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Jahrespressekonferenz 2013

Datum: 15.04.2013

Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 15.04.2013

I. Geschäftsentwicklung

    1. Verfahrenseingänge

 

Anders als in den Vorjahren ist die Zahl der Verfahrenseingänge im Geschäftsjahr 2012 um ca. 12 % auf insgesamt 3.625 Verfahren angewachsen. Grund hierfür ist eine ganz erhebliche Steigerungsquote im Bereich der Asylverfahren. Waren im Geschäftsjahr 2011 noch 887 Asylverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen, so betrug die Zahl der Verfahrenseingänge in diesem Bereich im Geschäftsjahr 2012 1.520. Dies bedeutet einen Zuwachs um ca. 71 %. Maßgeblich beteiligt an diesem Anstieg der Asyleingangszahlen waren Asylklagen und -anträge von Flüchtlingen aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien im zweiten Halbjahr 2012. Dabei handelte es sich vornehmlich um Angehörige der Volksgruppe der Roma aus Serbien, Mazedonien und Kosovo.

 

Bei den allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - einem allgemeinen Trend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgend - im Geschäftsjahr 2012 mit 2.105 Verfahrenseingängen gegenüber 2.352 Verfahrenseingängen im Geschäftsjahr 2011 einen Rückgang um ca. 11 % zu verzeichnen.

2. Erledigungen

Parallel zur gestiegenen Zahl der Asylverfahrenseingänge ist auch die Zahl der Verfahrenserledigungen aus diesem Bereich von 839 Erledigungen im Geschäftsjahr 2011 auf 1.008 Erledigungen im Geschäftsjahr 2012 angestiegen. Einen bedeutenden Anteil haben hieran die gerichtlichen Eilverfahren bei Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylVfG). In solchen Fällen schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Verwaltungsgericht im Fall eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb einer Woche nach Ablauf der dem Ausländer gesetzten Ausreisefrist über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entscheidet (§ 36 Abs. 3 AsylVfG). Von zunehmender Bedeutung sind Klageverfahren und insbesondere Eilverfahren wegen Überstellung von asylsuchenden Ausländern in einen anderen Staat der Europäischen Union im Rahmen des sog. Dublin-II-Verfahrens.

Bei den allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Geschäftsjahr 2012 2.208 Verfahren erledigt. Das sind 320 Erledigungen weniger als im Vorjahr. Insgesamt bleibt das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit 3.216 Verfahrenserledigungen im Geschäftsjahr 2012 hinter den Verfahrenserledigungen im Geschäftsjahr 2011 um 151 Erledigungen zurück (Vorjahr: 3.367 Verfahrenserledigungen insgesamt). Diese Entwicklung ist dadurch bedingt, dass das Gericht aus Anlass von Personalveränderungen während des Geschäftsjahrs 2012 größere Vakanzzeiten bei den Vorsitzenden Richtern und den Kammerbeisitzern sowie nicht unerhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten bei der Richterschaft hinzunehmen hatte (näheres dazu unter II. Personalsituation).

 

3. Anhängige Verfahren

Bedingt durch die hohen Verfahrenseingänge im Bereich der Asylverfahren stieg der Gesamtbestand an anhängigen Verfahren zum Stichtag 31.12.2012 um ca. 17 % auf 2.791 anhängige Verfahren an (31.12.2011: 2.382 Verfahren). Allerdings konnte der Bestand an allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten - wie schon in den Vorjahren - aufgrund der geringeren Verfahrenseingänge in diesem Bereich auf 1.654 anhängige Verfahren weiter reduziert werden (Vorjahr: 1.757 anhängige allgemeine Verwaltungsstreitsachen). Hingegen wuchs der Bestand der am 31.12.2012 anhängigen Asylverfahren wegen der hohen Eingänge (s. 1.) auf 1.137 Verfahren an (Vorjahr: 625 Asylverfahren im Bestand).

 

4. Verfahrensdauer

Bei den verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren (= Klageverfahren) konnte das Verwaltungsgericht weder im Bereich der allgemeinen Verwaltungsstreitsachen noch im Bereich der Asylsachen die im Jahr 2011 erreichten guten Werte bei der Verfahrensdauer wiederholen. So benötigte ein Klageverfahren in einer allgemeinen Verwaltungsrechtssache im Geschäftsjahr 2012 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 12,6 Monaten (Vorjahr: 9,5 Monate) und im Bereich der Asylverfahren eine solche von 9,6 Monaten (Vorjahr: 8,6 Monate). Eine wesentliche Ursache für diese Entwicklung dürfte in dem sprunghaften Anstieg der verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Asylsachen zu sehen sein. Diese vorrangig zu bearbeitenden Verfahren haben sich gegenüber dem Vorjahr nahezu verdreifacht (2011: 192 Verfahrenseingänge; 2012: 568 Verfahrenseingänge). Die Bearbeitung und Erledigung dieser eilbedürftigen Verfahren bindet zwangsläufig Arbeitskapazität zu Lasten der Hauptsacheverfahren.

