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Klage und Eilantrag der Stadt Hemsbach gegen die vorzeitige Besitzeinweisung des Rhein-Neckar-Kreises in eines ihrer Grundstücke abgewiesen bzw. abgelehnt
Datum: 05.01.2010
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 05.01.2010
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage sowie den Eilantrag der Stadt Hemsbach gegen die vorzeitige Besitzeinweisung in eines ihrer Grundstücke abgewiesen bzw. abgelehnt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte den Rhein-Neckar-Kreis im Rahmen eines Enteignungsverfahrens in den Besitz des Grundstücks eingewiesen und damit der Stadt Hemsbach den Besitz entzogen. Hintergrund ist der von dem Rhein-Neckar-Kreis als Träger der Straßenbaulaust aufgrund eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses betriebene Neubau der Kreisstraße K 4229 zwischen Weinheim und hessischer Landesgrenze westlich der Bahnlinie Heidelberg - Darmstadt. Das betreffende Grundstück wird für die Errichtung einer Radwegunterführung benötigt.
Die einschlägige Regelung des Landesstraßengesetzes sieht vor, dass die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans (der Straße) in den Besitz eines Grundstücks einzuweisen hat, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
In der Begründung ihrer gegen die Besitzeinweisung gerichteten Klage sowie ihres gleichzeitig gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führte die Stadt Hemsbach u.a. aus, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung seien nicht gegeben. Der dem Straßenneubau zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss sei zwar bestandskräftig, jedoch nicht vollziehbar, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, welche konkreten Auswirkungen das Ergebnis der noch laufenden Untersuchungen zu einem Vorkommen des Kammmolchs auf Laudenbacher Gemarkung auf die weitere Realisierung des Vorhabens haben werde. Weiterer Änderungsbedarf bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass die Anbindung an die Westtangente in Weinheim nicht so realisiert werden solle wie geplant.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist der Rechtsauffassung der Stadt Hemsbach nicht gefolgt. Sie führt in den Entscheidungsgründen ihres Urteils aus: Die vorzeitige Besitzeinweisung sei rechtmäßig erfolgt. Der den Baumaßnahmen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss sei bestandskräftig und damit vollziehbar. Die Klägerin weigere sich, dem Rhein-Neckar-Kreis die benötigten Flächen auf dem Grundstück zu überlassen. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei geboten, da die Herstellung der hier geplanten Radwegunterführung Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Rhein-Neckar-Kreises sei und nunmehr zur Realisierung anstehe. Nicht maßgeblich sei, dass die Arbeiten an der Unterführung im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht ausgeschrieben und vergeben gewesen seien. Geboten sei der sofortige Beginn von Bauarbeiten schon dann, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden solle. Hierzu gehöre auch der Zeitraum für die Ausschreibung und Vergabe.
Die einschlägige gesetzliche Regelung für die vorzeitige Besitzeinweisung verlange nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Neben einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss - der hier sogar bestandskräftig sei - bedürfe es schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung keiner weiteren Voraussetzungen. Daher komme es auf das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Kammmolchvorkommens auf Laudenbacher Gemarkung und zur Anbindung der Westtangente in Weinheim nicht an.
In der Begründung des ablehnenden Beschlusses gegen den gleichzeitig gestellten Eilantrag der Stadt Hemsbach verweist die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Wesentlichen auf die Ausführungen des am gleichen Tag ergangenen Urteils.
Das Urteil vom 02.12.2009 (1 K 2213/09) sowie der Beschluss vom 02.12.2009 (1 K 2248/09) sind nicht rechtskräftig. Die Stadt Hemsbach kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen sowie gegen den Beschluss binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Beschwerde einlegen.