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Wimsheim: Keine vorläufige Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Gewann "Breitloh West II"

Datum: 26.08.2013

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 26.08.2013

Mit Beschluss vom 23.08.2013 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe es abgelehnt, Mitunterzeichnern der “Bürgerinitiative Wimsheim“ vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem von der Bürgerinitiative beantragten Bürgerbegehren zu gewähren.

Hintergrund des Bürgerbegehrens ist die Absicht der Gemeinde Wimsheim, eine am südwestlichen Ortsrand von Wimsheim gelegene Grundstücksteilfläche, welche im Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt ist und sich im Eigentum der Gemeinde befindet, im Bebauungsplanverfahren weiterzuentwickeln. Nachdem ein bislang nicht in Wimsheim ansässiger Galvanik- und Edelmetall-Recyclingbetrieb den Wunsch geäußert hatte, sich dort ansiedeln zu wollen, beschloss der Gemeinderat am 18.12.2012, für die betreffende Grundstücksfläche einen Bebauungsplan aufzustellen. Am 04.06.2013 beantragten die Antragsteller - als Mitglieder und Vertrauensleute der Bürgerinitiative Wimsheim - bei der Gemeinde ein Bürgerbegehren zu der Frage: „Soll das im Gewann „Breitloh West II liegende Grundstück von der Gemeinde Wimsheim an einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb - genannt wird der ansiedlungswillige Betrieb - oder ein anderes vergleichbares Unternehmen zum Zwecke der industriellen Nutzung verkauft werden ?“. Mit Bescheid vom 22.07.2013 stellte die Gemeinde Wimsheim auf der Grundlage eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil hierdurch in das vom Gemeinderat in seinem Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 formulierte Planungsziel eingegriffen werde.

Hierauf haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt vorläufig festzustellen, dass das von ihnen eingereichte Bürgerbegehren zulässig sei. Zudem möchten sie im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht sichergestellt haben, dass die Gemeinde die betreffende Grundstücksfläche bis zur rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an den interessierten Betrieb verkauft. Nach Auffassung der Antragsteller zielt das Bürgerbegehren nicht darauf ab, in die gemeindliche Planungshoheit einzugreifen. Gegenstand des Bürgerbegehrens sei vielmehr, die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über ein ihr gehörendes Grundstück einzuschränken.

Das Verwaltungsgericht ist den Argumenten der Antragsteller nicht gefolgt und führt in seinem Beschluss aus, dass sich der Gegenstand eines Bürgerbegehrens nicht nach dem Wortlaut der Fragestellung, sondern nach seiner Zielrichtung bestimme. Maßgeblich komme es darauf an, wie die Unterzeichner des Bürgerbegehrens - als Unterstützer - und die Gemeinde Wimsheim - als Adressatin - den Inhalt des Bürgerbegehrens verstehen müssten. Hiervon ausgehend richte sich das Bürgerbegehren hinreichend deutlich gegen die Bauleitplanung „Breitloh West II“. Denn die Fragestellung nehme ersichtlich Bezug auf die im Aufstellungsbeschluss vom 18.12.2012 zutage getretenen planerischen Vorstellungen des Gemeinderats. Das Bürgerbegehren beziehe sich in Wahrheit nicht auf den Verkauf einer bestimmten Grundstücksfläche, sondern auf deren bauplanungsrechtliche Nutzbarkeit. Wende sich das Bürgerbegehren der Sache nach aber gegen eine bestimmte verbindliche Bauleitplanung, so sei es gem. § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung unzulässig. Denn nach dieser Vorschrift fänden Bürgerentscheide über Bauleitpläne nicht statt, wobei unter „Bauleitplänen“ im Sinne der Vorschrift auch sämtliche wesentlichen Verfahrensschritte zu verstehen seien, die in dem Aufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch zu durchlaufen seien.

Unabhängig davon sei die in dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 18.12.2012 zum Ausdruck kommende Bauleitplanung auch deshalb dem Zugriff durch einen Bürgerentscheid entzogen, weil die 6-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung nicht eingehalten worden sei. Nach dieser Vorschrift muss ein Bürgerbegehren, welches sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses eingereicht werden. Gegen den am 21.12.2012 öffentlich bekanntgemachten Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 18.12.2012, so das Verwaltungsgericht, sei aber erst mit Schreiben vom 04.06.2013, also gut fünfeinhalb Monate später, ein Bürgerentscheid beantragt worden.

Der Beschluss vom 23.08.2013 (9 K 1772/13) ist nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen.

 

-  Zum Volltext der Entscheidung bitte hier klicken -

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