 

5. Ausgang der Verfahren

Hinsichtlich des Ausgangs der Verfahren lassen sich für das Geschäftsjahr 2012 keine über den üblichen Rahmen hinausgehenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr feststellen. Ca. 54 % der Klageverfahren und ca. 23 % der Eilverfahren erledigten sich anderweitig (durch Vergleich, Erledigung in der Hauptsache oder Rücknahme). Lediglich 46 % der Klageverfahren und 77 % der Eilverfahren wurden durch streitige Entscheidung eines Spruchkörpers des Gerichts beendet. Bezogen auf diese streitig entschiedenen Verfahren lag die Quote der in vollem Umfang stattgebenden Entscheidungen bei den Klageverfahren in allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten bei 7,9 % (Vorjahr: 9,9 %) und bei den asylrechtlichen Klageverfahren bei 4,3 % (Vorjahr: 9,7 %). Bei den Eilverfahren lag die Stattgabequote in den allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten bei 9,2 % (Vorjahr: 10,9 %) und in Asylverfahren bei 16,6 % (Vorjahr: 18,4 %).

 

6. Tätigkeitsbereich

Wie auch im Vorjahr bildeten im Geschäftsjahr 2012 im Bereich der allgemeinen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten die ausländerrechtlichen Verfahren (274) den größten Block an Eingängen, gefolgt von den Verfahren wegen Vergabe von Studienplätzen (sog. NC-Verfahren, 246), den Verfahren wegen Baugenehmigung (202) und den Verfahren wegen Sportwetten (197).

Bei den Asylverfahren bildeten - wie schon eingangs (1.) erwähnt - die Asylverfahren von Asylantragstellern aus den Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens die drei eingangsstärksten Herkunftsländer (Serbien, Mazedonien und Kosovo). Zahlenmäßig an 4. Stelle rangieren die Asylverfahren von Asylantragstellern aus dem Herkunftsland Pakistan.

 

II. Personalsituation

Zum Stichtag 31.12.2012 waren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe 29 Richter (Vorjahr: 28) mit 27,75 Arbeitskraftanteilen (AKA) tätig (Vorjahr: 26,75 AKA); davon 15 Richterinnen (mit 13,75 AKA) und 14 Richter (14 AKA). Das Durchschnittsalter der Richterschaft des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beträgt 49 Jahre.

Im I. Quartal des Geschäftsjahrs 2012 wurden nach einigen Monaten Vakanzzeit zwei Vorsitzendenstellen neu besetzt. Eine Richterin und ein Richter wurden im II. Quartal an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg versetzt und zur Richterin bzw. zum Richter am Verwaltungsgerichtshof befördert. Im I. Quartal des Geschäftsjahrs 2012 begannen eine junge Proberichterin und ein junger Proberichter ihre berufliche Laufbahn beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Jahresmitte wechselte ein Richter des Sozialgerichts Mannheim zum Verwaltungsgericht. Ein Proberichter aus Sigmaringen wechselte nach Ablauf der Elternzeit zum 01.09.2012 an das Verwaltungsgericht. In den Ruhestand traten während des Geschäftsjahrs 2012 eine Richterin und zwei Richter.

 

III. Pressestelle

     Im Jahr 2012 hat die Pressestelle in 19 und in diesem Jahr in bisher 5 Pressemitteilungen über die Terminierung und den Ausgang von Verfahren informiert. Die Pressemitteilungen werden jeweils am Tag der Herausgabe auch in die Homepage des Verwaltungsgerichts eingestellt. Sie erhalten dort grundsätzlich einen Verweis auf die - anonymisierte - Entscheidung im Volltext, es sei denn, dieser liegt im Zeitpunkt der Herausgabe der Pressemitteilung noch nicht vor. Wirksam ist dieser Verweis in der Regel erst am übernächsten Tag, im Einzelfall auch erst einige Tage später, da die anonymisierte Entscheidung zunächst in eine Datenbank außerhalb des Verwaltungsgerichts eingestellt werden muss.

     Für sonstige Auskünfte zum Stand einzelner Verfahren stehen die Mitarbeiter der Pressestelle des Verwaltungsgerichts jederzeit zur Verfügung.

