Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Eilantrag des Herrn Dr. Uwe Scherbel gegen die Aberkennung eines Gemeinderatssitzes erfolglos
Datum: 22.09.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 22.09.2010
Mit inzwischen allen Beteiligten zugestelltem Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag des Herrn Dr. Uwe Scherbel abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.07.2010 wiederherzustellen.
Mit dieser Entscheidung vom 22.07.2010 hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die nach der Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahlen am 07.06.2009 erfolgte Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Stadt Bruchsal an den Antragsteller sofort vollziehbar für ungültig erklärt. Es ging dabei davon aus, dass der Antragsteller nicht wählbar war, weil er bis zur Kommunalwahl und mindestens drei Monate davor seine Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet der Stadt Bruchsal hatte.
Das Verwaltungsgericht führte in seinem Beschluss aus, es spreche derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller nicht wählbar war. Nach der Gemeindeordnung seien nur Bürger der Gemeinde wählbar, d.h. Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnten. Der Antragsteller habe jedoch am 07.03.2009 wohl nicht in Bruchsal gewohnt. Ihm habe dort zwar ein Zimmer zur Verfügung gestanden. Gleichwohl dürfte sich entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht ergeben, dass er das Zimmer Anfang März 2009 noch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt habe.
Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Rechtsaufsichtsbehörde den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller abgewartet habe, obwohl sie von diesem Verfahren schon im Zeitpunkt der Wahlprüfung Kenntnis gehabt habe. Aus dem Zuwarten bis Juli 2010 könne insbesondere nicht abgeleitet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse am unverzüglichen Eintritt der Rechtsfolgen der Ungültigerklärung des Sitzes im Gemeinderat nicht bzw. nicht mehr bestehe. Nachdem der Antragsteller zur Aufklärung des Sachverhalts so gut wie keinen Beitrag geleistet habe, sei nicht zu beanstanden, dass die Wahlprüfungsbehörde erst nach dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen von hinreichend verlässlich feststehenden Tatsachen habe ausgehen wollen.
Gegen diesen Beschluss vom 17. September 2010 (8 K 1876/10) kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.