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Karlsruhe: Eilantrag gegen Versammlungsverbot der Stadt hat Erfolg
Datum: 23.05.2013
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 23.05.2013
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Antrag des Leiters einer für den 25.05.2013 in Karlsruhe geplanten Versammlung auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein von der Stadt Karlsruhe verfügtes Versammlungsverbot im wesentlichen entsprochen.
Die am 03.04.2013 bei der Stadt angemeldete Versammlung hat zum Thema „Freiheit für alle politischen Gefangenen! - Für die Wahrung des Artikel 5 Grundgesetz!“ und soll am 25. Mai um 13.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung am Hauptbahnhof/Bahnhofplatz beginnen, über die Ettlinger Straße zum Schloßplatz/Bundesverfassungsgericht und von dort weiter über die Kreuz- und Kaiserstraße bis zum Gottesauer Platz führen, wo die Abschlusskundgebung stattfinden soll. Die voraussichtliche Teilnehmerzahl wird vom Versammlungsleiter mit ca. 300 Personen angegeben.
Mit Verfügung vom 21.05.2013, gerichtet an den Versammlungsleiter, hat die Stadt Karlsruhe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Versammlung verboten und zur Begründung ausgeführt, bei Durchführung der Versammlung sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet (§ 15 Abs. 1 VersammlG). Weder der Versammlungsleiter noch die von ihm als Stellvertreter benannte Person böten die Gewähr für einen ordnungsgemäßen und sicheren Verlauf der Versammlung. Der Versammlungsleiter sei nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Karlsruhe als seit vielen Jahren tätiger Rechtsextremist bekannt. Er werde nach Einschätzung der Polizei als „gewalttätig“ geführt, zumal zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Landfriedensbruch und Volksverhetzung (teilweise Verurteilungen) gegen ihn vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht gegen szenetypische Straftaten wie zum Beispiel Volksverhetzung einschreiten werde. Der von ihm benannte Stellvertreter sei als gewalttätig und rechtsmotivierter Straftäter registriert. Des Weiteren sei bei den zu erwartenden Versammlungsteilnehmern eine große Gewaltbereitschaft und Militanz vorhanden, die sich erfahrungsgemäß während des Aufzuges entfalten werde. Schließlich diene die Versammlung schon nach ihrem Thema der Verherrlichung beziehungsweise Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, so dass spätestens ihre Durchführung selbst den Straftatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) erfülle.
Mit seinem beim Verwaltungsgericht am 22. Mai eingereichten Eilantrag erstrebt der Versammlungsleiter die Außervollzugsetzung der Verbotsverfügung. Er macht geltend, das Versammlungsthema als solches sei vom Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Damit stelle das Versammlungsverbot einen rechtswidrigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Weder er noch die erwarteten Teilnehmer hätten ein irgend geartetes Interesse, ihr Anliegen mit Gewaltexzessen und Konflikten mit der Polizei in Misskredit zu bringen. Außer einem Generalverdacht, der sich durch konkrete Ereignisse nicht belegen lasse, trage die Stadt keine Tatsachen vor. Für Auflagen, die den Verlauf der Versammlung beträfen, sei er offen.
Dem ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis gefolgt und hat den Sofortvollzug des Versammlungsverbots ausgesetzt, dies allerdings mit der Maßgabe, dass die von dem Antragsteller als stellvertretender Versammlungsleiter benannte Person nicht als Versammlungsleiter oder stellvertretender Versammlungsleiter bestimmt werden darf. Zur Begründung heißt es: Die von der Stadt zur Begründung des Verbots in erster Linie angeführte Unzuverlässigkeit des Antragstellers in seiner Funktion als Versammlungsleiter sei nicht hinreichend belegt. Nähere Angaben zum Ausgang der Ermittlungsverfahren und zu verhängten Strafen fehlten. Eine genannte Verurteilung aus dem Jahr 1994 wegen Landfriedensbruchs könne der Prognose über die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht mehr zugrundegelegt werden. Hinsichtlich einer Verurteilung im Jahr 2011 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte fehlten nähere Angaben zum Strafmaß und den konkreten Tatumständen. Das Versammlungsverbot lasse sich auch nicht mit der angemeldeten Thematik begründen. Der Inhalt einer von Art. 5 Abs.1 GG gedeckten Meinungsäußerung könne nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränkten. Das Motto der Versammlung („Freiheit für alle politischen Gefangenen/Für die Wahrung des Artikel 5 Grundgesetz“) rechtfertige nicht die Prognose, dass es aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu Äußerungen kommen werde, die gegen die Straftatbestände des § 130 StGB (Volksverhetzung) verstießen.
Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass die Stadt der als stellvertretender Versammlungsleiter benannten Person wegen strafrechtlicher Verurteilungen aus den Jahren 2011 und 2012 die Eignung für diese Funktion abgesprochen habe.
Der Beschluss vom 23.05.2013 (3 K 1245/13) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.