 

IV. Rückblick auf Entscheidungen im Jahr 2012 und in den ersten Monaten des Jahres 2013.

     1. Bretten: EDEKA-Markt darf trotz unwirksamen Bebauungsplans nicht gebaut werden.

Mit Urteil vom 12.09.2012 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage eines Immobilienunternehmens gegen die Große Kreisstadt Bretten auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Edeka-Marktes auf der Diedelsheimer Höhe abgewiesen (7 K 1780/10).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ca. 26.000 m2 großen Grundstücks in Bretten-Diedelsheim und beabsichtigt dort die Errichtung eines 3.600 m2 großen Lebensmittelmarktes mit 334 Parkplätzen. Die Stadt Bretten verwehrte ihr die dazu erforderliche Baugenehmigung unter Hinweis auf eine Veränderungssperre sowie den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“, der für das Baugrundstück und dessen Umgebung jegliche Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen ausschließt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ leide an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Dieser stehe dem Vorhaben daher nicht entgegen. Auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen seien gegeben.

Dem ist das Verwaltungsgericht nur zum Teil gefolgt. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ sei unwirksam, weil der vollständige Einzelhandelsausschluss zu weitgehend und die Festsetzung „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Das Vorhaben sei aber gleichwohl nicht genehmigungsfähig. Der Lebensmittelmarkt füge sich zwar in die nähere Umgebung ein, es sei aber zu erwarten, dass von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten ausgingen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Das Berufungsverfahren ist inzwischen beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim anhängig.

     2. Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs rechtmäßig.

Mit Urteil vom 10.10.2012 - 4 K 2777/11 - hat die 4. Kammer die Klage einer 61-jährigen türkischen Staatsangehörigen abgewiesen, die sich gegen ihre durch die Ausländerbehörde ausgesprochene Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wandte. Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei als Analphabetin und aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, an einem solchen Kurs teilzunehmen. Das Gericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, die Anordnung der Teilnahme am Integrationskurs sei rechtmäßig, da die Klägerin, wie das Gesetz es voraussetze, in besonderer Weise integrationsbedürftig sei. Sie könne sich nicht einmal auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen. Die Teilnahme sei der Klägerin auch zumutbar. In der näheren Umgebung ihres Wohnorts würden Kurse angeboten, die auf Analphabeten und Personen zugeschnitten seien, die noch nie im Leben eine Schule besucht hätten (zu den Einzelheiten siehe die Pressemitteilung vom 26.11.2012).

Die Klägerin hat gegen das Urteil beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs entsprochen hat. Das Berufungsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 11 S 108/13 anhängig.

     3. Pforzheim: Stadt darf über Hygienemängel in einer Gaststätte nicht im Internet informieren.

    

Mit Beschluss vom 07.11.2012 - 2 K 2430/12 - hat die 2. Kammer dem Eilantrag eines Pforzheimer Gaststättenbetreibers stattgegeben, der die Stadt Pforzheim daran hindern wollte, auf den Internetseiten der Stadt über bei einer Kontrolle festgestellte Mängel bei der Betriebshygiene zu informieren. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel, ob die von der Stadt für ihr Vorgehen herangezogene Rechtsgrundlage (§ 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) die Behörde auch dazu ermächtige und verpflichte, die Öffentlichkeit über Mängel bei der Hygiene eines Gaststättenbetriebs zu informieren. Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel (zu den Einzelheiten siehe die Pressemitteilung vom 13.11.2012).

Der Beschluss vom 07.11.2012 hat Rechtskraft erlangt, nachdem die Stadt Pforzheim eine beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat.

Mit gleicher Begründung wie die 2. Kammer hat auch die 5. Kammer dem Eilantrag eines Gaststättenbetreibers aus dem Rhein-Neckar-Kreis stattgegeben, der sich dagegen gewandt hatte, dass das Landratsamt im Internet auf bei einer Betriebskontrolle festgestellte Hygienemängel hinweist (Beschluss vom 04.12.2012 ‑ 5 K 3056/12 -). Die Beschwerde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gegen diesen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - zurückgewiesen.

Demgegenüber hatte die 1. Kammer einen vergleichbaren Eilantrag eines Mannheimer Gaststättenbetreibers abgelehnt (Beschluss vom 17.12.2012 - 1 K 2767/12 ‑). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

     4. Karlsruhe: Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof erneut vorläufig gestoppt.

Mit Beschluss vom 17.01.2013 - 1 K 2614/12 - hat die 1. Kammer auf Antrag eines Richters am Bundesgerichtshof die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt. Ein gleichartiges sogenanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung einer anderen frei gewordenen Vorsitzendenstelle ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24.10.2011 - 4 K 2146/11 - hatte die damals zuständige 4. Kammer die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt (siehe dazu die Pressemitteilung vom 26.10.2011). Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer hat zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung ausgeführt, die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 bilde keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie an rechtserheblichen Fehlern leide. Deswegen sei der Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens als offen anzusehen und die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu erlassen (zu den Einzelheiten siehe die Pressemitteilung vom 18.01.2013).

Der Beschluss der 1. Kammer ist noch nicht rechtskräftig. Über die von dem Bundesministerium der Justiz gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch nicht entschieden.

