt geben. Eine ausführliche Begründung des Urteils werden die Beteiligten in den nächsten Wochen erhalten.

Das Urteil vom 16.10.2013 - Az. 4 K 2001/13 - ist nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg, der gewählte bisherige Amtsinhaber und die Gemeinde selbst können innerhalb eines Monats - gerechnet ab Zustellung des vollständig begründeten Urteils - hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung einlegen.

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