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Die kommerzielle Veranstaltung türkischer Hochzeitsfeste ist nicht in jedem Gewerbegebiet zulässig
Datum: 30.08.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 30.08.2010
Eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn kann vorliegen, wenn eine ca. 800 m² große Veranstaltungshalle mit Platz für 985 Personen, einer angeschlossenen Cafeteria sowie 160 Stellplätzen regelmäßig an jedem Wochenende zur Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 700 Gästen aus einem überörtlichen Einzugsbereich bei einem Unterhaltungsprogramm und mehrstündigem Abspielen von Musik in erheblicher Lautstärke auch in den Abendstunden gewerblich betrieben wird und die Anfahrt der Besucher am Nachmittag und deren Abfahrt in der Nacht einen Zeitraum von etwa zwei Stunden einnimmt. Dies entschied die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit jüngst den Beteiligten zugestelltem Urteil.
Im konkreten Fall ging es um die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Halle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Das betroffene Grundstück liegt in Wiesloch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt, allerdings die - an sich ausnahmsweise mögliche - Zulassung von Vergnügungsstätten ausschließt. Der Kläger hatte bei der beklagten Stadt einen Bauantrag für den Ausbau und die Umnutzung der vorhandenen Hallengebäude zu Veranstaltungsstätten und für die Herstellung von 160 Stellplätzen gestellt, um die Halle nebst Cafeteria für Messeveranstaltungen, Ausstellungen, Seminare, Vortragsveranstaltungen und Gastgewerbe für die Zielgruppen Großunternehmen, Vereine, Gesellschaften und private Veranstaltungen zu nutzen. Die Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt fast 1700 m², der Veranstaltungsraum allein 789 m². Im Laufe des Verwaltungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Räumlichkeiten vor allem an Wochenenden von großen, insbesondere türkischen Hochzeitsgesellschaften mit durchschnittlich 700 Gästen mit mehrstündigen Musikdarbietungen (Halleninnenpegel von 90 dB(A)) genutzt werden sollten. Auf einen Nachbarwiderspruch hin wurde die bereits erteilte Nutzungsänderungsbaugenehmigung aufgehoben.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die 5. Kammer bewertete die angestrebte Nutzungsänderung des Hallengebäudes in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als Betrieb einer Vergnügungsstätte. Dafür waren insbesondere die städtebaulich negativen Auswirkungen, die mit der geplanten Nutzung einhergehen, maßgeblich wie insbesondere der Lärm, der von der beabsichtigten Nutzung der Gebäude unter Musikdarbietungen, von den feiernden Gästen sowie von dem zu erwartenden zweistündigen An- und Abfahrtsverkehr der Teilnehmer ausgehen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da anderenfalls das planerische Leitbild der Gemeinde angetastet würde.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.08.2010 - 5 K 3274/09 - ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.