     5. Pforzheim: Demonstration der „Initiative gegen Rechts“ konnte am 23.02.2013 (nur) mit veränderter Route stattfinden.

Mit Beschluss vom 22.02.2013 - 2 K 458/13 - hat die 2. Kammer dem Antrag des Veranstalters einer für den 23.02.2013 in Pforzheim geplanten Demonstration der „Initiative gegen Rechts“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen von der Stadt Pforzheim verfügte versammlungsrechtliche Auflagen teilweise entsprochen. Der 23. Februar wird in Pforzheim jedes Jahr als offizieller Gedenktag an das Bombardement der Stadt am 23.02.1945 begangen. Für den Abend dieses Tages hatte der „Freundeskreis - Ein Herz für Deutschland - e.V.“ die Durchführung einer Mahnwache auf dem Wartberg angezeigt. Mit Verfügung vom 14.02.2013 hatte die Stadt die Versammlung der „Initiative gegen Rechts“ von einer Reihe von Auflagen abhängig gemacht, insbesondere einen abweichenden räumlichen Verlauf der Versammlung vorgeschrieben. Dem dagegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters hat die 2. Kammer nur teilweise entsprochen. Sie hat es unbeanstandet gelassen, dass die Stadt den Verlauf der Demonstration nur mit einer abweichenden Route toleriert hat und zur Begründung insoweit ausgeführt, es sei mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen, wenn die Demonstration der Initiative und die Veranstaltung des Freundeskreises zeitlich in unmittelbarer Nachbarschaft stattfänden. Dagegen hat die 2. Kammer dem Veranstalter gegen die übrigen angegriffenen Auflagen vorläufigen Rechtsschutz gewährt (zu den Einzelheiten siehe die Pressemitteilung vom 22.02.2013).

6. Universität Heidelberg: Klage einer FDP-Politikerin gegen Aberkennung  ihres Doktorgrades bleibt erfolglos.

Mit Urteil vom 04.03.2013 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Anfechtungsklage einer FDP-Politikerin gegen die vom Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg verfügte Entziehung ihres Doktorgrades mit Urteil vom 04.03.2013 abgewiesen (Aktenzeichen: 7 K 3335/11).

Der Klägerin wurde am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865 - 1927“ von der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Heidelberg der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. Nachdem das Dekanat der Fakultät im April 2011 Hinweise darauf erhalten hatte, dass es sich bei der Dissertation in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, führte der Promotionsausschuss eine Untersuchung durch, in deren Rahmen er die Klägerin - auch persönlich - anhörte. Nach Abschluss der Untersuchung beschloss der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. Dieser Beschluss wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 22.06.2011 umgesetzt. Darin heißt es u.a., dass sich auf 80 Textseiten der Dissertation insgesamt 125 Stellen befänden, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Nach Durchführung eines - erfolglosen - Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin gegen diese Entscheidung am 14.12.2011 Klage erhoben. Mit der Klage wandte sie sich gegen den der Entscheidung zugrundeliegenden Plagiatsvorwurf. Weiter machte sie geltend, die Entscheidung des Promotionsausschusses sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So sei die Wahl der Mitglieder dieses Ausschusses fehlerhaft gewesen und durch ein unzuständiges Gremium erfolgt. Zudem hätten neben den Ausschussmitgliedern weitere Personen an der entscheidenden Sitzung teilgenommen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Außerdem habe die falsche Stelle über ihren Widerspruch entschieden. Der Promotionsausschuss habe auch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es sei insbesondere unberücksichtigt geblieben, dass die Abgabe der Dissertation bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen habe. Die Universität Heidelberg ist der Klage entgegen getreten.

 

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Die Entziehungsverfügung und auch der Widerspruchsbescheid der Universität wiesen keine formellen Fehler auf, so die 7. Kammer. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg habe das zuständige Gremium über die Entziehung des Doktorgrades entschieden. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses seien im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Dies gelte insbesondere auch für die Bedenken der Klägerin, ob der Große Fakultätsrat - das Gremium, welches die Mitglieder des Promotionsausschusses gewählt hat -seinerseits ordnungsgemäß konstituiert worden sei. Die Tatsache, dass bei der entscheidenden Sitzung des Promotionsausschusses neben den eigentlichen Gremienmitgliedern auch zwei Sachverständige – der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie eine Justiziarin der Universität Heidelberg - anwesend gewesen seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verfahrensfehler, da diese Sachverständigen durch den Promotionsausschuss berechtigterweise und unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahrensregelungen hinzugezogen worden seien. Mit der Prorektorin für Studium und Lehre der Universität Heidelberg habe auch die nach dem Landeshochschulgesetz dafür zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch der Klägerin entschieden.

