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Einbürgerung trotz früherer Zweitehe
Datum: 24.06.2013
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 24.06.2013
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat der Klage eines iranischen Staatsangehörigen stattgegeben, der die Verpflichtung des beklagten Landes Baden-Württemberg begehrte, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der 1977 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger heiratete 1980 eine deutsche Staatsangehörige. Diese Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Bereits im Jahr 1999 hatte der Kläger im Iran die Ehe mit einer iranischen Staatsangehörigen geschlossen. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder. Das Landratsamt Karlsruhe und ihm folgend das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde hielten die Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers nicht für gegeben. Ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz von Ehe und Familie umfasse das Prinzip der Einehe. Der Kläger habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass er die nach seinem Heimatrecht geltenden Grundsätze über die des Grundgesetzes stelle. Dem hielt der Kläger entgegen, er habe seine iranische Frau in einer Ausnahmesituation geheiratet, weil sie damals schwanger gewesen sei und ihr im Iran deswegen die Steinigung habe drohen können. Bei Eingehung seiner Ehe im Iran habe er sich keine beziehungsweise wenig Gedanken darüber gemacht, ob sie in Deutschland wirksam sei. Er könne und wolle nur mit einer Frau zusammenleben.
Dem ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt. In seinem Urteil führt das Gericht aus: Der Kläger erfülle die rechtlichen Voraussetzungen für seine Einbürgerung. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung überzeugend zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere zur Einehe, bekannt und sich von der Führung einer Doppelehe abgewandt. Es bedürfe daher keiner abschließenden Entscheidung, ob die durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Einehe zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehöre. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindrucks sei ihm darin zu folgen, dass sein Bekenntnis zur Einehe kein reines Lippenbekenntnis sei, sondern seiner mittlerweile gefestigten Überzeugung vom Zusammenleben von Mann und Frau entspreche. Er habe glaubhaft bekundet, dass er seine damals mit dem ersten gemeinsamen Kind schwangere iranische Freundin im Iran geheiratet habe, um eine Steinigung oder andere Strafen von ihr abzuwenden. Dass er unter diesen Umständen trotz der bestehenden Ehe mit seiner deutschen Ehefrau eine Zweitehe im Iran eingegangen sei, sei auch deshalb verständlich, weil er aufgrund seiner Herkunft aus dem Iran mit der Vorstellung einer Mehrehe vertraut gewesen sei und sich deshalb nicht viele Gedanken gemacht habe, ob seine im Iran geschlossene Ehe in Deutschland akzeptiert werde. Dies begründe aber keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit und Glaubhaftigkeit seines heutigen Bekenntnisses zur Einehe.
Das Urteil vom 08.05.2013 (4 K 1419/11) ist nicht rechtskräftig. Das Land Baden-Württemberg kann es beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit dem Rechtsmittel der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung anfechten.