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Rheinmünster: Rektorenstelle an der Realschule bleibt weiter unbesetzt
Datum: 27.12.2011
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 27.12.2011
Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag stattgegeben, der auf die Freihaltung der Rektorenstelle an der Realschule Rheinmünster gerichtet ist.
Der Antragsteller ist Konrektor an der Realschule Rheinmünster. Seine Bewerbung auf die Rektorenstelle wurde im Mai 2011 abgelehnt. Über den dagegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Auf den Eilantrag des Antragstellers hat die 6. Kammer eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach die Rektorenstelle bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht besetzt werden darf. Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt.
Der Antragsteller habe hinreichend glaubhaft gemacht, in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt worden zu sein. Die Auswahlentscheidung bei der Besetzung eines (Beförderungs-)Dienstpostens sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen, also nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seien auf die dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift sei u. a. von der oberen Schulaufsichtsbehörde ein Beurteilungsbescheid mit Note zu erstellen.
Es bestünden durchgreifende Bedenken, ob das Beurteilungsverfahren und die Auswahlentscheidung fehlerfrei durchgeführt worden seien. Für den zur Beförderung ausgewählten Bewerber seien innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen zwei Beurteilungsbescheide mit unterschiedlichen Noten erstellt worden. Es sei unklar, welcher der zwei Bescheide maßgeblich gewesen sei. Es bedürfe auch der Aufklärung im Widerspruchsverfahren, weshalb derselbe Beurteiler innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums den zur Beförderung ausgewählten Bewerber mit einer Note besser bewertet habe.
Die genannten Bedenken hätten sich voraussichtlich auf die Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers ausgewirkt. Angesichts des vom Antragsgegner in der Auswahlentscheidung gesehenen Erfahrungs- und Qualifikationsvorsprungs des Antragstellers könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine künftige fehlerfreie Entscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen könne.
Der Beschluss vom 19. Dezember 2011 (6 K 1997/11) ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner und der Beigeladene können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.