In der Sache hat das Verwaltungsgericht die Einwände der Klägerin gegen den Plagiatsvorwurf ebenfalls zurückgewiesen. Die Klägerin habe nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen – zum Teil samt Fußnoten – aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Der Plagiatsvorwurf treffe die Klägerin nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr ließen die aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe. Dabei sei eine - grundsätzlich denkbare - Bagatellschwelle bei weitem überschritten. Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt und die zentralen Forschungsergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung, sei unbeachtlich. Für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung sei nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre. Schließlich sei auch die getroffene Ermessensentscheidung des Promotionsausschusses nicht zu beanstanden. Aufgrund der anonymen Hinweise auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki habe der Promotionsausschuss zu Recht ein Prüfungsverfahren eingeleitet. Bei seiner abschließenden Entscheidung habe er die Möglichkeit milderer Mittel – wie etwa den Erlass sog. Nachbesserungsauflagen – ausreichend geprüft und auch die Tatsache, dass die Abgabe der Dissertation bereits mehr als zehn Jahre zurückgelegen habe, erkannt und fehlerfrei bewertet. Dass er die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet habe als die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich ziehe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.   

Das Urteil vom 04.03.2013 ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

 

V. Ausblick auf anhängige Verfahren, die für eine Entscheidung im Jahr 2013 in Betracht kommen.

     1. Dienstliche Beurteilungen eines Richters am Bundesgerichtshof rechtmäßig?

Ein Richter am Bundesgerichtshof strebt seine Beförderung zum Vorsitzenden eines Senats am Bundesgerichtshof an. Anlässlich seiner Bewerbungen um freiwerdende Vorsitzendenstellen hat der Präsident des Bundesgerichtshofs ihn wiederholt dienstlich beurteilt. Zwei dieser Beurteilungen sind Gegenstand bei der 1. Kammer anhängiger Klageverfahren (1 K 1101/12 und 1 K 2228/12). Die 1. Kammer wird zunächst abwarten, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg über die Beschwerde des Bundesministeriums der Justiz gegen ihren Beschluss vom 17.01.2013 - 1 K 2614/12 - entscheidet (siehe dazu Nr. 4 des Rückblicks).

2. Hat Stefan Mappus Anspruch auf Löschung von Dateien?

Bei der 2. Kammer ist ein vom Verwaltungsgericht Stuttgart nach Karlsruhe verwiesenes Klageverfahren des früheren Ministerpräsidenten des Landes unter dem Aktenzeichen 2 K 3249/12 anhängig. Stefan Mappus begehrt die Verpflichtung des Landes, drei Dateien mit Kopien seines Outlook-Postfachs zu löschen. Die Kopien waren angelegt worden, weil das Büro des damaligen Ministerpräsidenten dem IT-Bereich des Staatsministeriums im Sommer/Herbst 2010 technische Probleme bezüglich des elektronischen Terminkalenders seines Outlook-Postfachs gemeldet hatte. Nachdem die Überprüfung im Dezember 2010 abgeschlossen war und der Fehler nicht gefunden werden konnte, wurde seitens des IT-Bereichs des Staatsministeriums entschieden, die Daten weiter gespeichert zu lassen.

Zur Begründung seines Löschungsanspruchs macht Stefan Mappus geltend, personenbezogene Daten seien zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sei. Dem hält das Land entgegen, vor einer Löschung müsse Einsicht genommen werden, um zu den Akten gehörende E-Mails erfassen zu können. Nachdem dem Staatsministerium über den Untersuchungsausschuss bestimmte E-Mails der Bank Morgan Stanley vorgelegt worden seien, die im Zusammenhang mit dem Rückkauf von EnBW-Anteilen an Stefan Mappus gesandt worden seien, die sich aber nicht in den Akten des Staatsministeriums befunden hätten, sei nicht auszuschließen, dass es in den gesicherten Postfach-Dateien weitere E-Mails gebe, die in die Akten des Landes gehörten. Nach Mitteilung des Landes sind die Dateien bisher nicht eingesehen worden und werden vor Zugriffen geschützt aufbewahrt.

Die 2. Kammer hat auf den 30.04.2013 einen nicht-öffentlichen Erörterungstermin angesetzt.

3. Sinsheim: Klage gegen Genehmigung eines Sonderlandeplatzes

 

In dem Verfahren (5 K 1255/12) wendet sich ein Anwohner gegen eine dem beigeladenen Betreiber eines Segelfluggeländes erteilte Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke (Sonderlandeplatz). Die Genehmigung umfasst u.a. die Zulassung von Flugzeugen bis zu 1.200 kg höchstzulässiger Flugmasse sowie selbststartende und nichtselbststartende Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Luftsportgeräte (ausgenommen Tragschrauber) zum Verkehr. Der Kläger macht insbesondere steigende Lärmemissionen geltend.

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist im 3. Quartal vorgesehen.

4. Brühl: Klage der Gemeinde gegen Bauvorbescheid zur Errichtung eines geothermischen Kraftwerks

Die Gemeinde Brühl klagt gegen die gewährte (zeitliche) Verlängerung eines einem Energieversorgungsunternehmen bereits erteilten Bauvorbescheids zur Errichtung eines geothermischen Kraftwerks auf ihrem Gemeindegebiet. Im Zuge der Verlängerungsgenehmigung wurde das notwendige Einvernehmen der Gemeinde ersetzt. Die klagende Gemeinde macht geltend, dies sei zu Unrecht geschehen, da das im Außenbereich geplante Vorhaben nicht die hierfür erforderliche Privilegierung besitze (5 K 2037/12).

Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

5. Baden-Baden: Darf die Stadt Grundstücke in zentraler Lage

erwerben ?

Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, möchte im Klagewege erreichen, dass die Stadt Baden-Baden es unterlässt, das Eigentum an zwei zentral gelegenen Grundstücken zu erwerben. Die beigeladene Eigentümerin der beiden Grundstücke hatte einen notariellen Kaufvertrag mit einer offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen, an der die Stadt zu 50 % beteiligt ist. Die anderen 50 % hält eine Privatfirma. Mit Abschluss dieses Kaufvertrags hat die Beigeladene das (höhere) Kaufangebot der Klägerin ausgeschlagen. Mit der Klage wird u.a. geltend gemacht, der Stadt sei es verwehrt, selbst als Marktteilnehmerin aufzutreten. Die Stadt werde hier im Ergebnis als Bauträgerin tätig und ihre Tätigkeit - vermittelt über ihre Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft - diene nicht den besonderen Interessen der Allgemeinheit bzw. den Einwohnern (6 K 3111/12).

Mit Beschluss vom 22.05.2012 hatte das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Klägerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (6 K 2728/11). Im Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung abgeändert und es der Stadt vorläufig untersagt, das Eigentum an den Grundstücken zu erwerben.

Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

6. Karlsruhe: Wer trägt die Kosten von Kabelverlegungen im Rahmen der    

    Kombilösung?

Die Klägerin, die Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH (KASIG), baut für die Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) und die Stadt Karlsruhe den Stadtbahntunnel (Kombilösung). Im Rahmen der Bauarbeiten muss ein baden-württembergischer Kabelnetzbetreiber seine Kabel verlegen. Der Kabelnetzbetreiber beziffert die Kosten hierfür auf 1.238.323,03 € und macht diese mit Teilrechnungen bei der Klägerin geltend. Mit ihrer gegen den Kabelnetzbetreiber erhobenen Klage (3 K 3430/11) wendet sich die Klägerin hiergegen. Sie will festgestellt wissen, dass der beklagte Kabelnetzbetreiber keine Erstattung von Kosten beanspruchen kann, die ihm im Zusammenhang mit der Verlegung, Veränderung oder Sicherung seiner Telekommunikationslinien anlässlich der von der Klägerin betriebenen Erstellung des Stadtbahntunnels entstehen.

 

Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

7. Asylrecht: Erhalten syrische Staatsangehörige die Rechtsstellung als Flüchtlinge ?

Voraussichtlich ab Juli 2013 wird sich die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts mit zahlreichen Asylklagen syrischer Staatsangehöriger befassen. Die Kläger haben bereits vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt bekommen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das Bundesamt hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen für Syrien vorliegen. Mit ihren Klagen wollen die Kläger erreichen, dass sie über den bereits zuerkannten Abschiebungsschutz hinaus die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention erlangen (§ 60 Abs. 1 AufenthG). Denn dieser Status verschafft ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Zur Begründung ihrer Klagen machen die syrischen Staatsangehörigen u.a. geltend, dass sie in Deutschland exilpolitisch tätig seien bzw. sich von der muslimischen Religion abgewandt hätten.

8. Bad Liebenzell:  Ist eine Grabinschrift von der kommunalen Friedhofsordnung gedeckt ?

Streitgegenstand der Klage ist eine Grabinschrift folgenden Inhalts: „Hier ruht die sterbliche Hülle eines Christusjüngers, der erfahren hat, dass Gott jedem die Freiheit gibt, soviel Fleisch zu essen, wie er mag, wenn er unter die Raubtierstufe sinken will. Wer aber Christus in sich und seinen Nächsten über alles liebt, möge vor allem weder unschuldige Geschöpfe Gottes, wie die Tiere, weder quälen, noch töten lassen und das Essen von Fleisch beenden, damit das Himmelreich auch zu ihm komme und Christus in ihm wohne.“

Die Klägerin ist die Witwe eines Mannes, der zu einem früheren Zeitpunkt neben dem Grab mit dieser Inschrift beerdigt wurde. Sie sieht in der Inschrift eine Verletzung der Friedhofsordnung (8 K 658/13).

Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

9. Schömberg: Kann der Errichtung von Spielhallen mit den Mitteln des Bauplanungsrechts entgegengesteuert werden ?

Die Gemeinde Schömberg beabsichtigt, einen Bebauungsplan „Steuerung von Vergnügungsstätten im Ortszentrum Schömberg“ zu erlassen, der das Ziel verfolgt, die Errichtung von Spielhallen im Ortsgebiet einzudämmen. Zur Sicherung dieses Planungsziels hat sie eine Veränderungssperre erlassen. Die Klägerin, welche gewerbsmäßig Spielhallen betreibt, hat beim Landratsamt Calw die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Spielhalle in Schömberg beantragt, welche mit Blick auf die erlassene Veränderungssperre abgelehnt wurde. Mit ihrer Klage macht die Klägerin u.a. geltend, die erlassene Veränderungssperre sei unwirksam. Das Verwaltungsgericht wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob das Ziel der Eindämmung von Spielhallen mit dem Mittel des Erlasses eines Bebauungsplans erreicht werden kann (8 K 2948/11).

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte 2013 vorgesehen.

10. Zumutbarkeit von Gaststättenlärm in der Karlsruher Oststadt

Der Kläger betreibt in der Oststadt von Karlsruhe seit 2008 eine Gaststätte. Nach einem Umbau erhielt er im März 2011 eine neue gaststättenrechtliche Erlaubnis, mit der der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung des Lokals auf 22.00 Uhr festgelegt wurde. Zuvor hatten sich mehrere Nachbarn wiederholt über Lärmbelästigungen beschwert. Mit seiner Klage (3 K 2155/11) wendet sich der Gastwirt gegen diese Beschränkung. Er macht geltend, es sei nicht einzusehen, warum der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung seines Lokals gegenüber der allgemeinen Sperrzeitregelung der Gaststättenverordnung vorverlegt werden solle. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung lägen nicht vor. Ein von ihm eingeholtes schalltechnisches Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit eingehalten würden.

 

Die 3. Kammer hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.05.2013 anberaumt.

11. Einbürgerung trotz früherer Zweitehe?

In einem bei der 4. Kammer anhängigen Klageverfahren - 4 K 1419/11 - begehrt ein iranischer Staatsangehöriger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der 1977 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger heiratete 1980 eine deutsche Staatsangehörige. Diese Ehe wurde im Jahr 2006 geschieden. Bereits im Jahr 1999 hatte der Kläger im Iran die Ehe mit einer iranischen Staatsangehörigen geschlossen. Aus dieser Ehe entstammen zwei Kinder. Das Landratsamt Karlsruhe und ihm folgend das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde halten die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht für gegeben. Ein glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland liege nicht vor. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz von Ehe und Familie umfasse das Prinzip der Einehe. Der Kläger habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass er die nach seinem Heimatrecht geltenden Grundsätze über die des Grundgesetzes stelle. Dem hält der Kläger entgegen, er habe weder die Geltung der Grundrechte noch die Rechte der Frau in Frage gestellt. Die zeitweise von ihm geführte Doppelehe sei kein Ausdruck einer fundamentalistisch-islamistischen Gesinnung. Er nehme sich auch nicht als Muslim das Recht heraus, mit mehreren Frauen gleichzeitig verheiratet zu sein. Die im Iran geschlossene Ehe sei er aus einer Notsituation heraus eingegangen, da ihm und seiner jetzigen Ehefrau im Iran strafrechtliche Verfolgung und möglicherweise die Todesstrafe gedroht hätten.

Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 08.05.2013 anberaumt.

12. Mitglied des Gemeinderats   Zaisenhausen in seinem Rederecht beschnitten?

Der Kläger des bei der 4. Kammer anhängigen Verfahrens 4 K 1580/12 gehört dem Rat der Gemeinde Zaisenhausen im Landkreis Karlsruhe an. Im Rahmen eines sogenannten kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits macht er gegenüber dem beklagten Gemeinderat und dem beklagten Bürgermeister eine Verletzung der ihm als Mitglied des Gemeinderats zustehenden organschaftlichen Rechte geltend. Am 19.04.2012 befasste sich der Gemeinderat unter Tagesordnungspunkt 3 mit einer Änderung seiner Geschäftsordnung. Im Verlauf der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes durch den Gemeinderat wurde dem Kläger durch den Bürgermeister das Wort entzogen. Im gerichtlichen Verfahren begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung, dass er im Zuge der Beratung und Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 in seinen Rechten als Mitglied des Gemeinderats verletzt worden sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der am 19.04.2012 gefasste Beschluss des Gemeinderats über die Änderung seiner Geschäftsordnung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der am Tag der Beschlussfassung noch geltenden Geschäftsordnung nicht ordnungsgemäß erfolgt und daher nichtig sei.

Einen vom Kläger zugleich gestellten Eilantrag, die am 19.04.2012 vom Gemeinderat beschlossene geänderte Geschäftsordnung einstweilen außer Kraft zu setzen, hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 18.09.2012 - 4 K 1593/12 - abgelehnt. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.

13. Welche Kompetenzen hat der Ortschaftsrat Flehingen?

Kläger dieses seit November 2012 bei der 4. Kammer unter dem Aktenzeichen 4 K 2887/12 anhängigen Klageverfahrens, eines sogenannten Kommunalverfassungsstreits, ist der Ortschaftsrat Flehingen. Beklagt ist der Rat der Gemeinde Oberderdingen im Landkreis Karlsruhe, der Flehingen als Ortsteil angehört. Die früher selbständige Gemeinde Flehingen wurde mit Wirkung zum 01.01.1973 in die Gemeinde Oberderdingen eingegliedert. § 9 des 1972 geschlossenen Eingliederungsvertrags regelt die Aufgaben und die in der Hauptsatzung zu regelnden Entscheidungsbefugnisse des Ortschaftsrats. 1993 beschloss der Gemeinderat Oberderdingen eine Neufassung des § 16 der Hauptsatzung der Gemeinde über die Zuständigkeit des Ortschaftsrats. Abweichend von der bis dahin geltenden Fassung der Hauptsatzung sind dem Ortschaftsrat nach der Neufassung keine Angelegenheiten mehr zur eigenen Entscheidung übertragen. Der klagende Ortschaftsrat macht geltend, seine Rechte aus dem Eingliederungsvertrag würden infolgedessen seit 1993 fortlaufend und immer wieder neu verletzt. Konkret begehrt er die Feststellung, dass er weiterhin zur Entscheidung bestimmter, im einzelnen aufgeführter Angelegenheiten, welche den Ortsteil Flehingen betreffen, berechtigt ist. Die Erwiderung des Gemeinderats Oberderdingen auf die Klage liegt noch nicht vor.

Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest.


VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

- ÖFFENTLICH-RECHTLICHE STREITIGKEITEN - 



EINGÄNGE

ERLEDIGUNGEN

BESTAND AM

JAHRESENDE

2012

3625

3216

2791

davon

davon

davon

2105 allg. Verfahren

2208 allg. Verfahren

1654 allg. Verfahren

1520 Asylrecht

1008 Asylrecht

1137 Asylrecht

2011

3239

3367

2382

davon

davon

davon

2352 allg. Verfahren

2528 allg. Verfahren

1757 allg. Verfahren

887 Asylrecht

839 Asylrecht

625 Asylrecht

2010

3552

3651

2510

davon

davon

davon

2723 allg. Verfahren

3008 allg. Verfahren

1933 allg. Verfahren

829 Asylrecht

643 Asylrecht

577 Asylrecht




 

DAUER DER ERLEDIGTEN KLAGEVERFAHREN

BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

Durchschnittliche Verfahrensdauer:

2012:

12,6 Monate bei Allgemeinverfahren

(2011: 9,5 Monate)

2012:

9,6 Monate bei Asylverfahren

(2011: 8,6 Monate)

DAUER DER ERLEDIGTEN EILVERFAHREN

BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

Durchschnittliche Verfahrensdauer:

2012:

3,0 Monate bei Allgemeinverfahren

(2011: 3,2 Monate)

2012:

1,2 Monate bei Asylverfahren

(2011: 2,1 Monate)




 

AUSGANG DER KLAGEVERFAHREN

BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

Stattgebende Entscheidungen:

2012:

in Allgemeinverfahren

7,9 %

(2011:  9,9 %)

2012:

in Asylverfahren

4,3 %

(2011:  9,7 %)

AUSGANG DER EILVERFAHREN

BEIM VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE



Stattgebende Beschlüsse:

2012:

in Allgemeinverfahren

  9,2 %

(2011: 10,9 %)

2012:

in Asylverfahren

  16,6 %

(2011: 18,4%)




 

sonstige Erledigungen/PKH

Klage

%

Antrag

%

Gesamt

Vergleich

224

10,3

17

1,6

241

Hauptsacheerledigung § 161

178

9,8

46

4,5

224

Rücknahme

612

33,7

173

17,1

785

PKH-Bewilligung

109

5,0

10

1,0

119




 

schwerpunktmäßige Eingänge

in 2012

allgemeine Verfahren



Klage/Antrag

Anzahl der Verfahren in 2012

Anzahl der Verfahren in 2011

Ausländerrecht

274

258

Vergabe von Studien-

plätzen (NC)

246

252

Baugenehmigung

202

210

Sportwetten

197

192




 


Länderzuordnung nach Häufigkeit der     

A s y l k l a g e n



Eingang 2012

zum Vergleich:

Eingang 2011

Serbien

Mazedonien

Kosovo

Pakistan

Irak

Serbien

Afghanistan

Türkei



und weitere Verfahren

- hauptsächlich aus asiatischen und afrikanischen Ländern -



           

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